TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/18 2007/09/0152

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litm idF 2005/I/157;
NAG 2005 §47 Abs3;
NAG 2005 §8 Abs2 Z5;
NAG 2005;
VwRallg;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H. in F, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 18. Oktober 2006, Zl. 08114/ABB-Nr.2608484, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23. August 2006 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den (im Jänner 1987 geborenen) chinesischen Staatsangehörigen X.Z. für die berufliche Tätigkeit als Koch mit erforderlichen speziellen Kenntnissen oder Ausbildung "chinesische Küche in China gelernt" gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass X.Z., der nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei der Sohn eines Zusammenführenden im Sinne des § 47 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (nämlich des österreichischen Staatsbürgers J.Z.) sei, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfülle, da er derzeit lediglich im Besitz einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung nach § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG mit dem Zweck "Angehöriger" sei, welche die Ausübung einer Beschäftigung ausschließe.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 23. August 2006 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den (im Jänner 1987 geborenen) chinesischen Staatsangehörigen römisch zehn.Z. für die berufliche Tätigkeit als Koch mit erforderlichen speziellen Kenntnissen oder Ausbildung "chinesische Küche in China gelernt" gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass römisch zehn.Z., der nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei der Sohn eines Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (nämlich des österreichischen Staatsbürgers J.Z.) sei, die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG nicht erfülle, da er derzeit lediglich im Besitz einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG mit dem Zweck "Angehöriger" sei, welche die Ausübung einer Beschäftigung ausschließe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 20. Juni 2007, B 2027/06-3, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 20. Juni 2007, B 2027/06-3, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, soferne der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, soferne der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 verfügt oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel erteilt als:Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, werden Aufenthaltstitel erteilt als:

"1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Z 3) zu erlangen". "1. 'Niederlassungsbewilligung' für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Absatz 2,) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' (Ziffer 3,) zu erlangen".

Nach § 8 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. werden Niederlassungsbewilligungen gemäß Abs. 1 Z. 1 erteilt als:Nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, leg. cit. werden Niederlassungsbewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilt als:

"5. 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt."

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der chinesische Staatsangehörige X.Z. im Besitz einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung nach § 47 Abs. 3 Z. 1 NAG mit dem Zweck "Angehöriger" mit einer Gültigkeitsdauer vom 26. Mai 2006 bis 26. Mai 2007 gewesen ist, welche die Ausübung einer Beschäftigung ausgeschlossen hat. Das Vorliegen eines anderen, die Erfordernisse des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erfüllenden Aufenthaltstitels wurde weder von der beschwerdeführenden Partei behauptet, noch ergaben sich dafür Anhaltspunkte aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Verfahrensmängel, auf Grund derer die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, wurden in der Beschwerde nicht dargetan.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der chinesische Staatsangehörige römisch zehn.Z. im Besitz einer quotenfreien Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG mit dem Zweck "Angehöriger" mit einer Gültigkeitsdauer vom 26. Mai 2006 bis 26. Mai 2007 gewesen ist, welche die Ausübung einer Beschäftigung ausgeschlossen hat. Das Vorliegen eines anderen, die Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG erfüllenden Aufenthaltstitels wurde weder von der beschwerdeführenden Partei behauptet, noch ergaben sich dafür Anhaltspunkte aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Verfahrensmängel, auf Grund derer die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte können, wurden in der Beschwerde nicht dargetan.

Soweit die beschwerdeführende Partei vermeint, dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den genannten Ausländer nicht anzuwenden wären, weil dieser auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft als Sohn eines österreichischen Staatsbürgers "zur Niederlassung nach dem NAG" berechtigt sei, verkennt sie, dass § 1 Abs. 2 lit. m leg. cit. infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 5 und § 47 Abs. 3 NAG, dahingehend auszulegen ist, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/09/0242).Soweit die beschwerdeführende Partei vermeint, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den genannten Ausländer nicht anzuwenden wären, weil dieser auf Grund seiner Angehörigeneigenschaft als Sohn eines österreichischen Staatsbürgers "zur Niederlassung nach dem NAG" berechtigt sei, verkennt sie, dass Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, leg. cit. infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 47, Absatz 3, NAG, dahingehend auszulegen ist, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/09/0242).

Ausgehend von dieser Sachlage hat die belangte Behörde die beantragte Beschäftigungsbewilligung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG zu Recht versagt.Ausgehend von dieser Sachlage hat die belangte Behörde die beantragte Beschäftigungsbewilligung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG zu Recht versagt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 18. Mai 2010

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007090152.X00

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten