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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des JN in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Erich Stefan Gerold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Aussenstelle Mistelbach, vom 5. November 2009, Zl. Senat-KO-09-2080, betreffend Strafaufschub gemäß § 54a Abs. 1 VStG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des JN in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Erich Stefan Gerold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Aussenstelle Mistelbach, vom 5. November 2009, Zl. Senat-KO-09-2080, betreffend Strafaufschub gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2009, den Vollzug der wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 FSG über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Tagen bis 30. April 2010 aufzuschieben, abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2009, den Vollzug der wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG über ihn verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Tagen bis 30. April 2010 aufzuschieben, abgewiesen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.
Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0097, mwN).Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0097, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Aufschiebung des Vollzuges einer verhängten Freiheitsstrafe bis zum 30. April 2010 beantragt. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung der belangten Behörde betrifft demnach nur diesen Zeitraum. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerdeerhebung zulässig war; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde war er allerdings bereits verstrichen.
Im Hinblick auf den Ablauf des beantragten "Aufschiebungs"Zeitraumes kann ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, dass der Verwaltungsgerichtshof auch noch danach über den angefochtenen Bescheid entscheidet, nicht mehr bestehen. Vielmehr würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216).Im Hinblick auf den Ablauf des beantragten "Aufschiebungs"Zeitraumes kann ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers, dass der Verwaltungsgerichtshof auch noch danach über den angefochtenen Bescheid entscheidet, nicht mehr bestehen. Vielmehr würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden könnte vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2005, Zl. 2004/03/0216).
Die Beschwerde wurde somit gegenstandslos, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.Die Beschwerde wurde somit gegenstandslos, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne Weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und kein Aufwandersatz zuzusprechen.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG. Eine Beurteilung, welchen Ausgang das Beschwerdeverfahren genommen hätte, wäre das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht nachträglich weggefallen, ist nicht ohne Weiteres möglich und würde daher einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten. Es war daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung zu entscheiden und kein Aufwandersatz zuzusprechen.
Wien, am 31. Mai 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020388.X00Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010