Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §2 Abs5 idF 2005/I/101;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der S D GesmbH & Co KG in W, vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 16/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. August 2007, Zl. LGSW/Abt.3/08114/2668808/2686864/2007, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe EUR 610,60 von binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (in der Folge: AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die tschechische Staatsangehörige V für die Tätigkeit "Buchhaltung/Sachbearbeiterin für Tschechien + Slowakei" bei einer monatlichen Entlohnung von brutto EUR 2.500,-- und 38,5 Wochenarbeitsstunden. Als Anforderungsprofil nannte die beschwerdeführende Partei "Buchhaltung" sowie "Sprachkenntnisse" in Deutsch, Englisch, Tschechisch und Slowakisch. V, die bisher noch nicht in Österreich beschäftigt gewesen sei, sei eine "Vertrauensperson aus familiären Umfeld", nämlich die Tochter der Cousine der D (Anm.: diese ist Prokuristin der beschwerdeführenden Partei). Die Vermittlung von Ersatzkräften wurde erwünscht.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (in der Folge: AMS) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die tschechische Staatsangehörige römisch fünf für die Tätigkeit "Buchhaltung/Sachbearbeiterin für Tschechien + Slowakei" bei einer monatlichen Entlohnung von brutto EUR 2.500,-- und 38,5 Wochenarbeitsstunden. Als Anforderungsprofil nannte die beschwerdeführende Partei "Buchhaltung" sowie "Sprachkenntnisse" in Deutsch, Englisch, Tschechisch und Slowakisch. römisch fünf, die bisher noch nicht in Österreich beschäftigt gewesen sei, sei eine "Vertrauensperson aus familiären Umfeld", nämlich die Tochter der Cousine der D Anmerkung, diese ist Prokuristin der beschwerdeführenden Partei). Die Vermittlung von Ersatzkräften wurde erwünscht.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2007 lehnte das AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Buchhalterin gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG ab. Begründend wurde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl und die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 6 AuslBG Bezug genommen und festgestellt, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen" vorlägen.Mit Bescheid vom 8. Juni 2007 lehnte das AMS die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Buchhalterin gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG ab. Begründend wurde auf die Überschreitung der Landeshöchstzahl und die Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG Bezug genommen und festgestellt, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und "nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine der im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2 bis 6 genannten Voraussetzungen" vorlägen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass die vom AMS vermittelten zehn Bewerberinnen "weit davon entfernt" gewesen seien, die Ansprüche der beschwerdeführenden Partei zu erfüllen. Die beschwerdeführende Partei würde "eine Nachfolgerin für die Geschäftsleitung mit Prokura Vollmacht" suchen, da sich die Prokuristin D "langsam aus dem Geschäftsleben zurückziehen möchte". Dafür sei eine Person mit perfekten Tschechisch- und Slowakisch-Kenntnissen (im Hinblick auf das Absatzgebiet) sowie Englisch- und Deutsch-Kenntnissen (auf Grund des Sitzes der Lieferanten in Asien) erforderlich. Diese sollte im Besitz eines B-Führerscheins sein; weiters sei auch eine flexible Arbeitszeit und eine hohe Stressresistenz erforderlich. Die beschwerdeführende Partei sei "gerne bereit, Arbeitskräfte aus dem österreichischen Markt einzustellen, sofern ....eine wirklich geeignete Kraft vorgestellt werden kann". Abschließend wird ersucht, "den
ablehnenden Bescheid zu überdenken oder ... eine entsprechend
qualifizierte Person in den nächsten Wochen vorzustellen".
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG keine Folge gegeben.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, mit Verordnung BGBl. II Nr. 445/2006 sei für das Bundesland Wien für das Jahr 2007 die Landeshöchstzahl mit 66.000 festgesetzt worden. Nach der zuletzt Anfang August 2007 veröffentlichten Statistik seien auf diese Höchstzahl 80.551 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen gewesen. Die Landeshöchstzahl sei somit um 14.551 ausländische Arbeitskräfte überschritten.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2006, sei für das Bundesland Wien für das Jahr 2007 die Landeshöchstzahl mit 66.000 festgesetzt worden. Nach der zuletzt Anfang August 2007 veröffentlichten Statistik seien auf diese Höchstzahl 80.551 ausländische beschäftigte und arbeitslose Arbeitskräfte anzurechnen gewesen. Die Landeshöchstzahl sei somit um 14.551 ausländische Arbeitskräfte überschritten.
Die belangte Behörde setzte im Wesentlichen fort, dass V für die Tätigkeit "Buchhalterin/Sachbearbeiterin für Tschechien und die Slowakei" beantragt worden sei. V sei laut Antrag bisher noch nicht in Österreich beschäftigt gewesen; auf die Dauer des Aufenthaltes in Österreich werde (im Antrag) nicht eingegangen. Für den zu besetzenden Arbeitsplatz sei ein Vermittlungsauftrag erteilt worden. Die vermittelten Ersatzkräfte seien infolge zu geringer Buchhaltungskenntnisse oder mangels tschechischer oder slowakischer Sprachkenntnisse nicht eingestellt worden; eine der zugewiesenen Ersatzkräfte habe laut Rückmeldung über keine Englischkenntnisse verfügt. Erst in der Berufung sei bekannt gegeben worden, dass V Prokuristin werden und als solche D ablösen solle, worin die belangte Behörde eine unzulässige Änderung des Antrages vor der Berufungsinstanz erblickt.Die belangte Behörde setzte im Wesentlichen fort, dass römisch fünf für die Tätigkeit "Buchhalterin/Sachbearbeiterin für Tschechien und die Slowakei" beantragt worden sei. römisch fünf sei laut Antrag bisher noch nicht in Österreich beschäftigt gewesen; auf die Dauer des Aufenthaltes in Österreich werde (im Antrag) nicht eingegangen. Für den zu besetzenden Arbeitsplatz sei ein Vermittlungsauftrag erteilt worden. Die vermittelten Ersatzkräfte seien infolge zu geringer Buchhaltungskenntnisse oder mangels tschechischer oder slowakischer Sprachkenntnisse nicht eingestellt worden; eine der zugewiesenen Ersatzkräfte habe laut Rückmeldung über keine Englischkenntnisse verfügt. Erst in der Berufung sei bekannt gegeben worden, dass römisch fünf Prokuristin werden und als solche D ablösen solle, worin die belangte Behörde eine unzulässige Änderung des Antrages vor der Berufungsinstanz erblickt.
Die belangte Behörde führte weiters zusammengefasst aus, dass eine Verwendung als unselbständige Schlüsselkraft grundsätzlich den Abschluss eines akademischen Studiums voraussetze. An diesem müsse im Inland eine besondere Nachfrage bestehen. Könne mit diesem nicht das Auslangen gefunden werden oder werde diese nicht angeboten, könne auf vergleichbare spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, verbunden mit entsprechender beruflicher Erfahrung als unselbständige Schlüsselkraft verwiesen werden. Auf eine berufliche Erfahrung als Führungskraft könne nach den vorgelegten Daten nicht geschlossen werden. Die im Berufungsverfahren beantragte Verwendung unterscheide sich wesentlich von dem bei der ersten Instanz gestellten Antrag. Es seien keine Schritte nachgewiesen worden, dass die Eintragung von V als Prokuristin im Firmenbuch erfolgt sei, wenngleich die Beschäftigung davon unabhängig erst mit der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommen werden dürfe. Hinsichtlich neuer EU-Staatsbürger sei gemäß § 32a Abs. 1 bis 3 AuslBG auf eine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG zu schließen, wenn diese in Österreich im Zusammenhang mit einer Niederlassung bereits länger ein ausreichendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten oder in Österreich in der Vergangenheit bereits einer bewilligten Dauerbeschäftigung nachgegangen seien oder zu einem in Österreich bereits integrierten Arbeitsmarkt zugehörigen Elternteil/Ehegatten nachgezogen seien. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung nicht befürwortet. Nach der Aktenlage sei auf keine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG iVm den Übergangsbestimmungen für neue EU-Staatsbürger zu schließen gewesen. Eine weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG sei weder im Ermittlungsverfahren festgestellt, noch behauptet worden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft liegen nicht vor. Somit stehe § 4 Abs. 6 leg. cit. - unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen - bereits der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.Die belangte Behörde führte weiters zusammengefasst aus, dass eine Verwendung als unselbständige Schlüsselkraft grundsätzlich den Abschluss eines akademischen Studiums voraussetze. An diesem müsse im Inland eine besondere Nachfrage bestehen. Könne mit diesem nicht das Auslangen gefunden werden oder werde diese nicht angeboten, könne auf vergleichbare spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, verbunden mit entsprechender beruflicher Erfahrung als unselbständige Schlüsselkraft verwiesen werden. Auf eine berufliche Erfahrung als Führungskraft könne nach den vorgelegten Daten nicht geschlossen werden. Die im Berufungsverfahren beantragte Verwendung unterscheide sich wesentlich von dem bei der ersten Instanz gestellten Antrag. Es seien keine Schritte nachgewiesen worden, dass die Eintragung von römisch fünf als Prokuristin im Firmenbuch erfolgt sei, wenngleich die Beschäftigung davon unabhängig erst mit der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommen werden dürfe. Hinsichtlich neuer EU-Staatsbürger sei gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins bis 3 AuslBG auf eine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG zu schließen, wenn diese in Österreich im Zusammenhang mit einer Niederlassung bereits länger ein ausreichendes Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten oder in Österreich in der Vergangenheit bereits einer bewilligten Dauerbeschäftigung nachgegangen seien oder zu einem in Österreich bereits integrierten Arbeitsmarkt zugehörigen Elternteil/Ehegatten nachgezogen seien. Der im erstinstanzlichen Verfahren angehörte Regionalbeirat habe die Erteilung nicht befürwortet. Nach der Aktenlage sei auf keine fortgeschrittene persönliche Integration im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen für neue EU-Staatsbürger zu schließen gewesen. Eine weitere Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG sei weder im Ermittlungsverfahren festgestellt, noch behauptet worden. Die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AuslBG für die Zulassung als Schlüsselkraft liegen nicht vor. Somit stehe Paragraph 4, Absatz 6, leg. cit. - unabhängig von weiteren Erteilungsvoraussetzungen - bereits der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen undrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, dürfen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß Paragraph 13, weitere Beschäftigungsbewilligungen nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 3 vorliegen und
1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder
2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder
3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder 3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, ausgeübt werden soll oder
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090214.X00Im RIS seit
28.06.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010