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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §209 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des P H in I, vertreten durch Dr. Martin Schatz und Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 19. Juni 2009, Zl. RV/0194-I/08, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren u.a. hinsichtlich Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des P H in römisch eins, vertreten durch Dr. Martin Schatz und Mag. Patrick Gaulin, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 19. Juni 2009, Zl. RV/0194-I/08, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren u.a. hinsichtlich Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides und des im Folgenden angeführten, in der Beschwerdesache bereits ergangenen Vorerkenntnisses ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 7. November 1996 zur Einkommensteuer 1995 und mit Bescheid vom 11. September 1997 zur Einkommensteuer 1996 veranlagt.
Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2004 wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 und 1996 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und geänderte Sachbescheide erlassen. Darin kamen erstmals im Schreiben des Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 angesprochene bisher nicht erklärte Einkünfte des Beschwerdeführers zum Ansatz. Die Bescheidbegründung enthielt u. a. den Hinweis, dass vom Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 FinStrG auszugehen sei.Mit Bescheiden vom 17. Dezember 2004 wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 und 1996 gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wiederaufgenommen und geänderte Sachbescheide erlassen. Darin kamen erstmals im Schreiben des Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 angesprochene bisher nicht erklärte Einkünfte des Beschwerdeführers zum Ansatz. Die Bescheidbegründung enthielt u. a. den Hinweis, dass vom Vorliegen einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 33, FinStrG auszugehen sei.
In seiner u.a. gegen die Wiederaufnahmebescheide gerichteten Berufung wendete der Beschwerdeführer ein, dass der Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1995 und 1996 die zwischenzeitig eingetretene Verjährung entgegenstünde.
Die belangte Behörde schloss sich dieser Argumentation des Beschwerdeführers (im ersten Rechtsgang) an und gab der Berufung mit der Begründung Folge, dass das Finanzamt Innsbruck mit dem am 27. Oktober 2004 zugestellten Schreiben vom 19. Oktober 2004 ausschließlich in seiner funktionellen Zuständigkeit als Finanzstrafbehörde erster Instanz in Erscheinung getreten sei. Aus diesem Grund liege keine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO vor.Die belangte Behörde schloss sich dieser Argumentation des Beschwerdeführers (im ersten Rechtsgang) an und gab der Berufung mit der Begründung Folge, dass das Finanzamt Innsbruck mit dem am 27. Oktober 2004 zugestellten Schreiben vom 19. Oktober 2004 ausschließlich in seiner funktionellen Zuständigkeit als Finanzstrafbehörde erster Instanz in Erscheinung getreten sei. Aus diesem Grund liege keine Unterbrechungshandlung im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, BAO vor.
Mit Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077 (in der Folge Vorerkenntnis), dem auch Näheres zum Sachverhalt zu entnehmen ist, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 4. Oktober 2005, GZ. RV/0289-I/05, über Beschwerde des Finanzamtes Innsbruck wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtete darin der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes bei, dass der Vorhalt des Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 eine fristverlängernde Amtshandlung iSd § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO dargestellt habe. Das örtlich und sachlich für die Erhebung der Einkommensteuer des Mitbeteiligten (des nunmehrigen Beschwerdeführers) zuständige Finanzamt verliere seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd § 49 Abs. 1 BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach § 58 FinStrG wahrnehme. Der gegenständliche Vorhalt vom 19. Oktober 2004 nehme Bezug auf die Einkommensteuer 1994 bis 2003 und spreche bestimmte vom Mitbeteiligten (vom nunmehrigen Beschwerdeführer) bisher nicht erklärte Einkünfte an, fordere ihn auf, nähere Informationen zu erteilen und Belege vorzulegen. Damit werde im genannten Vorhalt nicht nur implizit, sondern ausdrücklich auf die Geltendmachung bestimmter Abgabenansprüche (u.a. Einkommensteuer 1995 und 1996) abgezielt.Mit Erkenntnis vom 17. April 2008, 2006/15/0077 (in der Folge Vorerkenntnis), dem auch Näheres zum Sachverhalt zu entnehmen ist, hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 4. Oktober 2005, GZ. RV/0289-I/05, über Beschwerde des Finanzamtes Innsbruck wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof pflichtete darin der Ansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes bei, dass der Vorhalt des Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 eine fristverlängernde Amtshandlung iSd Paragraph 323, Absatz 18, dritter Satz BAO dargestellt habe. Das örtlich und sachlich für die Erhebung der Einkommensteuer des Mitbeteiligten (des nunmehrigen Beschwerdeführers) zuständige Finanzamt verliere seine Eigenschaft als Abgabenbehörde iSd Paragraph 49, Absatz eins, BAO nicht dadurch, dass es zugleich seine Zuständigkeit nach Paragraph 58, FinStrG wahrnehme. Der gegenständliche Vorhalt vom 19. Oktober 2004 nehme Bezug auf die Einkommensteuer 1994 bis 2003 und spreche bestimmte vom Mitbeteiligten (vom nunmehrigen Beschwerdeführer) bisher nicht erklärte Einkünfte an, fordere ihn auf, nähere Informationen zu erteilen und Belege vorzulegen. Damit werde im genannten Vorhalt nicht nur implizit, sondern ausdrücklich auf die Geltendmachung bestimmter Abgabenansprüche (u.a. Einkommensteuer 1995 und 1996) abgezielt.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1995 und 1996 als unbegründet ab. Es sei vom Vorliegen bisher nicht erklärter Einkünfte sowie von hinterzogenen Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO auszugehen. Im Hinblick auf die im Vorerkenntnis erfolgte Beurteilung des Vorhaltes des Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 als fristverlängernde Amtshandlung iSd § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO sei Verjährung nicht eingetreten.Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 1995 und 1996 als unbegründet ab. Es sei vom Vorliegen bisher nicht erklärter Einkünfte sowie von hinterzogenen Abgaben iSd Paragraph 207, Absatz 2, BAO auszugehen. Im Hinblick auf die im Vorerkenntnis erfolgte Beurteilung des Vorhaltes des Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 als fristverlängernde Amtshandlung iSd Paragraph 323, Absatz 18, dritter Satz BAO sei Verjährung nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2009, B 954/09, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer im Rahmen eines aufgetragenen Schriftsatzes zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel - hinsichtlich der Beschwerdegründe - Folgendes vor:
"Die Rechtsprechung des VwGH, dass Verfolgungshandlungen iSd
§ 14 Abs 2 FinStrG als taugliche Unterbrechungshandlungen iSd
§ 209 Abs 1 BAO anzusehen sind, kann nicht dahingehend
herangezogen werden, dass die willkürliche Konstruktion des Verdachtes eines Finanzvergehens ausreichend ist, eine taugliche Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO darzustellen.herangezogen werden, dass die willkürliche Konstruktion des Verdachtes eines Finanzvergehens ausreichend ist, eine taugliche Unterbrechungshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO darzustellen.
Die belangte Behörde hat die abgabenrechtliche Verjährung mit der Begründung verneint, dass die Verjährungsfrist durch den Vorhalt vom 19.10.2004 unterbrochen sei. Die Formulierung im Vorhalt, dass 'auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse' der begründete Verdacht bestehe, aus der Weitervermietung des Objektes (...) Einkünfte bezogen zu haben, kann bloß einen theoretischen Verdacht darstellen, ohne dass ein einziger konkreter Anhaltspunkt gegeben war. Dies hat sich auch auf der abgabenrechtlichen Seite gezeigt, da ja entsprechende Einkünfte aus Überlassung des Objektes in (...) nicht gegeben waren und steuerlich daher auch nicht schlagend werden konnten.
Rechtswidrigkeit liegt hier vor."
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im angeführten Vorerkenntnis vom 17. April 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich beim Vorhalt des Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 um eine fristverlängernde Amtshandlung iSd § 323 Abs. 18 dritter Satz BAO in Bezug auf bestimmte Abgabenansprüche (u.a. Einkommensteuer 1995 und 1996) gehandelt hat. An diese Rechtsauffassung war die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ebenso gebunden, wie der Verwaltungsgerichtshof selbst im nunmehr zweiten verwaltungsgerichtlichen Rechtsgang an seine Rechtsauffassung gebunden ist.Im angeführten Vorerkenntnis vom 17. April 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich beim Vorhalt des Finanzamtes vom 19. Oktober 2004 um eine fristverlängernde Amtshandlung iSd Paragraph 323, Absatz 18, dritter Satz BAO in Bezug auf bestimmte Abgabenansprüche (u.a. Einkommensteuer 1995 und 1996) gehandelt hat. An diese Rechtsauffassung war die belangte Behörde gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ebenso gebunden, wie der Verwaltungsgerichtshof selbst im nunmehr zweiten verwaltungsgerichtlichen Rechtsgang an seine Rechtsauffassung gebunden ist.
Der vom Beschwerdeführer unternommene Versuch, die Unrichtigkeit der im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes darzutun und damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, muss daher von vornherein zum Scheitern verurteilt sein. Davon abgesehen negieren die Beschwerdeausführungen, dass der schon mehrfach angesprochene Vorhalt des Finanzamtes in Pkt. 1 weitere vom Beschwerdeführer nicht erklärte und offenbar nun nicht mehr bestrittene "Einkünfte aus Beratertätigkeit" zum Gegenstand hatte.
Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde und ihrer Ergänzung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid und dem Vorerkenntnis vom 17. April 2008 erkennen lassen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde und ihrer Ergänzung im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid und dem Vorerkenntnis vom 17. April 2008 erkennen lassen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010150023.X00Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010