TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/9 2006/17/0150

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Veröffentlicht am 09.06.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden der GE, vertreten durch Dr. Christian Fuchs Rechtsanwalt GmbH in 6020 Innsbruck, Sillhöfe 7,

1. gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. September 2006, Zl. Ib*17412/6-2006, betreffend Aufhebung eines Vorstellungsbescheids iA Kanalanschlussgebühr (zur Zl. 2006/17/0150) und

2. gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 7. September 2006, Zl. Ib*17412/5-2006, betreffend Aufhebung eines Vorstellungsbescheids iA Wasserleitungsanschlussgebühr (zur Zl. 2006/17/0151)

(mitbeteiligte Partei jeweils: AE-U in E, vertreten durch Mag. Mader Rechtsanwalt KEG in 6600 Reutte, Claudiastraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich ihres jeweiligen Spruchpunkts 1. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, hinsichtlich ihres Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.572,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 22. März 2006 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit einem baubehördlich bewilligten Zubau für den Anschluss eines Objektes an die Gemeindekanalisationsanlage nach der Kanalgebührenordnung der beschwerdeführenden Gemeinde eine Kanalanschlussgebühr in der Höhe von EUR 6.723,10 vor.

1.2. Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2006 schrieb der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde der mitbeteiligten Partei für den Anschluss des selben Objektes im Zusammenhang mit dem baubehördlich bewilligten Zubau nach der Wasserleitungsgebührenordnung der beschwerdeführenden Gemeinde eine Wasserleitungsanschlussgebühr in der Höhe von EUR 4.426,83 vor.

1.3. Die mitbeteiligte Partei erhob gegen beide Bescheide Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung jeweils vom 11. April 2006 wurden diese Berufungen vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde abgewiesen.

1.4. Auf Grund des Vorlageantrags der mitbeteiligten Partei ergingen die Berufungsbescheide des Gemeindevorstands der beschwerdeführenden Gemeinde vom 1. Juni 2006, mit welchen die Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden.

1.5. Gegen diese abweisenden Bescheide erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung.

Mit zwei Bescheiden vom 29. August 2006 wurden diese Vorstellungen von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 7. September 2006 hob die belangte Behörde sodann jeweils unter Spruchpunkt 1. diese abweisenden Vorstellungsentscheidungen unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG auf, gab (jeweils mit Spruchpunkt 2.) den Vorstellungen gegen die Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes Folge, hob die Berufungsbescheide auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 7. September 2006 hob die belangte Behörde sodann jeweils unter Spruchpunkt 1. diese abweisenden Vorstellungsentscheidungen unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf, gab (jeweils mit Spruchpunkt 2.) den Vorstellungen gegen die Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes Folge, hob die Berufungsbescheide auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand.

In der Begründung der Bescheide geht die belangte Behörde nicht auf die Frage ein, ob und inwieweit sie gemäß § 68 AVG berechtigt war, die Vorstellungsbescheide vom 29. August 2006 aufzuheben. Sie begründet lediglich, weshalb der Zubau, der zum Anlass für die Abgabenvorschreibungen genommen wurde, keine Verpflichtung zur Zahlung einer Kanalanschlussgebühr bzw. einer Wasserleitungsanschlussgebühr ausgelöst habe.In der Begründung der Bescheide geht die belangte Behörde nicht auf die Frage ein, ob und inwieweit sie gemäß Paragraph 68, AVG berechtigt war, die Vorstellungsbescheide vom 29. August 2006 aufzuheben. Sie begründet lediglich, weshalb der Zubau, der zum Anlass für die Abgabenvorschreibungen genommen wurde, keine Verpflichtung zur Zahlung einer Kanalanschlussgebühr bzw. einer Wasserleitungsanschlussgebühr ausgelöst habe.

1.6. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen sowohl die Zulässigkeit der Aufhebung der Bescheide vom 29. August 2006, die am 30. August 2006 der Gemeinde zugestellt worden seien, als auch die Rechtmäßigkeit der unter Spruchpunkt 2. getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde bestritten wird.

1.7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften betreffend das Vorstellungsverfahren der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, lauten auszugsweise: 2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften betreffend das Vorstellungsverfahren der Tiroler Gemeindeordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, lauten auszugsweise:

"§ 120

Vorstellung

  1. (1)Absatz eins,Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Letztinstanzliche Bescheide haben eine Belehrung nach Abs. 2 (Vorstellungsbelehrung) zu enthalten.Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Letztinstanzliche Bescheide haben eine Belehrung nach Absatz 2, (Vorstellungsbelehrung) zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorstellung ist schriftlich, nach Maßgabe der bei der Gemeinde vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung nach dieser, beim Gemeindeamt einzubringen. Die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten.

...

  1. (5)Absatz 5,Die Landesregierung hat den Bescheid eines Gemeindeorganes aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt worden sind. Das Gemeindeorgan ist bei seiner neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

...

§ 127Paragraph 127

Verfahrensbestimmungen, Kostenersatz

  1. (1)Absatz eins,Für das aufsichtsbehördliche Verfahren gilt das AVG. Für die Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 125 Abs. 1 und 126 Abs. 5 sowie für Vorhaben nach Abs. 3 gilt das VVG.Für das aufsichtsbehördliche Verfahren gilt das AVG. Für die Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den Paragraphen 125, Absatz eins und 126 Absatz 5, sowie für Vorhaben nach Absatz 3, gilt das VVG.
  2. (2)Absatz 2,Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach § 122, kommt der Gemeinde, in den Verfahren nach den §§ 120 und 121 auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten."Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach Paragraph 122,, kommt der Gemeinde, in den Verfahren nach den Paragraphen 120 und 121 auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten."

2.2. Aus den im Vorstehenden auszugsweise wieder gegebenen Vorschriften der Tiroler Gemeindeordnung 2001 über das Vorstellungsverfahren ergibt sich insbesondere, dass im Vorstellungsverfahren, auch wenn sich dieses auf einen in einem Abgabenverfahren erlassenen Bescheid bezieht, das AVG anzuwenden ist. Darüber hinaus kommt der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung zu (vgl. auch Art. 119a Abs. 5 B-VG). 2.2. Aus den im Vorstehenden auszugsweise wieder gegebenen Vorschriften der Tiroler Gemeindeordnung 2001 über das Vorstellungsverfahren ergibt sich insbesondere, dass im Vorstellungsverfahren, auch wenn sich dieses auf einen in einem Abgabenverfahren erlassenen Bescheid bezieht, das AVG anzuwenden ist. Darüber hinaus kommt der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung zu vergleiche auch Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG).

Insofern käme in den hier gegenständlichen Verfahren der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde grundsätzlich auch die Aufhebung eines von der Vorstellungsbehörde erlassenen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG in Betracht. Zu prüfen ist jedoch, ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung konkret vorlagen.Insofern käme in den hier gegenständlichen Verfahren der belangten Behörde als Vorstellungsbehörde grundsätzlich auch die Aufhebung eines von der Vorstellungsbehörde erlassenen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Betracht. Zu prüfen ist jedoch, ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung konkret vorlagen.

2.3. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG kann die Behörde von Amts wegen von ihr erlassene Bescheide, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist", aufheben. 2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann die Behörde von Amts wegen von ihr erlassene Bescheide, "aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist", aufheben.

Es ist daher zu klären, ob aus den die Vorstellung abweisenden Bescheiden vom 29. August 2006 jemandem, insbesondere der Gemeinde als Partei im Vorstellungsverfahren, Recht erwachsen ist.

Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, vertreten in Anm. 14 zu § 68 AVG allgemein die Auffassung, dass im "Verfahren mit mehreren Parteien gegensätzlicher Interessenlage" die Verpflichtung der einen Partei regelmäßig eine korrespondierende Berechtigung der Gegenpartei begründe. Die Anwendung des § 68 AVG sei daher hier ausgeschlossen. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, vertreten in Anmerkung 14, zu Paragraph 68, AVG allgemein die Auffassung, dass im "Verfahren mit mehreren Parteien gegensätzlicher Interessenlage" die Verpflichtung der einen Partei regelmäßig eine korrespondierende Berechtigung der Gegenpartei begründe. Die Anwendung des Paragraph 68, AVG sei daher hier ausgeschlossen.

Im gemeindebehördlichen Vorstellungsverfahren sind insoferne Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt, als - auch wenn es sich wie in den beschwerdegegenständlichen Abgabenverfahren auf Gemeindeebene um ein Einparteienverfahren gehandelt hat - die Gemeinde ein Interesse an der Bestandskraft des von ihr erlassenen Bescheides hat, dem - im Falle eines belastenden Aktes wie in den Beschwerdefällen - das Interesse der Partei auf Aufhebung des Aktes der Gemeindebehörde gegenüber steht. Die Gemeinde hat ein subjektives Recht, dass ein letztinstanzlicher Gemeindebescheid nur bei Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers aufgehoben wird. Nach Hauer in: Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil, Gemeindeaufsicht, Rz 31, berühren daher Maßnahmen der Gemeindeaufsichtsbehörde in jedem Fall subjektive Rechte der Gemeinde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1983, Zl. 06/2563/80, ausgesprochen, dass sich aus dem Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung ergebe, dass die Vorstellungsbehörde einen Bescheid, mit dem sie eine Vorstellung gegen einen Gemeindebescheid zurückgewiesen hat, nicht nach § 68 Abs. 2 AVG beheben könne. In gleicher Weise ist eine Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG nach einer Abweisung einer Vorstellung (wie sie die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 29. August 2006 vorgenommen hat) unzulässig, weil die Gemeinde als Partei des Vorstellungsverfahren ein Recht aus dem abweisenden Vorstellungsbescheid, mit dem im Ergebnis über die Bestandskraft des von der Gemeinde erlassenen Bescheids abgesprochen wurde, ableiten kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Sinne in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1983, Zl. 06/2563/80, ausgesprochen, dass sich aus dem Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung ergebe, dass die Vorstellungsbehörde einen Bescheid, mit dem sie eine Vorstellung gegen einen Gemeindebescheid zurückgewiesen hat, nicht nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG beheben könne. In gleicher Weise ist eine Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG nach einer Abweisung einer Vorstellung (wie sie die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 29. August 2006 vorgenommen hat) unzulässig, weil die Gemeinde als Partei des Vorstellungsverfahren ein Recht aus dem abweisenden Vorstellungsbescheid, mit dem im Ergebnis über die Bestandskraft des von der Gemeinde erlassenen Bescheids abgesprochen wurde, ableiten kann.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie von der Zulässigkeit der Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausgegangen ist.Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, wenn sie von der Zulässigkeit der Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG ausgegangen ist.

2.4. Aus diesem Grund war der jeweilige Spruchpunkt 1. der angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 2.4. Aus diesem Grund war der jeweilige Spruchpunkt 1. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2.5. Da nach § 42 Abs. 3 VwGG die Aufhebung eines Bescheides ex tunc wirkt, hat die Aufhebung des jeweiligen Spruchpunktes 1. zur Folge, dass sich nunmehr ergibt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits Entscheidungen über die Vorstellungen der mitbeteiligten Partei vorlagen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, neuerlich über die Vorstellungen der mitbeteiligte Partei zu entscheiden. Sie hat insofern eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht (mehr) zukam. 2.5. Da nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Aufhebung eines Bescheides ex tunc wirkt, hat die Aufhebung des jeweiligen Spruchpunktes 1. zur Folge, dass sich nunmehr ergibt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits Entscheidungen über die Vorstellungen der mitbeteiligten Partei vorlagen. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, neuerlich über die Vorstellungen der mitbeteiligte Partei zu entscheiden. Sie hat insofern eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht (mehr) zukam.

2.6. Daraus folgt, dass die Spruchpunkte 2. der angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren, ohne dass auf die Frage, ob der letztinstanzliche Gemeindebescheid unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Kanalgebührenordnung bzw. der Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Partei rechtmäßig war, einzugehen war. Es erübrigt sich daher auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen unter Punkt 2. der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei. 2.6. Daraus folgt, dass die Spruchpunkte 2. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben waren, ohne dass auf die Frage, ob der letztinstanzliche Gemeindebescheid unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Kanalgebührenordnung bzw. der Wasserleitungsgebührenordnung der mitbeteiligten Partei rechtmäßig war, einzugehen war. Es erübrigt sich daher auch eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen unter Punkt 2. der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei.

2.7. Zu dem Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei betreffend die Unterlassung einer Beschwerdeführung gegen die Vorstellungsbescheide vom 29. August 2006, weil diese bereits rund eine Woche nach ihrer Erlassung von der belangten Behörde aufgehoben worden seien, ist auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG zu verweisen. 2.7. Zu dem Vorbringen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei betreffend die Unterlassung einer Beschwerdeführung gegen die Vorstellungsbescheide vom 29. August 2006, weil diese bereits rund eine Woche nach ihrer Erlassung von der belangten Behörde aufgehoben worden seien, ist auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 9. Juni 2010

Schlagworte

Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006170150.X00

Im RIS seit

16.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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