Index
25/02 Strafvollzug;Norm
StVG §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/06/0066Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerden des
H A in X, vertreten durch Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 10. November 2009,H A in römisch zehn, vertreten durch Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 10. November 2009,
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 114,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Y (kurz: JA) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 18 Jahren und zwei Monaten unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 143 zweiter Fall StGB; das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. November 2011.Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Y (kurz: JA) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von insgesamt 18 Jahren und zwei Monaten unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB; das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. November 2011.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Juni 2009 schriftlich um die Erlaubnis zur Ausfolgung von 10 bestimmten DVD-Filmen mit pornografischen Inhalt. Am 18. Juni 2009 wurde dieses Ansuchen vom Anstaltsleiter nicht genehmigt, "da Gewaltpornos"; die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag verkündet.
Er erhob dagegen mit Schriftsatz vom 21. Juni 2009 Administrativ-Beschwerde an die belangte Behörde. Er brachte vor, diese Entscheidung sei eindeutig rechtswidrig, der Anstaltsleiter sei "nicht berechtigt ein Höchstgerichturteil welches mir das subjektiv-öffentliche Recht auf freie Filmwahl zugesteht durch bürokratische Rechtsbeugung seinen persönlichen Ansichten zu unterwerfen und zu meinem Nachteil vorsätzlich zu ignorieren" (Anmerkung: der Beschwerdeführer bezieht sich auf das ihn betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0345, betreffend eine Porno-DVD).
Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Administrativ-Beschwerde keine Folge gegeben. Zur Begründung heißt es insbesondere, maßgebend für die erstinstanzliche Entscheidung sei gewesen, dass bereits auf Grund der Cover und der Titel (diese werden beispielsweise wiedergegeben - Ablichtungen der DVD-Hüllen befinden sich in den Akten) die gegenständlichen Filme vom Anstaltsleiter nicht als "normale" (im Original unter Anführungszeichen) Pornofilme eingestuft worden seien und den Grundsätzen der §§ 20 und 60 StVG nicht entsprächen, weil sie in einem beträchtlichen Ausmaß Szenen, in welchen sexuelle Gewalt dargestellt und verherrlicht werde, enthielten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes seine derzeitige Haftstrafe verbüße, stehe das Überlassen der DVDs dem Zweck des Vollzugs entgegen bzw. es bestünde die Möglichkeit, dass der Zweck des Vollzuges gefährdet wäre.Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Administrativ-Beschwerde keine Folge gegeben. Zur Begründung heißt es insbesondere, maßgebend für die erstinstanzliche Entscheidung sei gewesen, dass bereits auf Grund der Cover und der Titel (diese werden beispielsweise wiedergegeben - Ablichtungen der DVD-Hüllen befinden sich in den Akten) die gegenständlichen Filme vom Anstaltsleiter nicht als "normale" (im Original unter Anführungszeichen) Pornofilme eingestuft worden seien und den Grundsätzen der Paragraphen 20 und 60 StVG nicht entsprächen, weil sie in einem beträchtlichen Ausmaß Szenen, in welchen sexuelle Gewalt dargestellt und verherrlicht werde, enthielten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes seine derzeitige Haftstrafe verbüße, stehe das Überlassen der DVDs dem Zweck des Vollzugs entgegen bzw. es bestünde die Möglichkeit, dass der Zweck des Vollzuges gefährdet wäre.
Da die Bestimmung des § 60 Abs. 1 StVG analog auf Filme anzuwenden sei, bestünden gegen die Einschätzung des Anstaltsleiters, der - sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebende - Inhalt sei (zumal vor dem Hintergrund des Vorlebens des Beschwerdeführers) mit den Grundsätzen des Strafvollzugs (§ 20 StVG) nicht in Einklang zu bringen, keine Bedenken, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen gewesen sei.Da die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, StVG analog auf Filme anzuwenden sei, bestünden gegen die Einschätzung des Anstaltsleiters, der - sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergebende - Inhalt sei (zumal vor dem Hintergrund des Vorlebens des Beschwerdeführers) mit den Grundsätzen des Strafvollzugs (Paragraph 20, StVG) nicht in Einklang zu bringen, keine Bedenken, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen gewesen sei.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 2010/06/0065 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Angesprochen wird der Vorlageaufwand.
Das zweite Verwaltungsverfahren betrifft den Computer (PC) des Beschwerdeführers. Mit Ordnungsstraferkenntnis vom 11. Februar wurde der Beschwerdeführer mit der Entziehung der Vergünstigung der Benützung des eigenen PCs in der Dauer von drei Monaten bestraft, weil die Plombierung des Gerätes beschädigt war und dadurch vorsätzlich den allgemeinen Pflichten nach § 26 Abs. 2 StVG zuwider gehandelt wurde, weiters auf den zwei Festplatten des Gerätes entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 StVG vorsätzlich 85 Fotos der Justizanstalt (Abteilungen, Betriebe, Postenbereiche, Luftaufnahmen etc.), pornografische Filme und Bilder sowie Filme mit expliziter Gewaltdarstellung (Vergewaltigungsszenen), welche ihm allesamt nicht ordnungsgemäß ausgefolgt worden waren, gespeichert waren. Dieses Straferkenntnis gründete sich im Wesentlichen auf eine am 29. Jänner 2009 seitens der IT-Leitbedienung infolge beschädigter Plombierung erstattete Meldung und blieb in weiterer Folge vom Beschwerdeführer unbekämpft (was er damit erklärte, dass ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte).Das zweite Verwaltungsverfahren betrifft den Computer (PC) des Beschwerdeführers. Mit Ordnungsstraferkenntnis vom 11. Februar wurde der Beschwerdeführer mit der Entziehung der Vergünstigung der Benützung des eigenen PCs in der Dauer von drei Monaten bestraft, weil die Plombierung des Gerätes beschädigt war und dadurch vorsätzlich den allgemeinen Pflichten nach Paragraph 26, Absatz 2, StVG zuwider gehandelt wurde, weiters auf den zwei Festplatten des Gerätes entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, StVG vorsätzlich 85 Fotos der Justizanstalt (Abteilungen, Betriebe, Postenbereiche, Luftaufnahmen etc.), pornografische Filme und Bilder sowie Filme mit expliziter Gewaltdarstellung (Vergewaltigungsszenen), welche ihm allesamt nicht ordnungsgemäß ausgefolgt worden waren, gespeichert waren. Dieses Straferkenntnis gründete sich im Wesentlichen auf eine am 29. Jänner 2009 seitens der IT-Leitbedienung infolge beschädigter Plombierung erstattete Meldung und blieb in weiterer Folge vom Beschwerdeführer unbekämpft (was er damit erklärte, dass ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte).
Mit Ansuchen vom 3. Mai 2009 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederausfolgung seines PCs. In einer Niederschrift vom 4. Juni 2009 erklärte er, er sei nicht damit einverstanden (wie von der Anstaltsleitung begehrt), dass sein Computer vor der Ausfolgung formatiert und alle Daten gelöscht würden. Er sei auch nicht damit einverstanden (das wären die Alternativen gewesen), dass er vor der Ausfolgung von seinem Computer seine Festplatte ausbaue und diese in der Depositenstelle verwahrt werde, auch nicht damit, dass er sich in weiterer Folge eine neue Festplatte mit maximal 500 GB vom Eigengeld oder Hausgeld kaufe und die Festplatte in den Computer eingebaut werde. Er verzichte unter diesen Umständen auf eine Ausfolgung seines Computers und behalte sich rechtliche Schritte vor.
Dem Ausfolgungsbegehren wurde mit Entscheidung des Anstaltsleiters vom 7. Juli 2009 unter Hinweis auf die Niederschrift vom 4. Juni 2009 nicht stattgegeben; die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 verkündet.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer zwei Administrativ-Beschwerden bei der belangten Behörde ein, die erste vom 10. Juni/12. Juli 2009 (eingelangt am 16. Juli 2009), die zweite vom 12. Juli 2009 (ebenfalls am 16. Juli 2009 eingelangt). Zusammenfassend hielt er die Entscheidung des Anstaltsleiters für rechtswidrig, denn er sei nicht gewillt, einer Formatierung seiner beiden PC-Festplatten zuzustimmen oder sie zu seinen Depositen zu geben und auf eigene Kosten eine neue zu kaufen. Das hätte nämlich für ihn einen kompletten Verlust aller seiner in jeder Hinsicht rechtskonformen Daten zu seiner Haftentlassung bedeutet. Da seine Dateien - egal ob Pornofilme, Spielfilme, Bilder, CD-Musik, Videoclips, Lexika, Wörterbücher oder Spiele - nicht geeignet seien, die Sicherheit und Ordnung des Hauses zu gefährden, oder die installierten "Freeware"-Programme keinen unerlaubten Kontakt zur Außenwelt ermöglichten, sei die Entscheidung des Anstaltsleiters rechtswidrig. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2005/06/0345, wonach er ein Recht habe, legale Filme nach seiner freien Auswahl zu sehen, was auch sinngemäß für Fotos, Bücher, Zeitschriften, CD-Musik und PC-Programme gelte.
Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme des Anstaltsleiters ein, der Beschwerdeführer gab hiezu eine Stellungnahme ab und verblieb auf seinem Standpunkt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerden keine Folge gegeben, was (nach Darstellung der Vorgeschichte) zusammenfassend damit begründet wurde, die Ablehnung der Ausfolgung unter den gegebenen Voraussetzungen (Verweigerung der Neuformatierung) begegne keinen Bedenken, weil die Ausfolgung eines PCs mit einer Festplatte, die nachweislich missbräuchlich verwendet worden und nicht neu formatiert sei, eine lückenlose und vollständige Überwachung praktisch unmöglich mache, somit aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht komme. Die Ausfolgung und Verwendung von PCs als Vergünstigung dürfe grundsätzlich nur zuverlässigen und besonders vertrauenswürdigen Insassen gewährt werden, wovon bei einem Strafgefangenen, der mit den erforderlichen Sicherheitsbestimmungen, die mit der Ausfolgung eines PCs zwingend zu verbinden seien, nicht einverstanden sei, keine Rede sein könne.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 2010/06/0066 protokollierte Beschwerde ebenfalls wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet; angesprochen wird der Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:
In den Beschwerdefällen hatte die belangte Behörde das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009 anzuwenden. In den Beschwerdefällen sind insbesondere folgende Bestimmungen des StVG von Bedeutung:In den Beschwerdefällen hatte die belangte Behörde das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, anzuwenden. In den Beschwerdefällen sind insbesondere folgende Bestimmungen des StVG von Bedeutung:
"Zwecke des Strafvollzuges
§ 20. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.Paragraph 20, (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
"Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.Paragraph 24, (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
"Besitz von Gegenständen
§ 33. (1) Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.Paragraph 33, (1) Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.
"Eigene Bücher und Zeitschriften
§ 60. (1) Die Strafgefangenen dürfen sich zum Zwecke ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift halten, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.Paragraph 60, (1) Die Strafgefangenen dürfen sich zum Zwecke ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift halten, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist. Für die Beschaffung von Büchern, die ihrer Fortbildung dienen, dürfen Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
Die in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, aus dem ihn betreffenden hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0345, einen uneingeschränkten Anspruch auf jeglichen legal im Handel vertriebenen Film pornografischen Inhaltes abzuleiten, trifft in dieser Form nicht zu. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof schon damals darauf verwiesen, dass bei der konkreten Prüfung eines solchen Begehrens unter Beachtung der im § 20 StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in § 60 StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden seien. Zutreffend hat daher die belangte Behörde erkannt, dass dabei dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges eine entscheidende Bedeutung zukommt und die Ausfolgung von Filmen, die diesem erzieherischen Zweck zuwiderlaufen, nicht statthaft ist. Die Beurteilung des Anstaltsleiters, es handle sich um Gewaltpornos, blieb vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einerseits unwidersprochen und kann auch im Hinblick auf die in den Akten befindlichen Ablichtungen der Filmhüllen nicht als unschlüssig erkannt werden. Die weitere Beurteilung, dass die Ausfolgung dieser Filme an den Beschwerdeführer den Zwecken des Strafvollzuges zuwider laufen würde, ist daher nicht rechtswidrig. Soweit in der Beschwerde nun danach getrachtet wird, die Qualifikation als "Gewaltporno" in Frage zu stellen und ergänzende Erhebungen vermisst werden, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, vielmehr die Qualifikation unbestritten ließ, sodass kein Anlass zu näheren Erhebungen und Feststellungen bestand.Die in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, aus dem ihn betreffenden hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2005/06/0345, einen uneingeschränkten Anspruch auf jeglichen legal im Handel vertriebenen Film pornografischen Inhaltes abzuleiten, trifft in dieser Form nicht zu. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof schon damals darauf verwiesen, dass bei der konkreten Prüfung eines solchen Begehrens unter Beachtung der im Paragraph 20, StVG umschriebenen Zwecke des Strafvollzuges sinngemäß insbesondere die in Paragraph 60, StVG normierten Grundsätze für die Anschaffung von eigenen Büchern und Zeitschriften anzuwenden seien. Zutreffend hat daher die belangte Behörde erkannt, dass dabei dem erzieherischen Zweck des Strafvollzuges eine entscheidende Bedeutung zukommt und die Ausfolgung von Filmen, die diesem erzieherischen Zweck zuwiderlaufen, nicht statthaft ist. Die Beurteilung des Anstaltsleiters, es handle sich um Gewaltpornos, blieb vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einerseits unwidersprochen und kann auch im Hinblick auf die in den Akten befindlichen Ablichtungen der Filmhüllen nicht als unschlüssig erkannt werden. Die weitere Beurteilung, dass die Ausfolgung dieser Filme an den Beschwerdeführer den Zwecken des Strafvollzuges zuwider laufen würde, ist daher nicht rechtswidrig. Soweit in der Beschwerde nun danach getrachtet wird, die Qualifikation als "Gewaltporno" in Frage zu stellen und ergänzende Erhebungen vermisst werden, ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein entsprechendes Vorbringen erstattet hat, vielmehr die Qualifikation unbestritten ließ, sodass kein Anlass zu näheren Erhebungen und Feststellungen bestand.
Was das Begehren betreffend den PC anlangt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass § 33 Abs. 1 StVG sinngemäß auch auf elektronische Dateien anzuwenden ist. Unbestritten festgestellt wurde, dass die Plombierung des PCs beschädigt war und überdies ohne Genehmigung auf dem Gerät Bilder und Filme gespeichert waren, die dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 StVG überlassen waren. Das Gerät wurde daher in rechtswidriger Weise manipuliert (Beschädigung der Plombierung) bzw. verwendet (Abspeicherung von Dateien ohne die erforderliche Genehmigung). Angesichts dessen kann die dem Beschwerdeführer für die Ausfolgung gestellte Alternative, entweder der Neuformatierung der Festplatten zuzustimmen oder eine andere Festplatte einzubauen, nicht als rechtswidrig erkannt werden, sie verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es der Anstaltsleitung nicht zugesonnen werden kann, bei einem solcherart rechtswidrig behandelten bzw. verwendeten Gerät alle Datenspeicher nach etwa irgendwo versteckt rechtswidrig abgespeicherten Dateien zu durchsuchen.Was das Begehren betreffend den PC anlangt, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass Paragraph 33, Absatz eins, StVG sinngemäß auch auf elektronische Dateien anzuwenden ist. Unbestritten festgestellt wurde, dass die Plombierung des PCs beschädigt war und überdies ohne Genehmigung auf dem Gerät Bilder und Filme gespeichert waren, die dem Beschwerdeführer nicht im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, StVG überlassen waren. Das Gerät wurde daher in rechtswidriger Weise manipuliert (Beschädigung der Plombierung) bzw. verwendet (Abspeicherung von Dateien ohne die erforderliche Genehmigung). Angesichts dessen kann die dem Beschwerdeführer für die Ausfolgung gestellte Alternative, entweder der Neuformatierung der Festplatten zuzustimmen oder eine andere Festplatte einzubauen, nicht als rechtswidrig erkannt werden, sie verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es der Anstaltsleitung nicht zugesonnen werden kann, bei einem solcherart rechtswidrig behandelten bzw. verwendeten Gerät alle Datenspeicher nach etwa irgendwo versteckt rechtswidrig abgespeicherten Dateien zu durchsuchen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Zugesprochen wurde zweimal der Vorlageaufwand.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Zugesprochen wurde zweimal der Vorlageaufwand.
Wien, am 18. Mai 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010060065.X00Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010