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L94304 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Oberösterreich;Norm
RettungsG OÖ 1988 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der R GmbH in M, vertreten durch MMag.Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. März 2006, Zl. SanRL-140008/47-2006-Kie/Ws, betreffend Widerruf der Anerkennung als anerkannte Rettungsorganisation, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 16. März 2006 widerrief die Oberösterreichische Landesregierung mit sofortiger Wirkung die mit ihrem Bescheid vom 2. April 2004 ausgesprochene Anerkennung der Beschwerdeführerin mit dem Sitz in St. M. als Rettungsorganisation gemäß § 4 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 (für das räumlich zusammenhängende Gebiet von St. M. und weiteren 9 Gemeinden). Als Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde § 4 Abs. 3 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 angegeben.Mit Bescheid vom 16. März 2006 widerrief die Oberösterreichische Landesregierung mit sofortiger Wirkung die mit ihrem Bescheid vom 2. April 2004 ausgesprochene Anerkennung der Beschwerdeführerin mit dem Sitz in St. M. als Rettungsorganisation gemäß Paragraph 4, des Oö. Rettungsgesetzes 1988 (für das räumlich zusammenhängende Gebiet von St. M. und weiteren 9 Gemeinden). Als Rechtsgrundlage für den Widerruf wurde Paragraph 4, Absatz 3, des Oö. Rettungsgesetzes 1988 angegeben.
Begründend führte die Oberösterreichische Landesregierung aus, die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Rettungsorganisation sei auszusprechen gewesen, weil diese den durchgeführten Ermittlungen zufolge eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes im beantragten Gebiet habe erwarten lassen und sämtliche der in § 4 Abs. 1 und 2 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 angeführten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei es jedoch bisher nicht gelungen, Verträge mit den in Betracht kommenden Gemeinden abzuschließen.Begründend führte die Oberösterreichische Landesregierung aus, die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Rettungsorganisation sei auszusprechen gewesen, weil diese den durchgeführten Ermittlungen zufolge eine ordnungsgemäße Besorgung des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes im beantragten Gebiet habe erwarten lassen und sämtliche der in Paragraph 4, Absatz eins, und 2 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 angeführten Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei es jedoch bisher nicht gelungen, Verträge mit den in Betracht kommenden Gemeinden abzuschließen.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, gemäß § 4 Abs. 3 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 könne die Anerkennung widerrufen werden, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. abgeschlossen hat. Der Behörde sei dabei Ermessen eingeräumt.In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Oö. Rettungsgesetzes 1988 könne die Anerkennung widerrufen werden, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. abgeschlossen hat. Der Behörde sei dabei Ermessen eingeräumt.
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (zur Stammfassung) ergebe, verfolge das Oö. Rettungsgesetz 1988 insbesondere das Ziel, einen personell und sachlich ausreichend ausgestatteten Hilfs- und Rettungsdienst im örtlichen Bereich sicherzustellen. Die Anerkennung als Rettungsorganisation diene einzig dazu, die Eignung der Rettungsorganisation für eine ordnungsgemäße und ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des allgemeinen örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes zu gewährleisten.
Eine anerkannte Rettungsorganisation könne auch ohne einen Vertrag mit einer Gemeinde ihre Tätigkeit "überall" ausüben. Zwar habe sich die Gemeinde der von ihr vertraglich verpflichteten Rettungsorganisation zu bedienen, anderen natürlichen und juristischen Personen sei es jedoch freigestellt, wessen sie sich für Rettungs- und Krankentransporte bedienen wollen.
§ 4 Abs. 5 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 schließe lediglich aus, dass eine anerkannte Rettungsorganisation, mit der noch kein Vertrag nach § 2 Abs. 2 leg.cit. abgeschlossen wurde, in der Eigenschaft als von der Gemeinde "beliehene" Organisation (mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten) die der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 2 leg.cit. obliegenden Aufgaben besorgt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.320/1990). Paragraph 4, Absatz 5, des Oö. Rettungsgesetzes 1988 schließe lediglich aus, dass eine anerkannte Rettungsorganisation, mit der noch kein Vertrag nach Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. abgeschlossen wurde, in der Eigenschaft als von der Gemeinde "beliehene" Organisation (mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten) die der Gemeinde gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. obliegenden Aufgaben besorgt (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.320 aus 1990,).
Private Rettungsunternehmen - jene Rettungsunternehmen, die nicht gemäß § 4 des Oö. Rettungsgesetzes 1988 anerkannt sind - benötigten hingegen seit der Novelle LGBl. Nr. 71/2005 für die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten gemäß § 4a leg.cit. eine Bewilligung der Landesregierung, wobei die Bewilligung für die Durchführung von Rettungs- bzw. Notfalltransporten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. an das Bestehen eines Bedarfes gebunden sei. Die Beschwerdeführerin unterliege als anerkannte Rettungsorganisation nicht der Bewilligungspflicht. Sie könne diese Leistungen daher in Konkurrenz zu den übrigen anerkannten Rettungsorganisationen anbieten, ohne einer Bedarfsprüfung zu unterliegen.Private Rettungsunternehmen - jene Rettungsunternehmen, die nicht gemäß Paragraph 4, des Oö. Rettungsgesetzes 1988 anerkannt sind - benötigten hingegen seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2005, für die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten gemäß Paragraph 4 a, leg.cit. eine Bewilligung der Landesregierung, wobei die Bewilligung für die Durchführung von Rettungs- bzw. Notfalltransporten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. an das Bestehen eines Bedarfes gebunden sei. Die Beschwerdeführerin unterliege als anerkannte Rettungsorganisation nicht der Bewilligungspflicht. Sie könne diese Leistungen daher in Konkurrenz zu den übrigen anerkannten Rettungsorganisationen anbieten, ohne einer Bedarfsprüfung zu unterliegen.
Eine Konkurrenzierung anerkannter Rettungsorganisationen in der Anbietung von Leistungen des Hilfs- und Rettungsdienstes sei der klaglosen Versorgung der Bevölkerung mit diesen Leistungen abträglich, weil die Auslastung der bestehenden Rettungsorganisationen absinken könnte, was sich negativ auf die Kosten- und Ertragslage und letztendlich auf die Qualität der Hilfeleistungen der bestehenden Rettungsorganisationen auswirken würde. Aus diesem Grund erscheine der Widerruf der Anerkennung der Beschwerdeführerin als Rettungsorganisation zur Wahrung des Gesetzeszweckes erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Das Oö. Rettungsgesetzes 1988, LGBl. Nr. 27, idF. der Novelle LGBl. Nr. 71/2005 lautet (auszugsweise): 1. Das Oö. Rettungsgesetzes 1988, LGBl. Nr. 27, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2005, lautet (auszugsweise):
"§ 1
Hilfs- und Rettungswesen
1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung erlitten haben, je nach Bedarf Erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie unter Betreuung durch fachlich geschulte Personen mit hiezu besonders geeigneten Verkehrsmitteln in eine Krankenanstalt zu bringen oder sonst der ärztlichen Versorgung zuzuführen;
2. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes kein gewöhnliches Transportmittel (öffentliches Verkehrsmittel, Taxi u. dgl.) benützen können, unter Betreuung durch fachlich geschulte Personen mit hiezu besonders geeigneten Verkehrsmitteln zu befördern, soweit dies zur Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erforderlich ist;
3. das für die Aufgaben gemäß Z. 1 und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - im ausreichenden Maß bereitzustellen; 3. das für die Aufgaben gemäß Ziffer eins und 2 erforderliche Personal und die hiefür erforderlichen Einrichtungen - bei Veranstaltungen auf Kosten des Veranstalters erforderlichenfalls auch an Ort und Stelle - im ausreichenden Maß bereitzustellen;
4. Schulungen in Erster Hilfe durchzuführen.
...
§ 2 Paragraph 2
Aufgaben der Gemeinde
...
...
§ 4 Paragraph 4
Anerkennung einer Rettungsorganisation
1. ihren Sitz im Land Oberösterreich hat und ihr satzungsgemäßer Zweck die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes umfaßt,
...
§ 4a Paragraph 4 a
Bewilligung von privaten Rettungsunternehmen
1. die Antragstellerin/der Antragsteller zu keinen Bedenken gegen ihre/seine Zuverlässigkeit, bei juristischen Personen gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Organe, Anlass gibt,
2. die Antragstellerin/der Antragsteller über genügend Personal, das für die Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 in dem beantragten Gebiet verfügt, 2. die Antragstellerin/der Antragsteller über genügend Personal, das für die Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ausgebildet ist, über geeignete Transportmittel in ausreichender Anzahl mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, in dem beantragten Gebiet verfügt,
3. die Antragstellerin/der Antragsteller eine örtlich und überörtlich ständig über Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle besitzt und
4. ein Bedarf besteht.
1. die Antragstellerin/der Antragsteller zu keinen Bedenken gegen ihre/seine Zuverlässigkeit, bei juristischen Personen gegen die Zuverlässigkeit der für sie handelnden Organe, Anlass gibt,
2. die Antragstellerin/der Antragsteller für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 ausgebildet ist oder über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt, über geeignete Transportmittel mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 verfügt und 2. die Antragstellerin/der Antragsteller für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ausgebildet ist oder über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt, über geeignete Transportmittel mit sachlicher Mindestausstattung samt dem hiefür erforderlichen sachkundigen Personal und über die sonst erforderlichen Einrichtungen für die Erfüllung aller Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, verfügt und
3. die Antragstellerin/der Antragsteller über eine örtlich und überörtlich über Funk oder Telefon erreichbare Einsatzstelle verfügt.
...
...
§ 7 Paragraph 7
Aufsicht
..."
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Beschwerdeführerin auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Rettungsorganisation erfüllte. Damit lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung gemäß § 4 Abs. 3 dritter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988, nämlich der Wegfall auch nur einer Anerkennungsvoraussetzung bzw. die Nichtbehebung eines Mangels innerhalb gesetzter Nachfrist, jedenfalls nicht vor. 2.1. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass die Beschwerdeführerin auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Rettungsorganisation erfüllte. Damit lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988, nämlich der Wegfall auch nur einer Anerkennungsvoraussetzung bzw. die Nichtbehebung eines Mangels innerhalb gesetzter Nachfrist, jedenfalls nicht vor.
Das Oö. Rettungsgesetz 1988 sieht freilich einen Widerruf der Anerkennung gemäß seinem § 4 Abs. 3 vierter Satz auch dann vor, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen des Anerkennungsbescheides oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Abs. 5 (Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg.cit. nur im Gebiet der Vertragsgemeinde) verstoßen hat. In diesen Fällen "kann" die Landesregierung die Anerkennung widerrufen.Das Oö. Rettungsgesetz 1988 sieht freilich einen Widerruf der Anerkennung gemäß seinem Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz auch dann vor, wenn die anerkannte Rettungsorganisation innerhalb eines Jahres ab ihrer Anerkennung nicht mit wenigstens einer Gemeinde einen Vertrag gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. abgeschlossen oder wiederholt Bedingungen oder Auflagen des Anerkennungsbescheides oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des Absatz 5, (Ausübung der Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 leg.cit. nur im Gebiet der Vertragsgemeinde) verstoßen hat. In diesen Fällen "kann" die Landesregierung die Anerkennung widerrufen.
Die Systematik des Gesetzes, nämlich die Gegenüberstellung von Umständen, bei deren Vorliegen zu widerrufen ist (§ 4 Abs. 3 dritter Satz leg.cit.) und solchen, bei deren Vorliegen widerrufen werden "kann" (§ 4 Abs. 3 vierter Satz leg.cit.), schließt es aus, § 4 Abs. 3 vierter Satz leg.cit. als "unechte" Kann-Bestimmung zu verstehen. Durch diesen Satz wird der Behörde somit Ermessen eingeräumt.Die Systematik des Gesetzes, nämlich die Gegenüberstellung von Umständen, bei deren Vorliegen zu widerrufen ist (Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz leg.cit.) und solchen, bei deren Vorliegen widerrufen werden "kann" (Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz leg.cit.), schließt es aus, Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz leg.cit. als "unechte" Kann-Bestimmung zu verstehen. Durch diesen Satz wird der Behörde somit Ermessen eingeräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat eine auf § 4 Abs. 3 vierter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988 gestützte Ermessensentscheidung entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder dies nicht der Fall gewesen ist. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden. Es unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgebenden Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Zusammenhang zB. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2008, Zl. 2005/11/0088, mwN.). Dass eine abwägende Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen hat, wird nicht zuletzt auch dadurch bekräftigt, dass das Oö. Rettungsgesetz 1988 selbst in den Fällen, in denen wiederholt Bedingungen oder Auflagen oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen Abs. 5 verstoßen wurde, nicht zwingend einen Widerruf vorsieht, womit aber zum Ausdruck gebracht wird, dass selbst bei derartigen, durchaus nicht geringfügigen, Verstößen je nach den Umständen des Einzelfalles von einem Widerruf abzusehen ist. Nichts anderes kann für die in Rede stehende Fallkonstellation, nämlich das Nichtbestehen eines Vertrages nach § 2 Abs. 2 leg.cit. mehr als ein Jahr nach der Anerkennung, gelten.Der Verwaltungsgerichtshof hat eine auf Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988 gestützte Ermessensentscheidung entsprechend Artikel 130, Absatz 2, B-VG ausschließlich daraufhin zu prüfen, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder dies nicht der Fall gewesen ist. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und in der Bescheidbegründung festgestellt wurden. Es unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgebenden Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht zu berücksichtigen sind vergleiche , in diesem Zusammenhang zB. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2008, Zl. 2005/11/0088, mwN.). Dass eine abwägende Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles zu erfolgen hat, wird nicht zuletzt auch dadurch bekräftigt, dass das Oö. Rettungsgesetz 1988 selbst in den Fällen, in denen wiederholt Bedingungen oder Auflagen oder behördliche Aufträge nicht erfüllt oder wiederholt gegen Absatz 5, verstoßen wurde, nicht zwingend einen Widerruf vorsieht, womit aber zum Ausdruck gebracht wird, dass selbst bei derartigen, durchaus nicht geringfügigen, Verstößen je nach den Umständen des Einzelfalles von einem Widerruf abzusehen ist. Nichts anderes kann für die in Rede stehende Fallkonstellation, nämlich das Nichtbestehen eines Vertrages nach Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. mehr als ein Jahr nach der Anerkennung, gelten.
2.2. Die belangte Behörde stützt ihren Widerruf ausschließlich darauf, dass eine Konkurrenzierung anerkannter Rettungsorganisationen in der Anbietung des Hilfs- und Rettungsdienstes der klaglosen Versorgung der Bevölkerung mit diesen Leistungen abträglich sei, weil die Auslastung der bestehenden Rettungsorganisationen durch das Auftreten weiterer Rettungsorganisationen "absinken könnte", was sich negativ auf die Kosten- und Ertragslage und letztendlich auf die Qualität der Hilfeleistungen der bestehenden Rettungsorganisationen auswirken würde.
Abgesehen davon, dass diese Argumentation nur die Motivation für den durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2005 eingeführten Konkurrenzschutz für anerkannte Rettungsorganisationen gegen auf den Markt drängende neue Rettungsunternehmen (vgl. § 4a leg.cit.) zum Ausdruck bringt und übersieht, dass die Beschwerdeführerin selbst anerkannte Rettungsorganisation ist, fehlt es an jeglicher einzelfallbezogener Feststellung, die eine Ermessensübung zum Nachteil der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnte. Die von der belangten Behörde gewählte Ermessensbegründung, die auf die Umstände des Einzelfalles überhaupt nicht eingeht, unterstellt dem § 4 Abs. 3 vierter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988 damit letztlich einen Inhalt, der folgerichtig dazu führen müsste, dass bei Nichtvorliegen eines Vertrages gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. jedenfalls die Anerkennung zu widerrufen ist. Gerade eine solche Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung ist aber, wie unterAbgesehen davon, dass diese Argumentation nur die Motivation für den durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2005, eingeführten Konkurrenzschutz für anerkannte Rettungsorganisationen gegen auf den Markt drängende neue Rettungsunternehmen vergleiche , Paragraph 4 a, leg.cit.) zum Ausdruck bringt und übersieht, dass die Beschwerdeführerin selbst anerkannte Rettungsorganisation ist, fehlt es an jeglicher einzelfallbezogener Feststellung, die eine Ermessensübung zum Nachteil der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnte. Die von der belangten Behörde gewählte Ermessensbegründung, die auf die Umstände des Einzelfalles überhaupt nicht eingeht, unterstellt dem Paragraph 4, Absatz 3, vierter Satz des Oö. Rettungsgesetzes 1988 damit letztlich einen Inhalt, der folgerichtig dazu führen müsste, dass bei Nichtvorliegen eines Vertrages gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. jedenfalls die Anerkennung zu widerrufen ist. Gerade eine solche Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung ist aber, wie unter
2.1. gezeigt, verfehlt.
Offenbar in Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen etwa zur Versorgungssituation des im Anerkennungsbescheid umschriebenen Gebietes getroffen, sie ist auch nicht der Frage nachgegangen, ob diejenige anerkannte Rettungsorganisation, die im Anerkennungsgebiet der Beschwerdeführerin Vertragspartner sämtlicher Gemeinden nach § 2 Abs. 2 leg.cit. ist, von der der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz offensehenden Tätigkeit überhaupt nachteilig betroffen ist, wie das im angefochtenen Bescheid ganz allgemein für möglich gehalten wird (dass jedenfalls die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung noch am 9. Juni 2005 "kein unbedingtes Erfordernis" für einen Widerruf gesehen hat, ergibt sich aus einer an das zuständige Mitglied der Landesregierung gerichteten Information, in der um Weisung ersucht wurde; AS 65).Offenbar in Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde keine Feststellungen etwa zur Versorgungssituation des im Anerkennungsbescheid umschriebenen Gebietes getroffen, sie ist auch nicht der Frage nachgegangen, ob diejenige anerkannte Rettungsorganisation, die im Anerkennungsgebiet der Beschwerdeführerin Vertragspartner sämtlicher Gemeinden nach Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. ist, von der der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz offensehenden Tätigkeit überhaupt nachteilig betroffen ist, wie das im angefochtenen Bescheid ganz allgemein für möglich gehalten wird (dass jedenfalls die zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung noch am 9. Juni 2005 "kein unbedingtes Erfordernis" für einen Widerruf gesehen hat, ergibt sich aus einer an das zuständige Mitglied der Landesregierung gerichteten Information, in der um Weisung ersucht wurde; AS 65).
2.3. Aus diesen Überlegungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.3. Aus diesen Überlegungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihres § 3 Abs. 2. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere ihres Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 18. Mai 2010
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006110085.X00Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010