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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch L S Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. März 2010, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0116- VI/1/2010-WB, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach § 24 AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch L S Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. März 2010, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0116- VI/1/2010-WB, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach Paragraph 24, AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0040 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Dezember 2009 wurde die Anzeige des Beschwerdeführers zur Sammlung im Spruch näher bezeichneter nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Dezember 2009 wurde die Anzeige des Beschwerdeführers zur Sammlung im Spruch näher bezeichneter nicht gefährlicher Abfälle gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angezeigten Abfälle mit jenen ident seien, die bereits zum Untersagungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg aus dem Jahr 2008 geführt hätten und es sich auch um dieselbe Art der Sammlung handle.
In seinem Antrag, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm bei Vollzug des angefochtenen Bescheides knapp vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters die wirtschaftliche Existenz entzogen würde. Durch die Sammlungstätigkeit würden keine zwingenden öffentlichen Interessen beeinträchtigt.
Die belangte Behörde erstattete dazu mit Eingabe vom 3. Mai 2010 eine Stellungnahme, in der sie bekannt gab, dass aus ihrer Sicht zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Auf die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall einer Antragstattgebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Die belangte Behörde führt nämlich in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2010 aus, dass der Beschwerdeführer "noch eine Reihe weiterer Abfälle angezeigt hat, über die ja noch gesondert entschieden werden wird, er daher weiterhin sein Unternehmen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiterführen kann."
Damit ist jedoch für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weshalb durch die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstehen sollte, der ihm seine "wirtschaftliche Existenz" entzieht.
Auf die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall einer Antragstattgebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, vermochte der Beschwerdeführer doch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen.Auf die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall einer Antragstattgebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, vermochte der Beschwerdeführer doch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19. Mai 2010
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070013.A00Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010