TE Vwgh Beschluss 2010/5/12 AW 2010/18/0108

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Veröffentlicht am 12.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60
StGB §142
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Al, geboren am 1993, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. März 2010, Zl. E1/77217/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/18/0125 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen sind dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme gebietet (vgl. dazu etwa die in Mayer, BV-G4, zu § 30 VwGG C. I. 1. und 1.2. zitierte hg. Judikatur).Zwingende öffentliche Interessen sind dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer im Bescheid vorgesehenen Maßnahme gebietet vergleiche , dazu etwa die in Mayer, BV-G4, zu Paragraph 30, VwGG C. römisch eins. 1. und 1.2. zitierte hg. Judikatur).

Dem Aufenthaltsverbot liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2009 gemeinsam mit anderen Tätern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, somit räuberisch, einem Opfer ein Mobiltelefon abgenötigt und einem weiteren Opfer ein Mobiltelefon abzunötigen versucht hat, weshalb er am 16. Juni 2009 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (davon 13 Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit) verurteilt wurde.

Wenn auch in Anbetracht dieser beiden Tatbeiträge des Beschwerdeführers beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese im vorliegenden Fall doch nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG. Auch sei darauf hingewiesen, dass es die Erstbehörde dem angefochtenen Bescheid zufolge nicht für erforderlich gehalten hat, die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen, und die belangte Behörde die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren festgesetzt hat. Bei dieser Bemessung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zugute gehalten, dass er die angelasteten Straftaten im Alter von erst 15 Jahren und damit in der schwierigen Phase seiner Pubertät begangen habe, diese Delikte kaum Gewalttätigkeiten umfasst hätten und er zudem nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen sei.Wenn auch in Anbetracht dieser beiden Tatbeiträge des Beschwerdeführers beträchtliche öffentliche Interessen für die Umsetzung des angefochtenen Bescheides sprechen, erreichen diese im vorliegenden Fall doch nicht die Intensität von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Auch sei darauf hingewiesen, dass es die Erstbehörde dem angefochtenen Bescheid zufolge nicht für erforderlich gehalten hat, die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen, und die belangte Behörde die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit drei Jahren festgesetzt hat. Bei dieser Bemessung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zugute gehalten, dass er die angelasteten Straftaten im Alter von erst 15 Jahren und damit in der schwierigen Phase seiner Pubertät begangen habe, diese Delikte kaum Gewalttätigkeiten umfasst hätten und er zudem nur in untergeordneter Rolle tätig gewesen sei.

Im Hinblick auf die beträchtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet - er habe in Österreich die Volks- und Hauptschule absolviert, sei zur Zeit als Großhandelskaufmann-Lehrling aufrecht beschäftigt und wohne noch bei seinen Eltern, wobei auch sein älterer Bruder und ein Großelternpaar hier aufhältig seien - wäre im vorliegenden Fall nach Abwägung aller berührten Interessen mit einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne der obgenannten Bestimmung verbunden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 12. Mai 2010

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180108.A00

Im RIS seit

30.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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