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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des Dr. GS und 2. der LS, beide in Bad Kleinkirchheim, beide vertreten durch Klaus & Partner Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Februar 2008, Zl. 7-B-BRM-962/1/2008, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Kurgemeinde Bad Kleinkirchheim), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde, worauf sich ein Wohngebäude befindet.
Im Zuge einer baupolizeilichen Untersuchung am 10. April 2006 wurde die Errichtung einer Doppelgarage nordwestlich des Wohngebäudes festgestellt, welche nicht Gegenstand der Baubewilligung für das Wohngebäude war. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Mai 2006 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Abbruch der konsenswidrig errichteten Doppelgarage den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Doppelgarage sei im gegenständlichen Fall nicht möglich, da diese auf einem Teilstück des Grundstückes Nr. 453 in der Widmungskategorie "Grünland-Landwirtschaft" erbaut worden sei.
Mit Schreiben vom 4. September 2007 suchten die Beschwerdeführer um die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück Nr. 453 an. Gemäß den beigelegten Einreichplänen vom 24. Mai 2006 weist die Doppelgarage Außenabmessungen von 8,75 m x 6,50 m auf. In einem (von ihnen so bezeichneten) Begleitschreiben vom 5. September 2007 stellten die Beschwerdeführer den Antrag, im Hinblick auf dieses Projekt dem Baugrundstück im Ausmaß von 61,36 m2 eine Baulandwidmung zu erteilen; im Gegenzug wären sie mit einer Umwidmung ihres Baulandes im Ausmaß von 78,54 m2 in Grünland einverstanden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Oktober 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 4. September 2007 abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass jener Grundstücksteil, auf dem die Garage situiert sei, die Widmungskategorie "Grünland - Landwirtschaft" aufweise.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Situierung der Doppelgarage sei auf Grund der Lage des Grundstückes andernorts nicht möglich. Die Doppelgarage werde auch benötigt, um Gartengeräte und Werkzeug aufbewahren zu können.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom "18. Oktober 2007" (dem liegt der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 29. Oktober 2007 zu Grunde) wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer führten diese aus, es habe sich zwischenzeitlich die Lage dahingehend verändert, dass ein neuer Antrag der Beschwerdeführer auf Umwidmung gestellt worden sei. Dieser werde durch die mitbeteiligte Gemeinde bearbeitet, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Antrag befürwortet werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Das Vorhaben stehe in Widerspruch zur Widmung "Grünland - Landwirtschaft". Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Antrag auf Umwidmung sei in diesem Zusammenhang nicht zu beachten, da die belangte Behörde grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene zu entscheiden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die belangte Behörde, wie auch die erst- und zweitinstanzliche Baubehörde das Wesen des Antrages auf Widmungsänderung verkannt habe. Der nunmehrige Antrag auf Umwidmung sei im Gegensatz zur früheren Anregung auf Umwidmung als ein Antrag um Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung zu sehen. Selbst wenn die belangte Behörde diesen Antrag nicht nach dieser Bestimmung verstanden habe, so sei sie zumindest verpflicht gewesen, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen um sich Klarheit zu verschaffen. Der Antrag auf Einzelbewilligung sei eine Art Vorfrage, die von der belangten Behörde zu beurteilen sei und sei folglich ein Teil des Bauverfahrens, welches hätte ausgesetzt werden müssen.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die belangte Behörde, wie auch die erst- und zweitinstanzliche Baubehörde das Wesen des Antrages auf Widmungsänderung verkannt habe. Der nunmehrige Antrag auf Umwidmung sei im Gegensatz zur früheren Anregung auf Umwidmung als ein Antrag um Einzelbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Kärntner Bauordnung zu sehen. Selbst wenn die belangte Behörde diesen Antrag nicht nach dieser Bestimmung verstanden habe, so sei sie zumindest verpflicht gewesen, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen um sich Klarheit zu verschaffen. Der Antrag auf Einzelbewilligung sei eine Art Vorfrage, die von der belangten Behörde zu beurteilen sei und sei folglich ein Teil des Bauverfahrens, welches hätte ausgesetzt werden müssen.
Ein von der belangten Behörde angenommener Verstoß gegen § 5 Abs. 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sei im gegenständlichen Fall auszuschließen, da die Doppelgarage in unmittelbarer Nähe des bereits bestehenden Wohnobjektes situiert sei, sodass von einer Zersiedlung keine Rede sein könne. Von den Beschwerdeführern sei mehrfach vorgebracht worden, dass die Doppelgarage für die Nutzung der Liegenschaft als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmtes Grünland erforderlich sei. Die Garage werde auch für Gerätschaften zur Nutzung des Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche benötigt.Ein von der belangten Behörde angenommener Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sei im gegenständlichen Fall auszuschließen, da die Doppelgarage in unmittelbarer Nähe des bereits bestehenden Wohnobjektes situiert sei, sodass von einer Zersiedlung keine Rede sein könne. Von den Beschwerdeführern sei mehrfach vorgebracht worden, dass die Doppelgarage für die Nutzung der Liegenschaft als für die Land- und Forstwirtschaft bestimmtes Grünland erforderlich sei. Die Garage werde auch für Gerätschaften zur Nutzung des Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzfläche benötigt.
Gemäß §§ 15 Abs. 1, 13 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 idF LGBl. Nr. 77/2005 (K-BO) ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Jener Grundstücksteil, auf dem hier die Doppelgarage errichtet wurde, trägt die Widmung "Grünland-Landwirtschaft". Welche Vorhaben auf einer Fläche mit der Widmung "Grünland-Landwirtschaft" zulässig sind, ist anhand des § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idF LGBl. Nr. 88/2005 zu beurteilen; diese Bestimmung lautet auszugsweise:Gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, 13, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005, (K-BO) ist das Bauansuchen abzuweisen, wenn dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht. Jener Grundstücksteil, auf dem hier die Doppelgarage errichtet wurde, trägt die Widmung "Grünland-Landwirtschaft". Welche Vorhaben auf einer Fläche mit der Widmung "Grünland-Landwirtschaft" zulässig sind, ist anhand des Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005, zu beurteilen; diese Bestimmung lautet auszugsweise:
a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit a und lit b entfällt; a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt;
b) für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit a oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten. b) für eine der gemäß Absatz 2, - ausgenommen nach Litera a, oder Litera b, - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
...
sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.
Im Bauansuchen und in der mit dem Bauansuchen verbundenen Baubeschreibung ist lediglich von einer Doppelgarage die Rede; nach dem Plan ist das Gebäude mit den Außenabmessungen von 6,50 m x 8,75 m in einen Garagenraum (36 m2) und einen Abstellraum (12 m2) untergliedert. Eine besondere Zweckwidmung kann den Einreichunterlagen nicht entnommen werden. In der Berufung wurde behauptet, der Beschwerdeführer benötige die Doppelgarage auch als Abstellraum für Gartengeräte und Werkzeug; die Vorstellung enthält keinerlei Sachbehauptungen über die Nutzung dieses Gebäudes.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die errichtete Doppelgarage diene dem Unterstellen von Geräten und Fahrzeugen, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien, stellt eine erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung dar, deren Berücksichtigung das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht. Die Beschwerdeführer gaben im Verlaufe des Verwaltungsverfahren lediglich an, es würden Pkws, Gartengeräte und Werkzeuge untergestellt. Eine Erforderlichkeit des Garagengebäudes für die Nutzung des für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grünlandes wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Dem Vorhaben steht somit das Hindernis des § 13 Abs. 2 lit. a K-BO entgegen.Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die errichtete Doppelgarage diene dem Unterstellen von Geräten und Fahrzeugen, die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien, stellt eine erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung dar, deren Berücksichtigung das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht. Die Beschwerdeführer gaben im Verlaufe des Verwaltungsverfahren lediglich an, es würden Pkws, Gartengeräte und Werkzeuge untergestellt. Eine Erforderlichkeit des Garagengebäudes für die Nutzung des für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grünlandes wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Dem Vorhaben steht somit das Hindernis des Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO entgegen.
Dieses Hindernis versuchten die Beschwerdeführer durch den im Baubewilligungsantrag gestellten Antrag, dem Baugrundstück im Ausmaß der Doppelgarage eine Baulandwidmung zu erteilen, zu beseitigen. In der Beschwerde meinen sie, dass der zuletzt genannte Antrag als Antrag um Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO zu sehen gewesen wäre. Diese Bestimmung lautet:Dieses Hindernis versuchten die Beschwerdeführer durch den im Baubewilligungsantrag gestellten Antrag, dem Baugrundstück im Ausmaß der Doppelgarage eine Baulandwidmung zu erteilen, zu beseitigen. In der Beschwerde meinen sie, dass der zuletzt genannte Antrag als Antrag um Einzelbewilligung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO zu sehen gewesen wäre. Diese Bestimmung lautet:
Vorbild für diese Regelung war offensichtlich § 24 Abs. 3 des Salzburger RaumordnungsG 1998 (früher § 19 Abs. 3 Salzburger RaumordnungsG 1977), dem auch das weitere Verfahren nachgebildet ist (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 166). Es kann daher auch für den gegenständlichen Rechtsbereich der Rechtsprechung gefolgt werden, wonach es sich bei dieser Ausnahmebewilligung um eine Dispens mit Bescheidcharakter handelt (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, 2008/06/0025). Auch die Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb es im Beschwerdefall darauf ankommt, ob ein entsprechender Antrag vorliegt. In ihrem Begleitschreiben zum Bauansuchen vom 5. September 2007 haben die Beschwerdeführer beantragt, das Grundstück im Ausmaß der bestehenden Doppelgarage (61,36 m2) mit einer Baulandwidmung zu versehen. Dieser Antrag ist zweifelsohne weiter gehend als ein Antrag nach § 14 Abs. 5 K-BO, weil § 14 Abs. 5 K-BO nur eine Dispens von einer bestimmten Voraussetzung der Erteilung einer Baubewilligung, nicht aber die Änderung der Flächenwidmung herbeizuführen geeignet ist. Dies hinderte die Behörden allerdings nicht daran, den gestellten Antrag auch als Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO zu qualifizieren, weil es den Beschwerdeführern offenkundig nur darum ging, eine Legalisierung des Gebäudes, welches bereits Gegenstand eines Beseitigungsauftrages ist, zu erreichen. Dass die Beschwerdeführer vermutlich in Unkenntnis der Bestimmung des § 14 Abs. 5 K-BO eine Änderung des Flächenwidmungsplanes begehrten, war wohl durch den Bauauftrag vom 12. Mai 2006 bedingt, der sich auf den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gestützt hatte.Vorbild für diese Regelung war offensichtlich Paragraph 24, Absatz 3, des Salzburger RaumordnungsG 1998 (früher Paragraph 19, Absatz 3, Salzburger RaumordnungsG 1977), dem auch das weitere Verfahren nachgebildet ist (Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 166). Es kann daher auch für den gegenständlichen Rechtsbereich der Rechtsprechung gefolgt werden, wonach es sich bei dieser Ausnahmebewilligung um eine Dispens mit Bescheidcharakter handelt (siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2008, 2008/06/0025). Auch die Einzelbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, weshalb es im Beschwerdefall darauf ankommt, ob ein entsprechender Antrag vorliegt. In ihrem Begleitschreiben zum Bauansuchen vom 5. September 2007 haben die Beschwerdeführer beantragt, das Grundstück im Ausmaß der bestehenden Doppelgarage (61,36 m2) mit einer Baulandwidmung zu versehen. Dieser Antrag ist zweifelsohne weiter gehend als ein Antrag nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO, weil Paragraph 14, Absatz 5, K-BO nur eine Dispens von einer bestimmten Voraussetzung der Erteilung einer Baubewilligung, nicht aber die Änderung der Flächenwidmung herbeizuführen geeignet ist. Dies hinderte die Behörden allerdings nicht daran, den gestellten Antrag auch als Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO zu qualifizieren, weil es den Beschwerdeführern offenkundig nur darum ging, eine Legalisierung des Gebäudes, welches bereits Gegenstand eines Beseitigungsauftrages ist, zu erreichen. Dass die Beschwerdeführer vermutlich in Unkenntnis der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, K-BO eine Änderung des Flächenwidmungsplanes begehrten, war wohl durch den Bauauftrag vom 12. Mai 2006 bedingt, der sich auf den Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gestützt hatte.
Aus dem letzten Satz des § 14 Abs. 5 K-BO ergibt sich der unmittelbare Zusammenhang dieses Ansuchens mit einem konkreten Bauvorhaben; wenn nun, wie im Beschwerdefall, mit einem schon gestellten Bauansuchen ein Antrag auf "Baulandwidmung" verbunden wird, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass von den Antragstellern, die sich der sonstigen Erfolglosigkeit des Bauansuchens bewusst sind, jedenfalls auch eine Einzelbewilligung nach § 14 Abs. 5 K-BO begehrt wird.Aus dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 5, K-BO ergibt sich der unmittelbare Zusammenhang dieses Ansuchens mit einem konkreten Bauvorhaben; wenn nun, wie im Beschwerdefall, mit einem schon gestellten Bauansuchen ein Antrag auf "Baulandwidmung" verbunden wird, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass von den Antragstellern, die sich der sonstigen Erfolglosigkeit des Bauansuchens bewusst sind, jedenfalls auch eine Einzelbewilligung nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO begehrt wird.
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0028, ausgeführt, dass Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen, wie etwa die mangelnde Baulandwidmung, keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellten. Der entscheidende Unterschied zum gegenständlichen Fall ist allerdings, dass hier neben dem Bauansuchen ein ausdrücklicher Antrag, wenn auch gerichtet auf "Baulandwidmung" gestellt wurde, während im zuletzt zitierten Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof nur klargestellt hat, dass bei einem bloßen Bauansuchen nicht mit einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen ist, um auch eine Antragstellung nach § 24 Abs. 3 Salzburger RaumordnungsG herbeizuführen.Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2009, Zl. 2008/06/0028, ausgeführt, dass Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen, wie etwa die mangelnde Baulandwidmung, keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellten. Der entscheidende Unterschied zum gegenständlichen Fall ist allerdings, dass hier neben dem Bauansuchen ein ausdrücklicher Antrag, wenn auch gerichtet auf "Baulandwidmung" gestellt wurde, während im zuletzt zitierten Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshof nur klargestellt hat, dass bei einem bloßen Bauansuchen nicht mit einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen ist, um auch eine Antragstellung nach Paragraph 24, Absatz 3, Salzburger RaumordnungsG herbeizuführen.
Nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 5 K-BO ergibt sich, dass im Regelfall zunächst das in diesem Absatz beschriebene Verfahren abzuwickeln und sodann um Baubewilligung anzusuchen ist. Eine zwingende Reihenfolge lässt sich aber dem Gesetz nicht entnehmen und würde in einem Fall, in dem es um eine nachträgliche Baubewilligung geht, insbesondere dann, wenn bereits ein Bauauftrag rechtskräftig ergangen ist, zu einem aus dem Gesetz nicht ableitbaren Ausschluss dieser Begünstigung führen. § 14 K-BO ("Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan") ist eingebettet zwischen § 13 K-BO ("Vorprüfungsverfahren") und § 15 ("Abschluss"); auch daraus erhellt, dass die Prüfung der Voraussetzungen des § 14 K-BO (jedenfalls von dessen Abs. 5) zum Baubewilligungsverfahren gehört. Allerdings trifft die Entscheidungspflicht über einen Antrag nach § 14 Abs. 5 K-BO eine andere Behörde, nämlich den Gemeinderat (unter Befassung der Landesregierung). Damit liegt ein Fall des § 38 AVG vor: Die Baubehörde hatte die Wahl, die Vorfrage der Zulässigkeit der Abweichung vom Flächenwidmungsplan nach § 14 Abs. 5 K-BO selbst zu beurteilen, oder, zumal schon ein Antrag vorlag (der gemäß § 6 Abs. 1 AVG dem Gemeinderat zur Behandlung weiter zu leiten war), das Bauverfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde auszusetzen.Nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 5, K-BO ergibt sich, dass im Regelfall zunächst das in diesem Absatz beschriebene Verfahren abzuwickeln und sodann um Baubewilligung anzusuchen ist. Eine zwingende Reihenfolge lässt sich aber dem Gesetz nicht entnehmen und würde in einem Fall, in dem es um eine nachträgliche Baubewilligung geht, insbesondere dann, wenn bereits ein Bauauftrag rechtskräftig ergangen ist, zu einem aus dem Gesetz nicht ableitbaren Ausschluss dieser Begünstigung führen. Paragraph 14, K-BO ("Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan") ist eingebettet zwischen Paragraph 13, K-BO ("Vorprüfungsverfahren") und Paragraph 15, ("Abschluss"); auch daraus erhellt, dass die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 14, K-BO (jedenfalls von dessen Absatz 5,) zum Baubewilligungsverfahren gehört. Allerdings trifft die Entscheidungspflicht über einen Antrag nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO eine andere Behörde, nämlich den Gemeinderat (unter Befassung der Landesregierung). Damit liegt ein Fall des Paragraph 38, AVG vor: Die Baubehörde hatte die Wahl, die Vorfrage der Zulässigkeit der Abweichung vom Flächenwidmungsplan nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO selbst zu beurteilen, oder, zumal schon ein Antrag vorlag (der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG dem Gemeinderat zur Behandlung weiter zu leiten war), das Bauverfahren bis zur Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde auszusetzen.
Indem die belangte Behörde die Abweisung des Bauansuchens ohne vorhergehende Vorfragenbeurteilung oder Aussetzung billigte, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde die Abweisung des Bauansuchens ohne vorhergehende Vorfragenbeurteilung oder Aussetzung billigte, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 15. Juni 2010
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verbesserungsauftrag Ausschluß Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050061.X00Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015