TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/15 2009/22/0172

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Veröffentlicht am 15.06.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 2007, Zl. 146.985/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde ein am 15. März 2006 gestellter Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Moldawien, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß §§ 11 Abs. 1 Z. 4 und 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde ein am 15. März 2006 gestellter Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Moldawien, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 4 und 30 Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung - soweit hier relevant - die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 18. Jänner 2006 in Wien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe.

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2007 habe die belangte Behörde den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt, dass für diesen nur der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" in Betracht komme, und zur Urkundenvorlage und Stellungnahme aufgefordert; weiters sei ersucht worden, bekannt zu geben, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen vorgelegt und die Anschrift des Beschwerdeführers in Moldawien bekannt gegeben.

Am 19. Jänner 2007 habe die Bundespolizeidirektion Wien der belangten Behörde einen schriftlichen Bericht vom 12. Juli 2006 vorgelegt; aus diesem Bericht gehe hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angeführt habe, mit diesem eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe geschlossen und dafür den Betrag von EUR 2.000,-- erhalten zu haben. Am 13. Juli 2006 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt worden, die mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mitgeteilt habe, dass keine Ehenichtigkeitsklage gemäß § 23 Ehegesetz erhoben worden sei.Am 19. Jänner 2007 habe die Bundespolizeidirektion Wien der belangten Behörde einen schriftlichen Bericht vom 12. Juli 2006 vorgelegt; aus diesem Bericht gehe hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers angeführt habe, mit diesem eine Scheinehe bzw. Aufenthaltsehe geschlossen und dafür den Betrag von EUR 2.000,-- erhalten zu haben. Am 13. Juli 2006 sei die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt worden, die mit Schreiben vom 4. Dezember 2006 mitgeteilt habe, dass keine Ehenichtigkeitsklage gemäß Paragraph 23, Ehegesetz erhoben worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Wien habe der belangten Behörde am 11. Jänner 2007 mitgeteilt, dass "trotz dieser gerichtlichen Entscheidung eine Aufenthaltsehe vorliegen" könne, weil eine Ehenichtigkeitsklage u.a. dann nicht eingeleitet werden könne, wenn der Aufenthaltsort einer Partei unbekannt sei.

Dazu - so die belangte Behörde weiter - werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2006 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt sei und sein Rechtsvertreter seine genaue Auslandsadresse erst am 16. Februar 2007 mitgeteilt habe. Für die belangte Behörde stehe daher fest, dass im Fall des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsehe vorliege.

In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf den Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG.In rechtlicher Hinsicht stützte die belangte Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf den Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Zeitpunktes seiner Erlassung nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 zu beurteilen ist.Vorauszuschicken ist, dass der angefochtene Bescheid aufgrund des Zeitpunktes seiner Erlassung nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, zu beurteilen ist.

Die Beschwerde richtet sich nicht dagegen, dass die belangte Behörde - wie schon die Erstbehörde - den gegenständlichen Antrag, der auf die Familienzusammenführung mit der österreichischen Ehefrau des Beschwerdeführers abzielte (vgl. § 47 Abs. 1 NAG), als auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG gerichtet beurteilt hat.Die Beschwerde richtet sich nicht dagegen, dass die belangte Behörde - wie schon die Erstbehörde - den gegenständlichen Antrag, der auf die Familienzusammenführung mit der österreichischen Ehefrau des Beschwerdeführers abzielte vergleiche , Paragraph 47, Absatz eins, NAG), als auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG gerichtet beurteilt hat.

Die Beschwerde bringt u.a. vor, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gegeben habe, zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorliegens einer Scheinehe Stellung zu nehmen; der Beschwerdeführer sei damit in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Wären dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Jänner 2007 und die Information der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. Jänner 2007 zur Kenntnis gebracht worden, so hätte er vorgebracht, dass sich die gegen seine Ehefrau erstattete Anzeige wegen des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe als unbegründet erwiesen habe und daher gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt worden sei. Zum Beweis dafür, dass der herangezogene Versagungsgrund der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehe, hätte der Beschwerdeführer die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Zurücklegung der Strafanzeige vom 12. Dezember 2006 sowie eine Ablichtung des Reisepasses seiner Ehefrau vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass diese im März 2006 mit dem Beschwerdeführer ausgereist sei und mit ihm im Zuge der Antragstellung auch vor der österreichischen Botschaft (in Bukarest) vorgesprochen habe. Die belangte Behörde wäre aufgrund dieser Beweismittel und nach der Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu der Feststellung gelangt, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels kein Versagungsgrund entgegenstehe.Die Beschwerde bringt u.a. vor, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit gegeben habe, zu dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorliegens einer Scheinehe Stellung zu nehmen; der Beschwerdeführer sei damit in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Wären dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. Jänner 2007 und die Information der Staatsanwaltschaft Wien vom 11. Jänner 2007 zur Kenntnis gebracht worden, so hätte er vorgebracht, dass sich die gegen seine Ehefrau erstattete Anzeige wegen des Verdachts des Eingehens einer Scheinehe als unbegründet erwiesen habe und daher gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurückgelegt worden sei. Zum Beweis dafür, dass der herangezogene Versagungsgrund der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehe, hätte der Beschwerdeführer die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien von der Zurücklegung der Strafanzeige vom 12. Dezember 2006 sowie eine Ablichtung des Reisepasses seiner Ehefrau vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass diese im März 2006 mit dem Beschwerdeführer ausgereist sei und mit ihm im Zuge der Antragstellung auch vor der österreichischen Botschaft (in Bukarest) vorgesprochen habe. Die belangte Behörde wäre aufgrund dieser Beweismittel und nach der Vernehmung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu der Feststellung gelangt, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels kein Versagungsgrund entgegenstehe.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Diese Verpflichtung besteht auch für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will oder ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diesfalls hat sie der Partei die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 38 mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).Diese Verpflichtung besteht auch für die Berufungsbehörde insofern, als sie ein Ermittlungsverfahren durchführt, weil sie etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will oder ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diesfalls hat sie der Partei die beabsichtigten Ergänzungen bzw. Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes vorzuhalten und ihr Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 38 mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).

Während die Erstbehörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages ausschließlich auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG stützte und dem die Feststellung zugrunde legte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mangels ausreichender Einkünfte seiner Ehefrau zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zog die belangte Behörde zur Antragsabweisung erstmals Feststellungen heran, die dazu führten, dass die belangte Behörde den Schluss zog, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe. Dazu gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen aufgrund der von der Bundespolizeidirektion Wien im Jänner 2007 übermittelten Aktenteile, ohne aber diese dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben (was im Übrigen auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht bestreitet).Während die Erstbehörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages ausschließlich auf das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG stützte und dem die Feststellung zugrunde legte, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mangels ausreichender Einkünfte seiner Ehefrau zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zog die belangte Behörde zur Antragsabweisung erstmals Feststellungen heran, die dazu führten, dass die belangte Behörde den Schluss zog, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe. Dazu gelangte die belangte Behörde im Wesentlichen aufgrund der von der Bundespolizeidirektion Wien im Jänner 2007 übermittelten Aktenteile, ohne aber diese dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu zu geben (was im Übrigen auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht bestreitet).

Damit hat die belangte Behörde ihre Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör verletzt, wodurch sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet hat, dem nach dem Beschwerdevorbringen auch Relevanz zukommt.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. Juni 2010

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009220172.X00

Im RIS seit

13.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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