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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Jänner 2010, Zl. UVS- 06/4/4364/2008-18, betreffend Übertretungen des ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/08/0091 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über den Beschwerdeführer wegen vier Übertretungen des ASVG Geldstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 3.640,-- verhängt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen, am 8. April 2010 zur Post gegebenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2010, Zl. AW 2010/08/0025, nicht stattgegeben.
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein und führte darin aus, dass er nur über ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen von EUR 700,-- verfüge. Zwar sei er grundbücherlicher Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft, die jedoch mit Pfandrechten in einer ihren Verkehrswert weit übersteigenden Höhe belastet sei. Die Pfandgläubigerin habe bereits Hypothekarklage eingebracht, allerdings mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung getroffen, die es ihm ermögliche, eine freihändige Veräußerung durchzuführen, sofern ein Betrag von EUR 1,2 Mio. bis spätestens 31. Mai 2010 rückgeführt werde. Würde die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe vollstreckt, würde es "zwangsläufig zur Zwangsversteigerung der gegenständlichen Liegenschaft kommen", dadurch würde der Einschreiter aber auch den Betrieb seiner Frau und möglicherweise sogar seine im Haus befindliche Wohnung verlieren, sodass er dann der Obdachlosigkeit ausgesetzt wäre. Zur Bescheinigung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer einen Grundbuchauszug (Abfragedatum 14. Jänner 2010), zwei Schreiben der Rechtsvertreter der Hypothekargläubigerin (vom 10. Februar 2010 bzw. 22. März 2010) sowie ein Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 22. Dezember 2010.
Nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Nach Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt demnach voraus, dass mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn lediglich Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. August 2007, AW 2007/07/0002).Eine neuerliche Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt demnach voraus, dass mittlerweile Umstände eingetreten sind, die eine neuerliche Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG rechtfertigen. Von einer derartigen Änderung der Voraussetzungen kann aber nicht die Rede sein, wenn lediglich Argumente für eine neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag vorgetragen werden, die schon im Zusammenhang mit dem bereits erledigten Antrag hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. August 2007, AW 2007/07/0002).
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Angaben zu seiner Vermögens- und Einkommenssituation gemacht hat, sodass seinem damaligen Antrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Die nun mit dem weiteren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgelegten Urkunden beziehen sich auf Umstände, die bereits vor dem Beschluss vom 16. April 2010, Zl. AW 2010/08/0025, gegeben waren. Damit zeigt der Antrag aber nicht auf, dass sich die maßgebenden Verhältnisse seit diesem Beschluss wesentlich geändert hätten. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Mai 2010
Schlagworte
Vollzug Entscheidung über den Anspruch Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ASVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010080034.A00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010