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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der G in Y, vertreten durch Mag. Markus Cerny, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 2009, Zl. RU1- BR-269/004-2005, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 24. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von "Lagerräume(n) + überdachte(n) Terrasse(n) zum bestehenden Würstelstand" auf dem "Areal Bahnhof K", Grundstück Nr. 3276/63 der Liegenschaft EZ. X KG Y.Mit Ansuchen vom 24. April 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von "Lagerräume(n) + überdachte(n) Terrasse(n) zum bestehenden Würstelstand" auf dem "Areal Bahnhof K", Grundstück Nr. 3276/63 der Liegenschaft EZ. römisch zehn KG Y.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 teilte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass vom Antrag der bestehende, ohne Bewilligung errichtete Würstelstand nicht erfasst sei und die Zustimmung des Grundeigentümers Stift Klosterneuburg fehle. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen.Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 teilte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass vom Antrag der bestehende, ohne Bewilligung errichtete Würstelstand nicht erfasst sei und die Zustimmung des Grundeigentümers Stift Klosterneuburg fehle. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen.
Die Beschwerdeführerin ersuchte mehrfach um Fristverlängerung.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 7. Juli 2008 die Mängelbehebungsfrist bis 11. August 2008 verlängert.
Die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung des beantragten Bauvorhabens wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgereicht.
Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y vom 3. Oktober 2008 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 2008 "mangels Ergänzung der o.a. Antragsbeilagen" im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG "nicht statt(gegeben)".Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y vom 3. Oktober 2008 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 24. April 2008 "mangels Ergänzung der o.a. Antragsbeilagen" im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG "nicht statt(gegeben)".
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom 3. Dezember 2008 wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fehlen von Beilagen sei ein Formgebrechen. Gemäß § 18 NÖ Bauordnung 1996 sei bei Baubewilligungsanträgen die Zustimmung des Grundstückseigentümers liquid nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag keine Folge geleistet. Sache des Vorstellungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung seines Bauansuchens wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG in ihren Rechten verletzt ist. Da im Beschwerdefall die Grundstückseigentümerin die Zustimmung nicht erteilt habe, sei die Zurückweisung des gegenständlichen Bauantrages im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fehlen von Beilagen sei ein Formgebrechen. Gemäß Paragraph 18, NÖ Bauordnung 1996 sei bei Baubewilligungsanträgen die Zustimmung des Grundstückseigentümers liquid nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag keine Folge geleistet. Sache des Vorstellungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung seines Bauansuchens wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in ihren Rechten verletzt ist. Da im Beschwerdefall die Grundstückseigentümerin die Zustimmung nicht erteilt habe, sei die Zurückweisung des gegenständlichen Bauantrages im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu Recht erfolgt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, der Würstelstand sowie die bereits errichteten verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben seien seinerzeit nicht nur befristet bewilligt worden. Im Zuge der erstmaligen Antragstellung sei die erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin vorgelegt worden. Der beschwerdegegenständliche Baubewilligungsantrag sei "inhaltlich vollumfänglich erfasst von einer tatsächlich als unbefristet zu interpretierenden Baubewilligung, weshalb von der sonst im Gesetz vorgesehenen verpflichtenden Vorlage einer Zustimmung des Grundeigentümers abgesehen hätte werden müssen und die Behörde entweder den Antrag mit der Begründung auf die ohnedies inhaltlich vollumfänglich aufrechte Baubewilligung zurückweisen hätte können, oder aber auf die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren verzichten und die Baubewilligung in beantragtem Umfang erteilen hätte müssen".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung u.a.:Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung u.a.:
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Beilagen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050159.X00Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010