Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache von 1. B M, 2. F M, 3. E M, 4. R M und 5. F M, alle vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 9. April 2010, Zl. E1-2408/10, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, am 12. April 2010 erlassenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) vom 9. April 2010 wurden die aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer (Eltern und ihre drei minderjährigen Kinder) gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, am 12. April 2010 erlassenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten (der belangten Behörde) vom 9. April 2010 wurden die aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer (Eltern und ihre drei minderjährigen Kinder) gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, am 14. April 2004 um 12.46 Uhr per Telefax übermittelte Beschwerde.
Einer Mitteilung der belangten Behörde vom 19. April 2010 zufolge haben die Beschwerdeführer am 14. April 2010 bereits um 11.25 Uhr (Abflugzeit der Maschine nach Pristina) im Zuge ihrer Abschiebung in den Kosovo das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ausführlich den Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird) ist davon auszugehen, dass durch die Ausreise eines Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet, sei es auch im Wege einer Abschiebung, das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen ist. In diesem Sinn wurde im ersten Satz des § 59 Abs. 1 FPG auch ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach § 73 FPG - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. In einem solchen Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt, es sei denn der Beschwerdeführer kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der "Sperrwirkung" nach § 73 Abs. 1 FPG, aufzeigen. Erfolgte die Ausreise vor Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, ist diese - wegen des bereits bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ausführlich den Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0151, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird) ist davon auszugehen, dass durch die Ausreise eines Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet, sei es auch im Wege einer Abschiebung, das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerde gegen eine gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG erlassene Ausweisung nachträglich weggefallen ist. In diesem Sinn wurde im ersten Satz des Paragraph 59, Absatz eins, FPG auch ausdrücklich angeordnet, dass eine Ausweisung - vorbehaltlich der Wirkungen nach Paragraph 73, FPG - gegenstandslos wird, wenn der Betroffene seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. In einem solchen Fall wird daher das verwaltungsgerichtliche Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingestellt, es sei denn der Beschwerdeführer kann eine durch die Ausweisung sonst mögliche Rechtsverletzung, wie etwa den Eintritt der "Sperrwirkung" nach Paragraph 73, Absatz eins, FPG, aufzeigen. Erfolgte die Ausreise vor Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, ist diese - wegen des bereits bei ihrer Einbringung gegebenen Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
In einem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 19. April 2010 machen die Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, sie seien durch die bekämpften Ausweisungsbescheide auch nach ihrer Außerlandesbringung "beschwert", weil sie ein subjektives Recht auf Feststellung, ob die verfügten Ausweisungen rechtmäßig gewesen seien, hätten. Das Feststellungsinteresse bestehe schon im Hinblick auf allfällige Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von quotenfreien "Niederlassungsbewilligungen - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG gestellt hätten, über die noch nicht entschieden sei. Sollten sich die der Abschiebung zugrundeliegenden Titelbescheide, also die angefochtenen Ausweisungsbescheide der belangten Behörde, als rechtswidrig erweisen, hätten die Beschwerdeführer aber nicht abgeschoben werden dürfen und in Österreich den Ausgang ihrer humanitären Aufenthaltsverfahren abwarten können. Infolge der Abschiebung seien diese Verfahren jedoch gemäß § 44 Abs. 5 letzter Satz NAG ex lege eingestellt worden. In einem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 19. April 2010 machen die Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, sie seien durch die bekämpften Ausweisungsbescheide auch nach ihrer Außerlandesbringung "beschwert", weil sie ein subjektives Recht auf Feststellung, ob die verfügten Ausweisungen rechtmäßig gewesen seien, hätten. Das Feststellungsinteresse bestehe schon im Hinblick auf allfällige Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführer Anträge auf Erteilung von quotenfreien "Niederlassungsbewilligungen - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG gestellt hätten, über die noch nicht entschieden sei. Sollten sich die der Abschiebung zugrundeliegenden Titelbescheide, also die angefochtenen Ausweisungsbescheide der belangten Behörde, als rechtswidrig erweisen, hätten die Beschwerdeführer aber nicht abgeschoben werden dürfen und in Österreich den Ausgang ihrer humanitären Aufenthaltsverfahren abwarten können. Infolge der Abschiebung seien diese Verfahren jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 5, letzter Satz NAG ex lege eingestellt worden.
Bei diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer zunächst, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Bescheidbeschwerde eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daher ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, zumal Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646).Bei diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer zunächst, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Bescheidbeschwerde eine die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellende Entscheidung nicht vorgesehen ist. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daher ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im VwGG allein vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre, zumal Entscheidungen von bloß abstrakt-theoretischer Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu treffen sind. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2008/21/0646).
Das ist aber in Bezug auf die - nach der gesetzlichen Anordnung des § 59 Abs. 1 FPG wegen der Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - gegenstandslos gewordenen Ausweisungen der Beschwerdeführer nicht der Fall, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer nicht unter die mit der Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009, Abl. L 336/1, normierte Befreiung von der Visumspflicht fallen (siehe die Erwägungen Nr. 4 und 5, sowie Art. 1 Z 1 lit. b und Z 2). Für sie kann daher auch die "Sperrwirkung" des § 73 Abs. 1 FPG nicht zum Tragen kommen; das behaupten sie auch nicht.Das ist aber in Bezug auf die - nach der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 59, Absatz eins, FPG wegen der Erfüllung der Ausreiseverpflichtung - gegenstandslos gewordenen Ausweisungen der Beschwerdeführer nicht der Fall, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer nicht unter die mit der Verordnung (EG) Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30. November 2009, Abl. L 336/1, normierte Befreiung von der Visumspflicht fallen (siehe die Erwägungen Nr. 4 und 5, sowie Artikel eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2,). Für sie kann daher auch die "Sperrwirkung" des Paragraph 73, Absatz eins, FPG nicht zum Tragen kommen; das behaupten sie auch nicht.
Die von den Beschwerdeführern auch angesprochene Frage des Zusammenspiels mit dem Verfahren nach § 44 Abs. 4 NAG stellt sich im gegebenen Kontext aber nicht, weil eine allfällige Aufhebung der Ausweisungen nicht zu einem Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführer führen kann.Die von den Beschwerdeführern auch angesprochene Frage des Zusammenspiels mit dem Verfahren nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG stellt sich im gegebenen Kontext aber nicht, weil eine allfällige Aufhebung der Ausweisungen nicht zu einem Inlandsaufenthalt der Beschwerdeführer führen kann.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimieren (vgl. auch dazu den schon erwähnten Beschluss Zl. 2009/21/0151, mwN). Es lässt sich daher auch mit allfälligen Schadenersatzansprüchen gegen den Bund kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde begründen.Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die zur Beschwerdeerhebung bzw. zur Beschwerdefortführung im Bescheidbeschwerdeverfahren legitimieren vergleiche , auch dazu den schon erwähnten Beschluss Zl. 2009/21/0151, mwN). Es lässt sich daher auch mit allfälligen Schadenersatzansprüchen gegen den Bund kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde begründen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG infolge des - bereits bei ihrer Einbringung gegebenen - Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG infolge des - bereits bei ihrer Einbringung gegebenen - Fehlens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210121.X00Im RIS seit
20.10.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026