Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des HB in X, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Juni 2008, Zl. UVS-1-087/E10-2008, betreffend Übertretung des Vbg. BauG (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des HB in römisch zehn, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. Juni 2008, Zl. UVS-1-087/E10-2008, betreffend Übertretung des Vbg. BauG (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid
wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der H.B. GmbH, die persönlich
haftende Gesellschafterin der H.B. GmbH & Co KG sei, und somit als
das gemäß § 9 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene
Organ zu verantworten, dass ohne Bewilligung nach dem Baugesetz
die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes vorgenommen
worden sei, da eine bisher für landwirtschaftliche Zwecke
gewidmete Lagerhalle für gewerbliche Zwecke verwendet worden sei,
indem
"1) in der Lagerhalle u.a. eine Zugmaschine mit
Sattelauflieger abgestellt war;
2) die Büroräumlichkeiten im landwirtschaftlichen
Anwesen für gewerbliche Zwecke benutzt wurden."
Als Tatzeit wurde der 1. August 2007 und als Tatort die Lagerhalle in Bregenz, F-Gasse 1, auf den Liegenschaften Nr. .64/1 und 1112, KG R., angeführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. b Vbg. Baugesetz verletzt. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge, als nach ihrem Spruch der im erstinstanzlichen Bescheid weiters angeführte Punkt "3) neben der Lagerhalle ein Lkw-Sattelauflieger abgestellt war" zu entfallen hatte. Weiters wurde die ursprünglich verhängte Geldstrafe von EUR 1.500,-- auf EUR 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.Als Tatzeit wurde der 1. August 2007 und als Tatort die Lagerhalle in Bregenz, F-Gasse 1, auf den Liegenschaften Nr. .64/1 und 1112, KG R., angeführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Vbg. Baugesetz verletzt. Die belangte Behörde gab der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge, als nach ihrem Spruch der im erstinstanzlichen Bescheid weiters angeführte Punkt "3) neben der Lagerhalle ein Lkw-Sattelauflieger abgestellt war" zu entfallen hatte. Weiters wurde die ursprünglich verhängte Geldstrafe von EUR 1.500,-- auf EUR 1.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt.
Die belangte Behörde führte dazu insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 2. April 2001 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch von Schuppen und Flugdächern sowie die darauf folgende Errichtung einer Lagerhalle zu landwirtschaftlichen Zwecken beim Wirtschaftsgebäude in Bregenz, F-Gasse 1, unter Auflagen erteilt worden sei. Mit diesem Bescheid sei eine Lagerhalle für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte (Traktoren, Anhänger, Ladewagen, Pflug, Sähmaschine und Produkte, gepresste Heu- und Strohballen) bewilligt worden. Weiters sollten kleinere Wartungsarbeiten - jedoch keine Schweißarbeiten - an den erwähnten Maschinen vorgenommen werden.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz habe dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23. Mai 2006 die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für
a) einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist; oder
b) eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 lit. a BauG begeht eine Übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, werGemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG begeht eine Übertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
"a) Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung." "a) Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung."
Übertretungen nach Abs. 1 lit. a sind gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu EUR 28.000,--, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.000,-- zu bestrafen.Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, sind gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu EUR 28.000,--, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.000,-- zu bestrafen.
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, dass eine Änderung des Verwendungszweckes ohne Zustimmung des Grundeigentümers nicht in Frage komme. Es könne ein Bauantrag auf Verwendungszweckänderung nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestellt werden. Der Grundeigentümer sei für die Einhaltung des Baurechtes verantwortlich, er könne auch jede Änderung der Verwendung verhindern. Die H.B. GmbH sei nicht Grundeigentümerin des in Frage stehenden Grundstückes.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Dabei ist schon die Annahme des Beschwerdeführers unzutreffend, dass ihm ein Verhalten der H.B. GmbH (der persönlich haftenden Gesellschafterin und Vertreterin der H.B. & Co KG) vorgeworfen wurde. Er ist vielmehr als Vertreter dieser zur Vertretung berufenen Gesellschafterin der H.B. GmbH & Co KG für ein Verhalten der Kommanditgesellschaft zur Verantwortung gezogen worden. Abgesehen davon ist gemäß § 55 Abs. 1 lit. a BauG der strafbar, der ein Bauvorhaben nach § 18 (im vorliegenden Fall die Änderung des Verwendungszweckes der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle) ausführt. Dieser Verwaltungsstraftatbestand stellt nicht darauf ab, wer Grundeigentümer des Baugrundstückes ist. Dass aber die H.B. GmbH & Co KG die in Frage stehende Verwendungszweckänderung zur Ausübung des von ihr betriebenen Güterbeförderungsgewerbes vorgenommen hat, wie dies auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt wird, wird in der Beschwerde nicht bestritten.Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Dabei ist schon die Annahme des Beschwerdeführers unzutreffend, dass ihm ein Verhalten der H.B. GmbH (der persönlich haftenden Gesellschafterin und Vertreterin der H.B. & Co KG) vorgeworfen wurde. Er ist vielmehr als Vertreter dieser zur Vertretung berufenen Gesellschafterin der H.B. GmbH & Co KG für ein Verhalten der Kommanditgesellschaft zur Verantwortung gezogen worden. Abgesehen davon ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG der strafbar, der ein Bauvorhaben nach Paragraph 18, (im vorliegenden Fall die Änderung des Verwendungszweckes der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle) ausführt. Dieser Verwaltungsstraftatbestand stellt nicht darauf ab, wer Grundeigentümer des Baugrundstückes ist. Dass aber die H.B. GmbH & Co KG die in Frage stehende Verwendungszweckänderung zur Ausübung des von ihr betriebenen Güterbeförderungsgewerbes vorgenommen hat, wie dies auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt wird, wird in der Beschwerde nicht bestritten.
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer auch, er sei offensichtlich wegen dreier Verwaltungsübertretungen gemäß dem BauG bestraft worden. Dies ergebe sich daraus, dass die belangte Behörde den unter Punkt 3 angeführten Tatbestand fallen gelassen und die Strafe um ein Drittel reduziert habe. Nach dem Kumulationsprinzip wären drei - entsprechend kleinere - Strafen auszusprechen gewesen, damit auch der Unwert der einzelnen Straftat vor dem Hintergrund des Unwerts des einzelnen Delikts gewertet werden könne. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unklar und lasse eine Überprüfung nicht zu.
Dazu ist festzustellen, dass aus dem von der belangten Behörde weitgehend bestätigten Spruch der erstinstanzlichen Behörde eindeutig hervorgeht, dass es um eine von ihm für die angeführte Kommanditgesellschaft zu vertretende Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a BauG geht und nicht um mehrere Übertretungen gemäß dieser Norm. Sofern sich das Vorbringen in der Beschwerde auf Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides ("3) neben der Lagerhalle ein Lkw-Sattelauflieger abgestellt war") bezieht, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben wurde.Dazu ist festzustellen, dass aus dem von der belangten Behörde weitgehend bestätigten Spruch der erstinstanzlichen Behörde eindeutig hervorgeht, dass es um eine von ihm für die angeführte Kommanditgesellschaft zu vertretende Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG geht und nicht um mehrere Übertretungen gemäß dieser Norm. Sofern sich das Vorbringen in der Beschwerde auf Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides ("3) neben der Lagerhalle ein Lkw-Sattelauflieger abgestellt war") bezieht, genügt es darauf hinzuweisen, dass dieser Teil des erstinstanzlichen Bescheides mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben wurde.
Zur vorgeworfenen Verwendungsänderung der Büroräumlichkeiten macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine mit keinerlei baulichen Veränderungen verbundene Änderung des Geschäftszweiges eines Unternehmens für sich niemals baurechtlich bewilligungspflichtig sein könne. Eine sich durch keinerlei bauliche Maßnahme äußernde Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes sei daher baurechtlich irrelevant. Nach Ansicht der belangten Behörde solle es eine Verwendungsänderung eines Büroraumes bedeuten, wenn ein und das selbe Büro eines früher landwirtschaftlichen Betriebes nunmehr als Büro eines gewerblichen Betriebes verwendet werde. Ob Parteienverkehr im Büro stattfinde, sei nicht festgestellt worden. Der Schutz von Nachbarn gegenüber gewerblichen Immissionen durch Parteienverkehr wäre dem Gewerberecht zuzuordnen und sei nicht Angelegenheit des Baurechts.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Eine Verwendungsänderung von Räumlichkeiten kommt auch dann in Betracht, wenn an diesen Räumlichkeiten keinerlei bauliche Änderungen vorgenommen werden. Aus der Regelung der Bewilligungspflicht der wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden im § 18 Abs. 1 lit. b BauG kann keinerlei Einschränkung dahingehend abgeleitet werden, dass darunter nur solche wesentlichen Änderungen der Verwendung gemeint sein könnten, die mit baulichen Änderungen in Verbindung stehen.Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Eine Verwendungsänderung von Räumlichkeiten kommt auch dann in Betracht, wenn an diesen Räumlichkeiten keinerlei bauliche Änderungen vorgenommen werden. Aus der Regelung der Bewilligungspflicht der wesentlichen Änderung der Verwendung von Gebäuden im Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG kann keinerlei Einschränkung dahingehend abgeleitet werden, dass darunter nur solche wesentlichen Änderungen der Verwendung gemeint sein könnten, die mit baulichen Änderungen in Verbindung stehen.
Die in Frage stehende Lagerhalle ist unbestritten zu landwirtschaftlichen Zwecken, nämlich zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte und zur Durchführung kleinerer Wartungsarbeiten an diesen, gewidmet. Eine im Gegensatz dazu erfolgende Nutzung zu gewerblichen Zwecken stellt eine Verwendungsänderung im Sinne des § 2 lit. p BauG dar, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Gemäß der raumplanungsrechtlichen Regelung in § 18 Abs. 3 Vbg. RaumplanungsG ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.Die in Frage stehende Lagerhalle ist unbestritten zu landwirtschaftlichen Zwecken, nämlich zur Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte und zur Durchführung kleinerer Wartungsarbeiten an diesen, gewidmet. Eine im Gegensatz dazu erfolgende Nutzung zu gewerblichen Zwecken stellt eine Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 2, Litera p, BauG dar, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Gemäß der raumplanungsrechtlichen Regelung in Paragraph 18, Absatz 3, Vbg. RaumplanungsG ist in Landwirtschaftsgebieten die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
Weiters meint der Beschwerdeführer, es widerspreche Art. 6 EMRK, wenn erstinstanzlich kein Ermittlungsverfahren mit einer mündlichen Verhandlung stattfinde.Weiters meint der Beschwerdeführer, es widerspreche Artikel 6, EMRK, wenn erstinstanzlich kein Ermittlungsverfahren mit einer mündlichen Verhandlung stattfinde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zulässig ist, dass die Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK in einer Angelegenheit, die nach dem innerstaatlichem Recht nicht dem klassischen Strafrecht (wie etwa in Österreich die verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten) zuzurechnen ist, erst in letzter Instanz durch ein Tribunal mit umfassender Entscheidungskompetenz getroffen wird (vgl. das Urteil vom 26. Oktober 1984 im Fall De Cubber gegen Belgien, abgedruckt in EuGRZ 1985, 407 ff, insb. Z. 32, bzw. das Urteil vom 21. Februar 1984 im Fall Öztürk gegen BRD, abgedruckt in EuGRZ 1985, 62 ff, insb. Z. 56, betreffend den Bereich der Entkriminalisierung des Strafrechts, und das Urteil vom 2. September 1998 im Fall Kadubec gegen Slowenien, Z. 15). Im Zusammenhang mit dem Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Art. 6 EMRK vertritt der EGMR dann, wenn nur in letzter Instanz ein Tribunal entscheidet, die Auffassung, dass für den Betreffenden grundsätzlich ein Recht auf mündliche Verhandlung besteht (vgl. u.a. das Urteil vom 19. Februar 1998 im Fall Allan Jacobsson Nr. 2 gegen Schweden, Z. 46). Daraus ergibt sich aber, dass im Lichte der Judikatur des EGMR aus Art. 6 EMRK in einer verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheit kein Recht auf mündliche Verhandlung bereits in der ersten Instanz abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde, die im vorliegenden Fall in zweiter und letzter Instanz entschieden hat, stellt ein Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK dar (vgl. Art. 129a Abs. 1 Z. 1 und Art. 129b B-VG) und hat auch in der vorliegenden Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der belangten Behörde steht auch eine umfassende Entscheidungskompetenz zu (siehe § 24 Abs. 1 und §§ 51 ff VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG).Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zulässig ist, dass die Entscheidung durch ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK in einer Angelegenheit, die nach dem innerstaatlichem Recht nicht dem klassischen Strafrecht (wie etwa in Österreich die verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten) zuzurechnen ist, erst in letzter Instanz durch ein Tribunal mit umfassender Entscheidungskompetenz getroffen wird vergleiche , das Urteil vom 26. Oktober 1984 im Fall De Cubber gegen Belgien, abgedruckt in EuGRZ 1985, 407 ff, insb. Ziffer 32,, bzw. das Urteil vom 21. Februar 1984 im Fall Öztürk gegen BRD, abgedruckt in EuGRZ 1985, 62 ff, insb. Ziffer 56,, betreffend den Bereich der Entkriminalisierung des Strafrechts, und das Urteil vom 2. September 1998 im Fall Kadubec gegen Slowenien, Ziffer 15,). Im Zusammenhang mit dem Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung gemäß Artikel 6, EMRK vertritt der EGMR dann, wenn nur in letzter Instanz ein Tribunal entscheidet, die Auffassung, dass für den Betreffenden grundsätzlich ein Recht auf mündliche Verhandlung besteht vergleiche , u.a. das Urteil vom 19. Februar 1998 im Fall Allan Jacobsson Nr. 2 gegen Schweden, Ziffer 46,). Daraus ergibt sich aber, dass im Lichte der Judikatur des EGMR aus Artikel 6, EMRK in einer verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheit kein Recht auf mündliche Verhandlung bereits in der ersten Instanz abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde, die im vorliegenden Fall in zweiter und letzter Instanz entschieden hat, stellt ein Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK dar vergleiche Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 129 b, B-VG) und hat auch in der vorliegenden Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der belangten Behörde steht auch eine umfassende Entscheidungskompetenz zu (siehe Paragraph 24, Absatz eins und Paragraphen 51, ff VStG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG).
Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass die belangte Behörde lediglich den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 23. Mai 2006 erwähnt hat, nach dem der rechtmäßige Zustand binnen zwei Wochen wieder herzustellen war und nicht die Aufhebung dieses Bescheides durch die Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 16. Oktober 2006, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines baupolizeilichen Auftrages betreffend die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstraftatbestand keinerlei Bedeutung hat. Auf dieses Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer meint weiters, dass auch ein Begründungsmangel der belangten Behörde deshalb vorliege, weil die Ansicht vertreten worden sei, dass ein nachträglicher Antrag gemäß § 40 Abs. 1 BauG keine Straflosigkeit bewirke und dieser Antrag nur dazu diene, um die drohende Wiederherstellung allenfalls abzuwenden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle es einen Wertungswiderspruch im Gesetz dar, wenn im Falle einer nachträglichen Antragstellung zwar Wiederherstellungsmaßnahmen ausgesetzt werden müssten, aber weiterhin Strafbescheide erlassen werden könnten.Der Beschwerdeführer meint weiters, dass auch ein Begründungsmangel der belangten Behörde deshalb vorliege, weil die Ansicht vertreten worden sei, dass ein nachträglicher Antrag gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BauG keine Straflosigkeit bewirke und dieser Antrag nur dazu diene, um die drohende Wiederherstellung allenfalls abzuwenden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stelle es einen Wertungswiderspruch im Gesetz dar, wenn im Falle einer nachträglichen Antragstellung zwar Wiederherstellungsmaßnahmen ausgesetzt werden müssten, aber weiterhin Strafbescheide erlassen werden könnten.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Aus der baupolizeilichen Regelung des § 40 BauG kann nichts zur Auslegung der Übertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a BauG abgeleitet werden. Für diese Strafbestimmung ist allein maßgeblich, ob ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Berechtigung ausgeführt wurde. Auch wenn im relevanten Tatzeitpunkt ein Bauansuchen nach einer Aufforderung durch die Behörde gemäß § 40 Abs. 1 BauG gestellt wurde, ergibt sich daraus nicht, dass im Zeitpunkt der in Frage stehenden Ausführung des Bauvorhabens eine rechtskräftige Baubewilligung dafür vorgelegen ist. Die belangte Behörde hat zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers völlig zutreffend Stellung genommen.Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Aus der baupolizeilichen Regelung des Paragraph 40, BauG kann nichts zur Auslegung der Übertretung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG abgeleitet werden. Für diese Strafbestimmung ist allein maßgeblich, ob ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Berechtigung ausgeführt wurde. Auch wenn im relevanten Tatzeitpunkt ein Bauansuchen nach einer Aufforderung durch die Behörde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BauG gestellt wurde, ergibt sich daraus nicht, dass im Zeitpunkt der in Frage stehenden Ausführung des Bauvorhabens eine rechtskräftige Baubewilligung dafür vorgelegen ist. Die belangte Behörde hat zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers völlig zutreffend Stellung genommen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte trotz des gestellten Antrages des Beschwerdeführers von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, weil - wie bereits erwähnt - die belangte Behörde als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK mit umfassender Entscheidungskompetenz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG konnte trotz des gestellten Antrages des Beschwerdeführers von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, weil - wie bereits erwähnt - die belangte Behörde als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK mit umfassender Entscheidungskompetenz eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 18. Mai 2010
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008060207.X00Im RIS seit
24.06.2010Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011