TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/11 2008/22/0431

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §42 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Juni 2007, Zl. 316.613/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2007 wurde der vom im Jahr 1972 geborenen Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, am 15. September 2006 im Wege der österreichischen Botschaft Belgrad eingebrachte Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. Juni 2007 wurde der vom im Jahr 1972 geborenen Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, am 15. September 2006 im Wege der österreichischen Botschaft Belgrad eingebrachte Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner in Österreich lebenden Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe. Auf Grund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen habe oder mit der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG seien somit nicht gegeben. Dem Antrag könne zwar eine schriftliche "Erklärung", datiert mit 14. September 2006, entnommen werden, wonach die Mutter des Beschwerdeführers an diesen monatlich EUR 250,-- geleistet habe bzw. leiste, diese Behauptung sei jedoch nicht mit dementsprechenden Beweisen unterlegt worden. Gleiches gelte für eine weitere Erklärung, wonach der Vater des Beschwerdeführers diesem monatlich EUR 150,-- geschickt habe.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer noch nie über einen Sichtvermerk, eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Niederlassungsbewilligung für die Republik Österreich verfügt habe. Auf Grund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen habe oder mit der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG seien somit nicht gegeben. Dem Antrag könne zwar eine schriftliche "Erklärung", datiert mit 14. September 2006, entnommen werden, wonach die Mutter des Beschwerdeführers an diesen monatlich EUR 250,-- geleistet habe bzw. leiste, diese Behauptung sei jedoch nicht mit dementsprechenden Beweisen unterlegt worden. Gleiches gelte für eine weitere Erklärung, wonach der Vater des Beschwerdeführers diesem monatlich EUR 150,-- geschickt habe.

Daraufhin prüfte die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" und kam zu dem Ergebnis, dass ausreichende Unterhaltsmittel nicht vorlägen und eine Lebensführung des Beschwerdeführers ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen der Gebietskörperschaften nicht möglich sei.

Auch eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordere nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels.Auch eine Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordere nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Eingangs ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Bescheiderlassung die Rechtslage nach dem NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 maßgeblich ist.Eingangs ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Bescheiderlassung die Rechtslage nach dem NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, maßgeblich ist.

Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass die österreichische Mutter des Beschwerdeführers als "Zusammenführende" im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG in Betracht kommt. Die belangte Behörde hielt allerdings fest, aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der BeschwerdeführerDie belangte Behörde und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass die österreichische Mutter des Beschwerdeführers als "Zusammenführende" im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, NAG in Betracht kommt. Die belangte Behörde hielt allerdings fest, aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    wie unter Z. 3 lit. a bzw. b des § 47 Abs. 3 NAG verlangt - von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe. Die schriftlichen Erklärungen sowohl der Mutter als auch des Vaters des Beschwerdeführers, wonach diese monatlich EUR 250,-- bzw. EUR 150,-wie unter Ziffer 3, Litera a, bzw. b des Paragraph 47, Absatz 3, NAG verlangt - von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen oder mit dieser bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe. Die schriftlichen Erklärungen sowohl der Mutter als auch des Vaters des Beschwerdeführers, wonach diese monatlich EUR 250,-- bzw. EUR 150,-
  • -Strichaufzählung
    geleistet hätten, könnten nicht herangezogen werden, weil diese Behauptungen nicht mit entsprechenden Beweisen unterlegt worden seien.

Die Beschwerde weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern schon bisher monatlich Geldbeträge von rund EUR 400,-- überwiesen worden seien und beide Elternteile eine Haftungserklärung abgegeben hätten. Daher müsse dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 47 NAG erteilt werden.Die Beschwerde weist darauf hin, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern schon bisher monatlich Geldbeträge von rund EUR 400,-- überwiesen worden seien und beide Elternteile eine Haftungserklärung abgegeben hätten. Daher müsse dem Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 47, NAG erteilt werden.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, auf die beiden notariell beglaubigten Erklärungen der Eltern des Beschwerdeführers näher einzugehen und nähere Ermittlungen zur Frage des Bezugs von Unterhalt durch den Beschwerdeführer von Seiten seiner Eltern noch im Herkunftsstaat durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/21/0038). Die mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 an den Beschwerdeführer ergangene Unterlagenanforderung, womit u.a. "Nachweise, dass die Kinder bereits im Herkunftsstaat Unterhalt vom Vater bezogen haben; Nachweise, dass die Kinder bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vater gelebt haben" nachzureichen seien, stellten - abgesehen von ihrer unklaren Formulierung - jedenfalls keine geeigneten Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Unterhaltsleistung durch die Mutter des Beschwerdeführers dar.Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, auf die beiden notariell beglaubigten Erklärungen der Eltern des Beschwerdeführers näher einzugehen und nähere Ermittlungen zur Frage des Bezugs von Unterhalt durch den Beschwerdeführer von Seiten seiner Eltern noch im Herkunftsstaat durchzuführen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2008/21/0038). Die mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2006 an den Beschwerdeführer ergangene Unterlagenanforderung, womit u.a. "Nachweise, dass die Kinder bereits im Herkunftsstaat Unterhalt vom Vater bezogen haben; Nachweise, dass die Kinder bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft mit dem Vater gelebt haben" nachzureichen seien, stellten - abgesehen von ihrer unklaren Formulierung - jedenfalls keine geeigneten Ermittlungen hinsichtlich der Frage der Unterhaltsleistung durch die Mutter des Beschwerdeführers dar.

Indem die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen unterlassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.

Im Übrigen ist die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung anhand der Voraussetzungen der "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß § 42 Abs. 1 NAG schon deshalb verfehlt, weil nach den Bestimmungen des NAG eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2008/22/0171, mwN).Im Übrigen ist die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommene Beurteilung anhand der Voraussetzungen der "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NAG schon deshalb verfehlt, weil nach den Bestimmungen des NAG eine amtswegige Umdeutung eines Antrages grundsätzlich nicht möglich ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, 2008/22/0171, mwN).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung enthalten ist.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand nach der genannten Verordnung enthalten ist.

Wien, am 11. Mai 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008220431.X00

Im RIS seit

09.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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