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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K-GmbH, vertreten durch S Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 26. Jänner 2010, Zl. RV/0295-F/09, betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/15/0044 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K-GmbH, vertreten durch S Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 26. Jänner 2010, Zl. RV/0295-F/09, betreffend Aussetzung der Einhebung gem. Paragraph 212 a, BAO (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/15/0044 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin erklärte mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai 2008 sowie für Juni 2008 Überschüsse in Höhe von 169.590,21 EUR bzw. 995.735,71 EUR. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2009 wurde die Umsatzsteuer für die Zeiträume 5/2008 und 6/2008 mit 67.029,79 EUR bzw. 7.743,09 EUR festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und gleichzeitig beantragt, die Einhebung des Streitbetrages von 1,240.100,80 EUR gemäß § 212a BAO auszusetzen.Die Antragstellerin erklärte mit Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai 2008 sowie für Juni 2008 Überschüsse in Höhe von 169.590,21 EUR bzw. 995.735,71 EUR. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2009 wurde die Umsatzsteuer für die Zeiträume 5 aus 2008, und 6 aus 2008, mit 67.029,79 EUR bzw. 7.743,09 EUR festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und gleichzeitig beantragt, die Einhebung des Streitbetrages von 1,240.100,80 EUR gemäß Paragraph 212 a, BAO auszusetzen.
Mit dem angefochtenen - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab.Mit dem angefochtenen - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO ab.
Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde und verband damit den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Partei (unter Einschluss ihrer Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. September 2009, AW 2009/17/0028).Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Partei (unter Einschluss ihrer Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt erst in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 4. September 2009, AW 2009/17/0028).
Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag nicht. Die Behauptungen im Antrag, die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich nicht mehr handlungsfähig, sie sei ruiniert und seit dem Jahr 2008 nicht mehr bilanzierungsfähig, sie verfüge über keine Barmittel mehr, die Kreditwürdigkeit sei ausgereizt, können konkretes - ziffernmäßiges - Vorbringen zum Vermögen und Einkommen der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht ersetzen, weil keine Auseinandersetzung mit dem im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 11. Jänner 2010 erörterten Vorbringen des Finanzamtes erfolgt, es sei im Jahr 2008 zu erheblichen Gewinnen gekommen.
Der Antrag war daher abzuweisen, wobei nicht mehr darauf einzugehen war, ob der angefochtene Bescheid vollzugstauglich ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 1994, AW 93/15/0029).Der Antrag war daher abzuweisen, wobei nicht mehr darauf einzugehen war, ob der angefochtene Bescheid vollzugstauglich ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 1994, AW 93/15/0029).
Wien, am 1. Juni 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010150011.A00Im RIS seit
30.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010