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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Q GmbH in Y, vertreten durch Dr. Johannes P. Willheim, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rockhgasse 6/4, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 6. September 2005, Zl. 611.001/0009-BKS/2005, betreffend Feststellung von Verletzungen des Privatradiogesetzes (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Spruchteil II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Der Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2005 stellte die Kommunikationsbehörde Austria in zwei Spruchpunkten Verstöße der Beschwerdeführerin gegen das Privatradiogesetz (PrR-G) fest:
Einerseits habe die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2004 gegen § 19 Abs. 5 lit. b Z. 2 PrR-G verstoßen, weil sie weder zu Beginn noch am Ende der von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Q Show" einen Patronanzhinweis (An- oder Absage) gesendet habe.Einerseits habe die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2004 gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, PrR-G verstoßen, weil sie weder zu Beginn noch am Ende der von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr ausgestrahlten Sendung "Q Show" einen Patronanzhinweis (An- oder Absage) gesendet habe.
Andererseits habe die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2004 gegen § 19 Abs. 5 lit. a und e PrR-G verstoßen, weil sie zu zwei näher genannten Zeitpunkten eine finanziell unterstützte Nachrichtensendung ausgestrahlt habe.Andererseits habe die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2004 gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, und e PrR-G verstoßen, weil sie zu zwei näher genannten Zeitpunkten eine finanziell unterstützte Nachrichtensendung ausgestrahlt habe.
Außerdem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G in näher bezeichneter Weise zur Veröffentlichung dieser Entscheidung verpflichtet.Außerdem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 26, Absatz 2, PrR-G in näher bezeichneter Weise zur Veröffentlichung dieser Entscheidung verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend die erstgenannte Feststellung (Fehlen des Patronanzhinweises) ab (Spruchpunkt I.1.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend die erstgenannte Feststellung (Fehlen des Patronanzhinweises) ab (Spruchpunkt römisch eins.1.).
Hingegen gab sie dem gegen die Feststellung einer finanziell unterstützten Nachrichtensendung gerichteten Berufungsvorbringen statt und hob den diesbezüglichen Spruchpunkt des Erstbescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G auf (Spruchpunkt I.2., der nach dem Vorbringen in der Beschwerde nicht bekämpft wird).Hingegen gab sie dem gegen die Feststellung einer finanziell unterstützten Nachrichtensendung gerichteten Berufungsvorbringen statt und hob den diesbezüglichen Spruchpunkt des Erstbescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 19, Absatz 5, Litera e, PrR-G auf (Spruchpunkt römisch eins.2., der nach dem Vorbringen in der Beschwerde nicht bekämpft wird).
Unter Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde schließlich fest, die Beschwerdeführerin habe am 4. Oktober 2004 zu zwei näher genanten Zeitpunkten Werbung für eine namentlich genannte Zeitung (X. N) gesendet und es dabei unterlassen, die Werbung gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G eindeutig akustisch (vom sonstigen Programm) zu trennen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde schließlich fest, die Beschwerdeführerin habe am 4. Oktober 2004 zu zwei näher genanten Zeitpunkten Werbung für eine namentlich genannte Zeitung (römisch zehn. N) gesendet und es dabei unterlassen, die Werbung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G eindeutig akustisch (vom sonstigen Programm) zu trennen.
In der Begründung zu Spruchpunkt I.1. gab die belangte Behörde zunächst den schon im Erstbescheid dargestellten Verlauf der von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr ausgestrahlten Hörfunksendung "Q Show" wieder und ging dabei vom Vorliegen einer Patronanzsendung im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. a PrR-G aus, weil während dieser Sendung jeweils unmittelbar nach den Verkehrsnachrichten der Hinweis "Die Q Show wird Euch präsentiert von den X. N, die Zeitung der Y." gesendet worden sei. Das Ziel dieses Hinweis sei daher, die Tätigkeit der X. N zu fördern. Vor allem die typische Wendung "... wird Euch präsentiert von ..."In der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins.1. gab die belangte Behörde zunächst den schon im Erstbescheid dargestellten Verlauf der von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr ausgestrahlten Hörfunksendung "Q Show" wieder und ging dabei vom Vorliegen einer Patronanzsendung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, PrR-G aus, weil während dieser Sendung jeweils unmittelbar nach den Verkehrsnachrichten der Hinweis "Die Q Show wird Euch präsentiert von den römisch zehn. N, die Zeitung der Y." gesendet worden sei. Das Ziel dieses Hinweis sei daher, die Tätigkeit der römisch zehn. N zu fördern. Vor allem die typische Wendung "... wird Euch präsentiert von ..."
spreche für das Vorliegen einer Patronanzsendung. Im Gegensatz zur Werbung, bei der kein Zusammenhang zwischen dem Spot und der Sendung bestehe, stünden Patronanzhinweise erkennbar in Zusammenhang mit einer bestimmten Sendung. Die mehrmalige Sendung der Wortfolge "Die Q Show wird Euch präsentiert von den X. N, die Zeitung der Y." stelle in eindeutiger Weise den Zusammenhang zwischen dem Hinweis und der Sendung "Q Show" her und spreche für das Vorliegen einer Patronanzsendung.spreche für das Vorliegen einer Patronanzsendung. Im Gegensatz zur Werbung, bei der kein Zusammenhang zwischen dem Spot und der Sendung bestehe, stünden Patronanzhinweise erkennbar in Zusammenhang mit einer bestimmten Sendung. Die mehrmalige Sendung der Wortfolge "Die Q Show wird Euch präsentiert von den römisch zehn. N, die Zeitung der Y." stelle in eindeutiger Weise den Zusammenhang zwischen dem Hinweis und der Sendung "Q Show" her und spreche für das Vorliegen einer Patronanzsendung.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Patronanzsendung sei weiters, dass der Sponsor einen Beitrag zur Finanzierung im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. a PrR-G leiste. Ein solcher Beitrag müsse nicht in einem Geldbetrag bestehen; es sei ausreichend, wenn es sich bei der Gegenleistung um einen geldwerten Vorteil handle. Andernfalls bestünde die Gefahr der relativ einfachen Umgehung des § 19 Abs. 5 lit. a PrR-G. Im vorliegenden Fall sei ein Beitrag im Sinne der genannten Bestimmung geleistet worden, weil als Gegenleistung für die genannten Hinweise im Radioprogramm eine Bewerbung der Beschwerdeführerin in den Printausgaben der X. N erfolgt sei. Dabei sei es nicht wesentlich, ob der Beitrag speziell für den Hinweis oder die konkrete Sendung geleistet werde. Es genüge, wenn der Sponsor einen Beitrag zum Gesamthaushalt des Rundfunkveranstalters leiste. Da es beim "Beitrag zur Finanzierung" im Sinne dieser Bestimmung nicht auf den tatsächlichen Zu- oder Abfluss finanzieller Mittel ankomme, könne der finanzielle Beitrag im vorliegenden Fall in der Ersparnis von Werbekosten im Rahmen der Bewerbung der Beschwerdeführerin in den Printausgaben der X. N gesehen werden, was diese selbst nicht negiert habe.Voraussetzung für das Vorliegen einer Patronanzsendung sei weiters, dass der Sponsor einen Beitrag zur Finanzierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, PrR-G leiste. Ein solcher Beitrag müsse nicht in einem Geldbetrag bestehen; es sei ausreichend, wenn es sich bei der Gegenleistung um einen geldwerten Vorteil handle. Andernfalls bestünde die Gefahr der relativ einfachen Umgehung des Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, PrR-G. Im vorliegenden Fall sei ein Beitrag im Sinne der genannten Bestimmung geleistet worden, weil als Gegenleistung für die genannten Hinweise im Radioprogramm eine Bewerbung der Beschwerdeführerin in den Printausgaben der römisch zehn. N erfolgt sei. Dabei sei es nicht wesentlich, ob der Beitrag speziell für den Hinweis oder die konkrete Sendung geleistet werde. Es genüge, wenn der Sponsor einen Beitrag zum Gesamthaushalt des Rundfunkveranstalters leiste. Da es beim "Beitrag zur Finanzierung" im Sinne dieser Bestimmung nicht auf den tatsächlichen Zu- oder Abfluss finanzieller Mittel ankomme, könne der finanzielle Beitrag im vorliegenden Fall in der Ersparnis von Werbekosten im Rahmen der Bewerbung der Beschwerdeführerin in den Printausgaben der römisch zehn. N gesehen werden, was diese selbst nicht negiert habe.
Da es sich somit um eine Patronanzsendung gehandelt habe, hätte der Auftraggeber (Sponsor) am Programmanfang um 6:00 Uhr beziehungsweise am Programmende um 9:00 Uhr durch eine An- bzw. Absage genannt werden müssen, was aber unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe daher gegen § 19 Abs. 5 lit. b Z. 2 PrR-G verstoßen.Da es sich somit um eine Patronanzsendung gehandelt habe, hätte der Auftraggeber (Sponsor) am Programmanfang um 6:00 Uhr beziehungsweise am Programmende um 9:00 Uhr durch eine An- bzw. Absage genannt werden müssen, was aber unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe daher gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, PrR-G verstoßen.
Den Spruchpunkt I.2. (Aufhebung der erstinstanzlichen Feststellung eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die zu zwei näher bezeichneten Zeitpunkten gesendeten Hinweise 'Gleich auf der A.. Die Salzburg News.' sowie 'Besser informiert in den Tag mit den X. N, die Zeitung der Y.' nicht in einem klaren Bezug zur nachfolgenden Nachrichtensendung gestanden seien. Daher liege in diesem Fall - entgegen der Annahme der Erstbehörde - kein Verstoß gegen das Verbot der finanziellen Unterstützung von Nachrichtensendungen vor, sondern es handle sich bei diesen Hinweisen um Werbung. Diese Werbung hätte aber gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G eindeutig vom sonstigen Programm getrennt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe die belangte Behörde unter Spruchpunkt II. einen Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung festgestellt.Den Spruchpunkt römisch eins.2. (Aufhebung der erstinstanzlichen Feststellung eines Verstoßes gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera e, PrR-G) begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die zu zwei näher bezeichneten Zeitpunkten gesendeten Hinweise 'Gleich auf der A.. Die Salzburg News.' sowie 'Besser informiert in den Tag mit den römisch zehn. N, die Zeitung der Y.' nicht in einem klaren Bezug zur nachfolgenden Nachrichtensendung gestanden seien. Daher liege in diesem Fall - entgegen der Annahme der Erstbehörde - kein Verstoß gegen das Verbot der finanziellen Unterstützung von Nachrichtensendungen vor, sondern es handle sich bei diesen Hinweisen um Werbung. Diese Werbung hätte aber gemäß Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G eindeutig vom sonstigen Programm getrennt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, habe die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch zwei. einen Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung festgestellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 11. März 2006, B 3279/05-8, gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 11. März 2006, B 3279/05-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte Beschwerde erwogen:
Zu Spruchpunkt I.1: Zu Spruchpunkt römisch eins.1:
In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass die in Rede stehende Sendung "Q Show" weder am Anfang um 6:00 Uhr noch am Ende um 9:00 Uhr durch eine An- bzw. Absage als Patronanzsendung gekennzeichnet war. Die Beschwerde meint vielmehr, dass diese Sendung gar nicht als Patronanzsendung im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. a PrR-G zu qualifizieren sei, sodass es nicht geboten war, die Sendung durch eine An- bzw. Absage im Sinne des 19 Abs. 5 lit. b Z. 2 PrR-G zu kennzeichnen.In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass die in Rede stehende Sendung "Q Show" weder am Anfang um 6:00 Uhr noch am Ende um 9:00 Uhr durch eine An- bzw. Absage als Patronanzsendung gekennzeichnet war. Die Beschwerde meint vielmehr, dass diese Sendung gar nicht als Patronanzsendung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, PrR-G zu qualifizieren sei, sodass es nicht geboten war, die Sendung durch eine An- bzw. Absage im Sinne des 19 Absatz 5, Litera b, Ziffer 2, PrR-G zu kennzeichnen.
Gemäß § 19 Abs. 5 lit. a PrR-G liegt eine Patronanzsendung vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, PrR-G liegt eine Patronanzsendung vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.
Soweit die Beschwerde meint, die gegenständliche Sendung könne nicht wegen des (während der Sendung wiederholt ausgestrahlten) Hinweises "Die Q Show wird Euch präsentiert von den X. N, die Zeitung der Y." als Patronanzsendung qualifiziert werden, so ist ihr mit der belangten Behörde entgegen zu halten, dass dieser Hinweis zweifelsfrei dazu dient, die X. N zu fördern, sodass eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 19 Abs. 5 lit. a PrR-G erfüllt ist.Soweit die Beschwerde meint, die gegenständliche Sendung könne nicht wegen des (während der Sendung wiederholt ausgestrahlten) Hinweises "Die Q Show wird Euch präsentiert von den römisch zehn. N, die Zeitung der Y." als Patronanzsendung qualifiziert werden, so ist ihr mit der belangten Behörde entgegen zu halten, dass dieser Hinweis zweifelsfrei dazu dient, die römisch zehn. N zu fördern, sodass eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, PrR-G erfüllt ist.
Was die weitere Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung, nämlich den Beitrag zur Finanzierung, anbelangt, so ist die belangte Behörde - anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde meint - zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Beitrag auch in anderer Form als in einer Geldleistung erbracht werden kann und dass der Beitrag auch nicht der konkreten Sendung zugute kommen muss (vgl. in diesem Sinne die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153, zu dem mit § 19 Abs. 5 lit. a PrR-G im Wesentlichen inhaltsgleichen § 17 Abs. 1 ORF-G).Was die weitere Tatbestandsvoraussetzung dieser Bestimmung, nämlich den Beitrag zur Finanzierung, anbelangt, so ist die belangte Behörde - anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde meint - zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Beitrag auch in anderer Form als in einer Geldleistung erbracht werden kann und dass der Beitrag auch nicht der konkreten Sendung zugute kommen muss vergleiche , in diesem Sinne die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0153, zu dem mit Paragraph 19, Absatz 5, Litera a, PrR-G im Wesentlichen inhaltsgleichen Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G).
Da die Beschwerdeführerin schon in der Berufung gegen den Erstbescheid ausgeführt hat, die Gegenleistung für die genannten Hinweise auf die X. N in der genannten Hörfunksendung sei die Bewerbung der Beschwerdeführerin in den Printausgaben der X. N gewesen, handelte es sich nach dem Gesagten zweifellos um eine Patronanzsendung.Da die Beschwerdeführerin schon in der Berufung gegen den Erstbescheid ausgeführt hat, die Gegenleistung für die genannten Hinweise auf die römisch zehn. N in der genannten Hörfunksendung sei die Bewerbung der Beschwerdeführerin in den Printausgaben der römisch zehn. N gewesen, handelte es sich nach dem Gesagten zweifellos um eine Patronanzsendung.
Die gegen Spruchpunkt I.1. gerichtete Beschwerde war daherDie gegen Spruchpunkt römisch eins.1. gerichtete Beschwerde war daher
gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Anders als die Erstbehörde hat die belangte Behörde weitere Hinweise der Beschwerdeführerin in der genannten Hörfunksendung auf die Printausgaben der X. N, die vor einem Nachrichtenblock gesendet wurden, nicht als Verstoß gegen § 19 Abs. 5 lit. e PrR-G (Verbot der finanziellen Unterstützung von u. a. Nachrichtensendungen) gewertet und die diesbezügliche Feststellung eines Gesetzesverstoßes im Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben (unbekämpfter Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides).Anders als die Erstbehörde hat die belangte Behörde weitere Hinweise der Beschwerdeführerin in der genannten Hörfunksendung auf die Printausgaben der römisch zehn. N, die vor einem Nachrichtenblock gesendet wurden, nicht als Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera e, PrR-G (Verbot der finanziellen Unterstützung von u. a. Nachrichtensendungen) gewertet und die diesbezügliche Feststellung eines Gesetzesverstoßes im Erstbescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG aufgehoben (unbekämpfter Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides).
Gleichzeitig hat die belangte Behörde aber unter Spruchpunkt II. erstmals festgestellt (eine diesbezügliche Feststellung findet sich im erstinstanzlichen Bescheid nicht), die Beschwerdeführerin habe Werbung entgegen § 19 Abs. 3 PrR-G nicht eindeutig vom sonstigen Programm getrennt.Gleichzeitig hat die belangte Behörde aber unter Spruchpunkt römisch zwei. erstmals festgestellt (eine diesbezügliche Feststellung findet sich im erstinstanzlichen Bescheid nicht), die Beschwerdeführerin habe Werbung entgegen Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G nicht eindeutig vom sonstigen Programm getrennt.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die Feststellung der Erstbehörde, die Beschwerdeführerin habe unzulässigerweise (§ 19 Abs. 5 lit. e PrR-G) eine finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet, durch die Feststellung ersetzt, die Beschwerdeführerin habe gegen das Werbe-Trennungsgebot des § 19 Abs. 3 PrR-G verstoßen.Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die Feststellung der Erstbehörde, die Beschwerdeführerin habe unzulässigerweise (Paragraph 19, Absatz 5, Litera e, PrR-G) eine finanziell unterstützte Nachrichtensendung gesendet, durch die Feststellung ersetzt, die Beschwerdeführerin habe gegen das Werbe-Trennungsgebot des Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G verstoßen.
Damit hat die belangte Behörde - wie sich aus den hg. Erkenntnissen vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0058, und vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0059, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt - unzulässigerweise die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten.Damit hat die belangte Behörde - wie sich aus den hg. Erkenntnissen vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0058, und vom heutigen Tag, Zl. 2006/04/0059, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ergibt - unzulässigerweise die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Einwand der Beschwerde, § 19 Abs. 3 PrR-G bewirke eine Ungleichbehandlung zwischen Hörfunkveranstaltern und den durch § 26 MedienG erfassten Printmedien (vgl. im Übrigen zu diesem Einwand das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2006/04/0060).Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den Einwand der Beschwerde, Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G bewirke eine Ungleichbehandlung zwischen Hörfunkveranstaltern und den durch Paragraph 26, MedienG erfassten Printmedien vergleiche , im Übrigen zu diesem Einwand das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2006/04/0060).
Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 20. Mai 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040061.X00Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010