TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/27 2008/21/0040

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/04 Exekutionsordnung;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293 Abs1 lita sublitbb idF 2006/II/532;
EO §291a Abs1;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. EO § 291a heute
  2. EO § 291a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291a gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. November 2007, Zl. 317.200/2-III/4/2007, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 25. Juli 1976 geborene und aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer stellte am 9. Juni 2006 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen - auf seinen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).Der am 25. Juli 1976 geborene und aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer stellte am 9. Juni 2006 bei der österreichischen Botschaft in Skopje einen - auf seinen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG).

Dieser Antrag wurde mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. März 2007 gemäß § 47 Abs. 3 letzter Satz iVm § 2 Abs. 1 Z 15 und § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abgewiesen, weil der Unterhalt des Beschwerdeführers angesichts des hiefür nicht ausreichenden Einkommens seines Vaters nicht gesichert sei.Dieser Antrag wurde mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. März 2007 gemäß Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG abgewiesen, weil der Unterhalt des Beschwerdeführers angesichts des hiefür nicht ausreichenden Einkommens seines Vaters nicht gesichert sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung, in der auch auf ein in Kopie vorgelegtes Sparbuch des Vaters des Beschwerdeführers mit einem Guthabensstand von EUR 7.000,-- hingewiesen wurde, wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) ohne weiteres Ermittlungsverfahren mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. November 2007 ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, der Vater des Beschwerdeführers, von dem der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet werden solle und der auch eine Haftungserklärung abgegeben habe, müsse als "Zusammenführender" im Sinne des § 47 NAG einen Einkommensnachweis erbringen. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a EO zu berücksichtigen; das bedeute, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nur mit dem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten könne.Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verfahrensganges aus, der Vater des Beschwerdeführers, von dem der angestrebte Aufenthaltstitel abgeleitet werden solle und der auch eine Haftungserklärung abgegeben habe, müsse als "Zusammenführender" im Sinne des Paragraph 47, NAG einen Einkommensnachweis erbringen. Bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten sei dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, EO zu berücksichtigen; das bedeute, dass sich der Vater des Beschwerdeführers nur mit dem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichten könne.

Der Vater des Beschwerdeführer sei bei einer Baugesellschaft beschäftigt und bringe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.358,67 ins Verdienen. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage EUR 910,20. Für den Beschwerdeführer müssten nach dem heranzuziehenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG Unterhaltsmittel von monatlich EUR 726,-- tatsächlich vorhanden sein, sodass der Vater des Beschwerdeführers über ein Mindestnettoeinkommen von EUR 1.636,20 verfügen müsste. Da der Vater des Beschwerdeführers pro Monat lediglich EUR 1.358,67 zur Verfügung habe, sei es sehr wahrscheinlich, dass es durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich "zu einer Gefährdung" einer Gebietskörperschaft kommen könne.Der Vater des Beschwerdeführer sei bei einer Baugesellschaft beschäftigt und bringe ein durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.358,67 ins Verdienen. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage EUR 910,20. Für den Beschwerdeführer müssten nach dem heranzuziehenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG Unterhaltsmittel von monatlich EUR 726,-- tatsächlich vorhanden sein, sodass der Vater des Beschwerdeführers über ein Mindestnettoeinkommen von EUR 1.636,20 verfügen müsste. Da der Vater des Beschwerdeführers pro Monat lediglich EUR 1.358,67 zur Verfügung habe, sei es sehr wahrscheinlich, dass es durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich "zu einer Gefährdung" einer Gebietskörperschaft kommen könne.

Zu dem in der Berufung ins Treffen geführten Sparbuch meinte die belangte Behörde, selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers darüber verfügen könne, sei es zum Nachweis für den gesicherten Unterhalt nicht geeignet, weil hiefür feste und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG notwendig wären.Zu dem in der Berufung ins Treffen geführten Sparbuch meinte die belangte Behörde, selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers darüber verfügen könne, sei es zum Nachweis für den gesicherten Unterhalt nicht geeignet, weil hiefür feste und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendig wären.

Dem Beschwerdeführer dürfe somit - so die belangte Behörde zusammenfassend - kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil "die Tragfähigkeit der Haftungserklärung nicht erfüllt wird."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages - in Bestätigung des Bescheides der Erstbehörde - auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG, somit auf die Nichterfüllung einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, gestützt. Nach der erstangeführten Bestimmung dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Unter welchen Bedingungen diese Voraussetzung verwirklicht ist, wird in § 11 Abs. 5 NAG bestimmt, der in der hier maßgeblichen Stammfassung (damals) wie folgt lautete:Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages - in Bestätigung des Bescheides der Erstbehörde - auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG, somit auf die Nichterfüllung einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung, gestützt. Nach der erstangeführten Bestimmung dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Unter welchen Bedingungen diese Voraussetzung verwirklicht ist, wird in Paragraph 11, Absatz 5, NAG bestimmt, der in der hier maßgeblichen Stammfassung (damals) wie folgt lautete:

  1. "(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen."Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen."

    Bei der Prüfung dieser Frage ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass zur Deckung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers ein dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (idF BGBl. II Nr. 532/2006) entsprechender Betrag von (damals) EUR 726,-- zur Verfügung hätte stehen müssen. Vom Einkommen des Vaters, das unstrittig EUR 1.358,67 im Monatsdurchschnitt betragen hatte, wären aber nicht EUR 910,20, sondern nur EUR 726,-- in Abzug zu bringen gewesen, wobei es im Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob man dabei auf den allgemeinen Grundbetrag nach § 291a Abs. 1 EO, der auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG Bezug nimmt, abstellt (vgl. das Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632) oder den genannten Richtsatz direkt heranzieht (vgl. das Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0231). Im vorliegenden Fall wäre daher zur Deckung der Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers und seines Vaters jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von 2 x EUR 726,--, somit von EUR 1.452,-- erforderlich gewesen. Demzufolge hätte sich rein rechnerisch ein Fehlbetrag von EUR 93,33 im Monat ergeben.Bei der Prüfung dieser Frage ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass zur Deckung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers ein dem Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006,) entsprechender Betrag von (damals) EUR 726,-- zur Verfügung hätte stehen müssen. Vom Einkommen des Vaters, das unstrittig EUR 1.358,67 im Monatsdurchschnitt betragen hatte, wären aber nicht EUR 910,20, sondern nur EUR 726,-- in Abzug zu bringen gewesen, wobei es im Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob man dabei auf den allgemeinen Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, EO, der auf den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG Bezug nimmt, abstellt vergleiche , das Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0632) oder den genannten Richtsatz direkt heranzieht vergleiche , das Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/22/0231). Im vorliegenden Fall wäre daher zur Deckung der Lebensbedürfnisse des Beschwerdeführers und seines Vaters jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von 2 x EUR 726,--, somit von EUR 1.452,-- erforderlich gewesen. Demzufolge hätte sich rein rechnerisch ein Fehlbetrag von EUR 93,33 im Monat ergeben.

    Damit wird relevant, dass die belangte Behörde die Rechtslage hinsichtlich der Tauglichkeit von Sparguthaben zum Nachweis der Deckung des Unterhaltsbedarfs verkannt hat. Insoweit ist das Beschwerdevorbringen, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers auch mittels Abhebungen vom Sparbuch durch seinen Vater gedeckt werden könne, im Ergebnis berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, mwN; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0859). Dass die erwähnte Differenz sogar auf lange Zeit durch ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 7.000,-- gedeckt werden könnte, bedarf keiner weiteren Erörterung.Damit wird relevant, dass die belangte Behörde die Rechtslage hinsichtlich der Tauglichkeit von Sparguthaben zum Nachweis der Deckung des Unterhaltsbedarfs verkannt hat. Insoweit ist das Beschwerdevorbringen, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers auch mittels Abhebungen vom Sparbuch durch seinen Vater gedeckt werden könne, im Ergebnis berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0659, mwN; siehe beispielsweise auch das Erkenntnis vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0859). Dass die erwähnte Differenz sogar auf lange Zeit durch ein Sparguthaben in der Höhe von EUR 7.000,-- gedeckt werden könnte, bedarf keiner weiteren Erörterung.

    Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

    Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Mai 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210040.X00

Im RIS seit

30.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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