TE Vwgh Erkenntnis 2010/5/27 2007/21/0008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §42 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7. Dezember 2006, Zl. 147.020/2-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 1. Juli 1987 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Juni 2005 - nachdem seinem in Österreich lebenden Vater H. mit Bescheid vom 30. Mai 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war - von der Türkei aus einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG".Der am 1. Juli 1987 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 28. Juni 2005 - nachdem seinem in Österreich lebenden Vater H. mit Bescheid vom 30. Mai 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war - von der Türkei aus einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2006 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2006 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, des mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.

Begründend führte sie aus, eine Bewilligung des nach der nunmehr geltenden Rechtslage als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu wertenden Antrages hätte gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfordert, dass der Aufenthalt des (unstrittig einkommens- und vermögenslosen) Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Sein Vater H. beziehe eine Pension von monatlich EUR 732,07 sowie eine Invalidenrente von EUR 250,31, unter Berücksichtigung der 14 x pro Jahr erfolgenden Auszahlung also ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 1.146,11. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die H. mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen. Demnach müsste H. ein monatliches Einkommen von EUR 1.596,-- beziehen (Existenzminimum von EUR 837,--Begründend führte sie aus, eine Bewilligung des nach der nunmehr geltenden Rechtslage als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu wertenden Antrages hätte gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfordert, dass der Aufenthalt des (unstrittig einkommens- und vermögenslosen) Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Sein Vater H. beziehe eine Pension von monatlich EUR 732,07 sowie eine Invalidenrente von EUR 250,31, unter Berücksichtigung der 14 x pro Jahr erfolgenden Auszahlung also ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 1.146,11. Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die H. mindestens zur Verfügung stehen müssten, sei der Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Demnach müsste H. ein monatliches Einkommen von EUR 1.596,-- beziehen (Existenzminimum von EUR 837,--

zuzüglich EUR 690,-- für den Beschwerdeführer zuzüglich EUR 69,-- (EUR 300,-- "Mietkosten" abzüglich EUR 231,-- für "freie Kost und Logie") an Miete). Das genannte monatliche Nettoeinkommen des H., der eine Haftungserklärung abgegeben habe, reiche somit nicht aus.

Das belegte Sparguthaben (des H.) von EUR 10.000,-- habe als Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes nicht berücksichtigt werden können, "zumal" es keinem dauerhaften Einkommen entspreche und somit kein taugliches Mittel als Nachweis "eines ständig gesicherten Lebensunterhaltes" darstelle.

Auch Y., der Onkel des Beschwerdeführers, habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Da § 47 Abs. 3 NAG jedoch ausdrücklich darauf abstelle, dass eine Haftungserklärung nur vom Zusammenführenden abzugeben sei, und damit allein H. als Vater des Beschwerdeführers über die erforderlichen Unterhaltsmittel verfügen müsse, habe die Verpflichtungserklärung des Y. für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht herangezogen werden können.Auch Y., der Onkel des Beschwerdeführers, habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Da Paragraph 47, Absatz 3, NAG jedoch ausdrücklich darauf abstelle, dass eine Haftungserklärung nur vom Zusammenführenden abzugeben sei, und damit allein H. als Vater des Beschwerdeführers über die erforderlichen Unterhaltsmittel verfügen müsse, habe die Verpflichtungserklärung des Y. für die Berechnung der erforderlichen Unterhaltsmittel nicht herangezogen werden können.

Damit sei der Nachweis der Unterhaltsmittel nicht gelungen, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Der Antrag erweise sich somit als unberechtigt. § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, weil dadurch kein unbedingtes Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem von den Familienmitgliedern gewählten Vertragsstaat begründet werde. Auch bestehe "nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens; jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen".Damit sei der Nachweis der Unterhaltsmittel nicht gelungen, sodass es sehr wahrscheinlich sei, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Der Antrag erweise sich somit als unberechtigt. Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit , Artikel 8, EMRK stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, weil dadurch kein unbedingtes Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem von den Familienmitgliedern gewählten Vertragsstaat begründet werde. Auch bestehe "nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens; jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche, bei Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 anhängige Fall gemäß § 81 Abs. 1 NAG nach diesem Gesetz zu Ende zu führen war. Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Bescheiderlassung ist die Rechtslage nach dem NAG idF des BGBl. I Nr. 99/2006 maßgeblich.Vorweg ist festzuhalten, dass der gegenständliche, bei Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 anhängige Fall gemäß Paragraph 81, Absatz eins, NAG nach diesem Gesetz zu Ende zu führen war. Unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Bescheiderlassung ist die Rechtslage nach dem NAG in der Fassung , des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, maßgeblich.

§ 11 NAG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009) hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut: Paragraph 11, NAG in der Fassung , vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"§ 11. (...)

  1. (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(...)

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

(...)

  1. (5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z. 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z. 3) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen."Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, nicht zu berücksichtigen."

    Der nach § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Entgegen der wiedergegebenen Ansicht der belangten Behörde kommt allerdings der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0835, mwN).Der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt muss für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Fremden gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Entgegen der wiedergegebenen Ansicht der belangten Behörde kommt allerdings der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche , zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2010, Zl. 2008/22/0835, mwN).

    Der beantragte Aufenthaltstitel wäre gemäß § 20 Abs. 1 NAG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Wenn nun nach der behördlichen Ansicht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von EUR 1.146,11 ein Bedarf von EUR 1.596,-- gegenübersteht, so ist diese Differenz, hochgerechnet auf ein Jahr, durch das vorhandene Sparguthaben des H. von EUR 10.000,-- bei weitem gedeckt. Somit hätte die belangte Behörde, welche die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht in Frage gestellt hat, schon ausgehend von ihrer eigenen Berechnung das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel nicht verneinen dürfen (siehe zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0040).Der beantragte Aufenthaltstitel wäre gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen. Wenn nun nach der behördlichen Ansicht einem monatlichen Durchschnittseinkommen von EUR 1.146,11 ein Bedarf von EUR 1.596,-- gegenübersteht, so ist diese Differenz, hochgerechnet auf ein Jahr, durch das vorhandene Sparguthaben des H. von EUR 10.000,-- bei weitem gedeckt. Somit hätte die belangte Behörde, welche die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht in Frage gestellt hat, schon ausgehend von ihrer eigenen Berechnung das Vorliegen ausreichender Unterhaltsmittel nicht verneinen dürfen (siehe zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0040).

    Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

    Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 27. Mai 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007210008.X00

Im RIS seit

30.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten