TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/20 2006/04/0059

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Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
PrivatradioG 2001 §19 Abs3;
PrivatradioG 2001 §19 Abs5 litb Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der Q GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 4/15, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 23. Juni 2005, Zl. 611.001/0010- BKS/2005, betreffend Feststellung von Verletzungen des Privatradiogesetzes (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I.3. und II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten römisch eins.3. und römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. April 2005 stellte die Kommunikationsbehörde Austria mehrere am 9. November 2004 erfolgte Verstöße der Beschwerdeführerin gegen das Privatradiogesetz - PrR-G fest und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G, diese Entscheidung in näher bezeichneter Weise zu veröffentlichen und der Behörde Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung vorzulegen.Mit Bescheid vom 14. April 2005 stellte die Kommunikationsbehörde Austria mehrere am 9. November 2004 erfolgte Verstöße der Beschwerdeführerin gegen das Privatradiogesetz - PrR-G fest und verpflichtete die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 26, Absatz 2, PrR-G, diese Entscheidung in näher bezeichneter Weise zu veröffentlichen und der Behörde Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung vorzulegen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, die erstinstanzliche Feststellung einer Verletzung des § 19 Abs. 3 PrR-G, als im Radioprogramm der Beschwerdeführerin der Werbeblock nicht eindeutig durch akustische Mittel vom anderen Programm getrennt worden sei (Spruchpunkt I.1.).Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, die erstinstanzliche Feststellung einer Verletzung des Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G, als im Radioprogramm der Beschwerdeführerin der Werbeblock nicht eindeutig durch akustische Mittel vom anderen Programm getrennt worden sei (Spruchpunkt römisch eins.1.).

Weiters wies die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Erstbehörde, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen von drei Patronanzsendungen unzulässigerweise verkaufsfördernde Hinweise gesendet und damit gegen § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrR-G verstoßen, "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 5 lit. a und § 19 Abs. 3 PrR-G" ab (Spruchpunkt I.3.).Weiters wies die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Feststellung der Erstbehörde, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen von drei Patronanzsendungen unzulässigerweise verkaufsfördernde Hinweise gesendet und damit gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G verstoßen, "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 19, Absatz 5, Litera a und Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G" ab (Spruchpunkt römisch eins.3.).

Schließlich stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt II. fest, die Beschwerdeführerin habe es am 9. November 2004 zu vier näher genannten Zeitpunkten unterlassen, im Radioprogramm Werbung von anderen Programmteilen eindeutig akustisch zu trennen und habe damit gegen § 19 Abs. 3 PrR-G verstoßen, wobei der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Veröffentlichung dieses Spruchpunktes in näher genannter Form aufgetragen wurde.Schließlich stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch zwei. fest, die Beschwerdeführerin habe es am 9. November 2004 zu vier näher genannten Zeitpunkten unterlassen, im Radioprogramm Werbung von anderen Programmteilen eindeutig akustisch zu trennen und habe damit gegen Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G verstoßen, wobei der Beschwerdeführerin gleichzeitig die Veröffentlichung dieses Spruchpunktes in näher genannter Form aufgetragen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 11. März 2006, B 866/05-8, gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie mit Beschluss vom 11. März 2006, B 866/05-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte - Beschwerde erwogen:

Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Privatradiogesetzes, PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001 in der (bezogen auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Radiosendungen am 9. November 2004) maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2004, von Bedeutung:Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmungen des Privatradiogesetzes, PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der (bezogen auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Radiosendungen am 9. November 2004) maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,, von Bedeutung:

"§ 19. ...

  1. (3)Absatz 3,Werbung muss klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.

...

  1. (5)Absatz 5,a) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistung des Unternehmens zu fördern.

b) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

...

3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen anregen.

...

§ 22. (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.Paragraph 22, (1) Die Hörfunkveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

...

§ 26. ... Paragraph 26, ...

  1. (2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat."

Zu Spruchpunkt I.1.: Zu Spruchpunkt römisch eins.1.:

Diesem Spruchteil liegt sachverhaltsmäßig zugrunde, die Beschwerdeführerin habe in einer Morgensendung am 9. November 2004 um ca. 09:44 Uhr nach einem Werbeblock den Jingle "Die X", unmittelbar danach die Wortfolge "Musikgenuss für die Ohren und Kaffeeduft für die Sinne. Im Presssatz-Set fünf von J" (der letzte Satz lautet nach dem angefochtenen Bescheid richtig: "I Z5 von J" und stellt den Produktnamen einer Espressomaschine dar) sowie anschließend daran das Wort "X" gesendet. Der dabei eingespielte Musiktitel sei - wie die belangte Behörde aufgrund der Aufzeichnung der Sendung selbst wahrgenommen habe - bereits ab den Worten "und Kaffeeduft" zu hören gewesen. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde einerseits von Werbung für die genannte Espressomaschine (Produktname kombiniert mit der qualitativwertenden Aussage, dass mit diesem Produkt "Kaffeeduft für die Sinne" verbunden wäre) und andererseits von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 19 Abs. 3 PrR-G aus, weil das Musikstück schon zu hören gewesen sei, als noch die genannte Werbung für die Espressomaschine gesendet worden sei. Abgesehen von der Vermischung von Werbung und Musikprogramm sei auch der eingespielte Jingle "Die X" kein eindeutiges Trennmittel im Sinne des § 19 Abs. 3 PrR-G, weil dieser Jingle auch zwischen einzelnen redaktionellen Programmteilen gesendet werde und daher nicht eindeutig als Trennung spezifisch zwischen Werbung und sonstigem Programm verstanden werde.Diesem Spruchteil liegt sachverhaltsmäßig zugrunde, die Beschwerdeführerin habe in einer Morgensendung am 9. November 2004 um ca. 09:44 Uhr nach einem Werbeblock den Jingle "Die X", unmittelbar danach die Wortfolge "Musikgenuss für die Ohren und Kaffeeduft für die Sinne. Im Presssatz-Set fünf von J" (der letzte Satz lautet nach dem angefochtenen Bescheid richtig: "I Z5 von J" und stellt den Produktnamen einer Espressomaschine dar) sowie anschließend daran das Wort "X" gesendet. Der dabei eingespielte Musiktitel sei - wie die belangte Behörde aufgrund der Aufzeichnung der Sendung selbst wahrgenommen habe - bereits ab den Worten "und Kaffeeduft" zu hören gewesen. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde einerseits von Werbung für die genannte Espressomaschine (Produktname kombiniert mit der qualitativwertenden Aussage, dass mit diesem Produkt "Kaffeeduft für die Sinne" verbunden wäre) und andererseits von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot des Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G aus, weil das Musikstück schon zu hören gewesen sei, als noch die genannte Werbung für die Espressomaschine gesendet worden sei. Abgesehen von der Vermischung von Werbung und Musikprogramm sei auch der eingespielte Jingle "Die X" kein eindeutiges Trennmittel im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G, weil dieser Jingle auch zwischen einzelnen redaktionellen Programmteilen gesendet werde und daher nicht eindeutig als Trennung spezifisch zwischen Werbung und sonstigem Programm verstanden werde.

Die Beschwerde bestreitet zunächst, dass schon während der Werbung für die Espressomaschine der Musiktitel aus dem redaktionellen Programm zu hören gewesen sei und somit eine Vermischung von Musiktitel und Werbung stattgefunden habe. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde die betreffende Sachverhaltsfeststellung auf die eigene Wahrnehmung (die belangte Behörde hat die Sendeaufzeichnung selbst angehört) stützt und für den Verwaltungsgerichtshof eine Unschlüssigkeit dieser Beweiswürdigung nicht erkennbar ist.

Im Übrigen ist der belangten Behörde, sowohl was die Einstufung des gegenständlichen Hinweises auf die Espressomaschine als Werbung als auch die hier nicht gegebene Eindeutigkeit der Trennung vom sonstigen Programm betrifft, aus den im hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2006/04/0060, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht entgegen zu treten.Im Übrigen ist der belangten Behörde, sowohl was die Einstufung des gegenständlichen Hinweises auf die Espressomaschine als Werbung als auch die hier nicht gegebene Eindeutigkeit der Trennung vom sonstigen Programm betrifft, aus den im hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2006/04/0060, genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, nicht entgegen zu treten.

Insoweit war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGGInsoweit war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG

abzuweisen.

Zu Spruchpunkt I.3.: Zu Spruchpunkt römisch eins.3.:

Dem Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides liegen Feststellungen der Erstbehörde zugrunde, die Beschwerdeführerin habe am 9. November 2004 zu drei näher genannten Zeitpunkten gegen § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrR-G verstoßen, weil sie unzulässigerweise (im Bescheid näher umschriebene) verkaufsfördernde Hinweise im Rahmen einer Patronanzsendung gesendet habe.Dem Spruchpunkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides liegen Feststellungen der Erstbehörde zugrunde, die Beschwerdeführerin habe am 9. November 2004 zu drei näher genannten Zeitpunkten gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G verstoßen, weil sie unzulässigerweise (im Bescheid näher umschriebene) verkaufsfördernde Hinweise im Rahmen einer Patronanzsendung gesendet habe.

Diese Feststellungen - also das Vorliegen unzulässiger verkaufsfördernder Hinweise in einer Patronanzsendung - hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I.3. des angefochtenen Bescheides bestätigt, indem sie die diesbezügliche Berufung "abgewiesen" hat. Daran ändert nichts, dass die Berufung "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 5 lit. a und § 19 Abs. 3 PrR-G" abgewiesen wurde, weil die belangte Behörde in ihrem Spruch weder die erstinstanzliche Umschreibung des Gesetzesverstoßes noch die verletzte Norm (§ 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrR-G) abgeändert hat.Diese Feststellungen - also das Vorliegen unzulässiger verkaufsfördernder Hinweise in einer Patronanzsendung - hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides bestätigt, indem sie die diesbezügliche Berufung "abgewiesen" hat. Daran ändert nichts, dass die Berufung "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit , Paragraph 19, Absatz 5, Litera a und Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G" abgewiesen wurde, weil die belangte Behörde in ihrem Spruch weder die erstinstanzliche Umschreibung des Gesetzesverstoßes noch die verletzte Norm (Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G) abgeändert hat.

Mit dieser durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigten Feststellung unzulässiger verkaufsfördernder Hinweise in einer Patronanzsendung stehen die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Widerspruch, nach denen das Verhalten der Beschwerdeführerin "die durch § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrR-G gezogene Grenze überschreiten", zumal hier bereits die "Grenze zur Werbung überschritten und folglich auch § 19 Abs. 3 PrR-G anwendbar sei". Gegenständlich erschöpfe sich - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - die Gesetzesverletzung in einem Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G, eine "Feststellung der Verletzung des § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrR-G konnte daher unterbleiben".Mit dieser durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigten Feststellung unzulässiger verkaufsfördernder Hinweise in einer Patronanzsendung stehen die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Widerspruch, nach denen das Verhalten der Beschwerdeführerin "die durch Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G gezogene Grenze überschreiten", zumal hier bereits die "Grenze zur Werbung überschritten und folglich auch Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G anwendbar sei". Gegenständlich erschöpfe sich - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - die Gesetzesverletzung in einem Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G, eine "Feststellung der Verletzung des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G konnte daher unterbleiben".

Da somit das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Spruchteil I.3. des angefochtenen Bescheides einen unzulässigen verkaufsfördernden Hinweis im Sinne des § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrR-G darstellt, nach der Begründung dieses Bescheides hingegen eine nicht dem § 19 Abs. 3 PrR-G entsprechende Trennung von Werbung und sonstigem Programm, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Teil infolge Widerspruches zwischen Spruch und Begründung unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 28 zu § 59 und E 179 zu § 60 AVG referierte hg. Judikatur).Da somit das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Spruchteil römisch eins.3. des angefochtenen Bescheides einen unzulässigen verkaufsfördernden Hinweis im Sinne des Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G darstellt, nach der Begründung dieses Bescheides hingegen eine nicht dem Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G entsprechende Trennung von Werbung und sonstigem Programm, leidet der angefochtene Bescheid in diesem Teil infolge Widerspruches zwischen Spruch und Begründung unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 28 zu Paragraph 59 und E 179 zu Paragraph 60, AVG referierte hg. Judikatur).

Aber selbst wenn man zugunsten der belangten Behörde annehmen wollte, die undeutliche Formulierung des Spruchpunktes I.3. sei dahin zu verstehen, die belangte Behörde habe die Feststellung der Erstbehörde betreffend einen Verstoß gegen § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrR-G dahin abändern wollen, dass ein Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G vorliege, so wäre der angefochtene Bescheid in diesem Punkt rechtswidrig, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0058, ausgesprochen hat - die belangte Behörde damit unzulässigerweise die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten hätte.Aber selbst wenn man zugunsten der belangten Behörde annehmen wollte, die undeutliche Formulierung des Spruchpunktes römisch eins.3. sei dahin zu verstehen, die belangte Behörde habe die Feststellung der Erstbehörde betreffend einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G dahin abändern wollen, dass ein Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G vorliege, so wäre der angefochtene Bescheid in diesem Punkt rechtswidrig, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0058, ausgesprochen hat - die belangte Behörde damit unzulässigerweise die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG überschritten hätte.

Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Unter Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde festgestellt, dass Sendungsteile der Beschwerdeführerin (die am 9. November 2004 zu vier angegebenen Zeitpunkten gesendet wurden) gegen § 19 Abs. 3 PrR-G verstoßen. Da der erste Zeitpunkt bereits von Spruchteil I.1. des angefochtenen Bescheides erfasst ist (und somit entschiedene Sache vorliegt) und das Verhalten der Beschwerdeführerin zu den drei anderen Zeitpunkten von der belangten Behörde erstmals als Verstoß gegen § 19 Abs. 3 PrR-G gewertet wurde (nach dem Erstbescheid handelte es sich um Verstöße gegen § 19 Abs. 5 lit. b Z. 3 PrR-G), hat die belangte Behörde auch mit diesem Spruchteil - im Sinne des oben Ausgeführten - die "Sache" überschritten.Unter Spruchpunkt römisch zwei. hat die belangte Behörde festgestellt, dass Sendungsteile der Beschwerdeführerin (die am 9. November 2004 zu vier angegebenen Zeitpunkten gesendet wurden) gegen Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G verstoßen. Da der erste Zeitpunkt bereits von Spruchteil römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides erfasst ist (und somit entschiedene Sache vorliegt) und das Verhalten der Beschwerdeführerin zu den drei anderen Zeitpunkten von der belangten Behörde erstmals als Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 3, PrR-G gewertet wurde (nach dem Erstbescheid handelte es sich um Verstöße gegen Paragraph 19, Absatz 5, Litera b, Ziffer 3, PrR-G), hat die belangte Behörde auch mit diesem Spruchteil - im Sinne des oben Ausgeführten - die "Sache" überschritten.

Die Spruchpunkte I.3. und II. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Die Spruchpunkte römisch eins.3. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. Mai 2010

Schlagworte

Spruch und Begründung Besondere Rechtsgebiete Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006040059.X00

Im RIS seit

22.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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