Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des X, und 2. der Y, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1.Stock, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 25. Jänner 2008, Zl. MD/00/21922/2008/004 (BBK/2/2008), betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des römisch zehn, und 2. der Y, beide in Z, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1.Stock, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 25. Jänner 2008, Zl. MD/00/21922/2008/004 (BBK/2/2008), betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg versagte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Lagercontainers zugehörig zum bestehenden Verkaufskiosk auf dem Grundstück Nr. 366/9, KG I. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg (Beschluss des Gemeinderates vom 9. November 2005, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 2/2006 auf S. 2) das verfahrensgegenständliche Grundstück als Verkehrsfläche gemäß § 18 Sbg. RaumordnungsG 1998 (ROG 1998) ausgewiesen sei, was gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 Sbg. BauPolG i.V.m. § 24 Abs. 1 Sbg. ROG 1998 die Erteilung einer Baubewilligung ausschließe. Es liege auch keine im Einzelfall zulässige Verwendung im Sinne des § 24 Abs. 3 und Abs. 8 Sbg. ROG 1998 vor.Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg versagte den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Lagercontainers zugehörig zum bestehenden Verkaufskiosk auf dem Grundstück Nr. 366/9, KG römisch eins. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg (Beschluss des Gemeinderates vom 9. November 2005, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 2 aus 2006, auf S. 2) das verfahrensgegenständliche Grundstück als Verkehrsfläche gemäß Paragraph 18, Sbg. RaumordnungsG 1998 (ROG 1998) ausgewiesen sei, was gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Sbg. BauPolG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Sbg. ROG 1998 die Erteilung einer Baubewilligung ausschließe. Es liege auch keine im Einzelfall zulässige Verwendung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3 und Absatz 8, Sbg. ROG 1998 vor.
Die belangte Behörde wies die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Auch die belangte Behörde verwies dabei insbesondere auf die in Geltung stehende Verkehrsflächenwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Unrichtig sei es, wenn der Beschwerdeführer meine, dass nach der Erlassung der Änderung des Flächenwidmungsplanes in dem näher angeführten Bebauungsplan der Aufbaustufe die Nutzungsart "Verkehrsfläche Eisenbahn" festgelegt worden sei. Die Festlegung der geordneten Nutzung des gesamten Gemeindegebietes erfolge gemäß § 15 Abs. 2 Sbg. ROG 1998 durch den Flächenwidmungsplan. Die genannte Eintragung im Bebauungsplan der Aufbaustufe stelle eine bloß deklarative Eintragung dar.Die belangte Behörde wies die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Auch die belangte Behörde verwies dabei insbesondere auf die in Geltung stehende Verkehrsflächenwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Unrichtig sei es, wenn der Beschwerdeführer meine, dass nach der Erlassung der Änderung des Flächenwidmungsplanes in dem näher angeführten Bebauungsplan der Aufbaustufe die Nutzungsart "Verkehrsfläche Eisenbahn" festgelegt worden sei. Die Festlegung der geordneten Nutzung des gesamten Gemeindegebietes erfolge gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Sbg. ROG 1998 durch den Flächenwidmungsplan. Die genannte Eintragung im Bebauungsplan der Aufbaustufe stelle eine bloß deklarative Eintragung dar.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten (einschließlich der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg) vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 9 Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2004 und der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 96/2004, ist die Baubewilligung u.a. zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wennGemäß Paragraph 9, Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBl. Nr. 40 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004, und der Druckfehlerberichtigung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2004,, ist die Baubewilligung u.a. zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn
1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§ 24 Abs. 3 und 8 sowie § 45 Abs. 16 ROG 1998) handelt. 1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraph 24, Absatz 3 und 8 sowie Paragraph 45, Absatz 16, ROG 1998) handelt.
Mit der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg, die am 1. Februar 2006 in Kraft getreten ist, wurde der Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (damals noch Grundstück Nr. 366/2, KG I., nunmehr die Grundstücke Nr. 366/2 und Nr. 366/9, KG I.) als Verkehrsfläche gemäß § 18 Sbg. ROG 1998 gewidmet.Mit der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg, die am 1. Februar 2006 in Kraft getreten ist, wurde der Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (damals noch Grundstück Nr. 366/2, KG römisch eins., nunmehr die Grundstücke Nr. 366/2 und Nr. 366/9, KG römisch eins.) als Verkehrsfläche gemäß Paragraph 18, Sbg. ROG 1998 gewidmet.
Gemäß § 18 Abs. 1 Sbg. Raumordnungsgesetz - ROG 1998; LGBl. Nr. 44/1998 in der wiederverlautbarten Fassung, sind als Verkehrsflächen wichtige Verkehrsflächen der Gemeinde samt den dazugehörigen baulichen Anlagen und den angrenzenden Grünstreifen auszuweisen, die für die Anlage oder ihren Schutz notwendig sind. Hiezu gehören auch solche Verkehrsflächen, die in nächster Zukunft einem solchen Zweck gewidmet werden sollen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Sbg. Raumordnungsgesetz - ROG 1998; Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1998, in der wiederverlautbarten Fassung, sind als Verkehrsflächen wichtige Verkehrsflächen der Gemeinde samt den dazugehörigen baulichen Anlagen und den angrenzenden Grünstreifen auszuweisen, die für die Anlage oder ihren Schutz notwendig sind. Hiezu gehören auch solche Verkehrsflächen, die in nächster Zukunft einem solchen Zweck gewidmet werden sollen.
Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz ROG 1998 in der Fassung LGBl. Nr. 13/2004 dürfen Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes und entsprechend der festgelegten Widmung und der jeweiligen Kennzeichnung erteilt werden (§ 17 ROG 1998 enthält die diesbezüglichen Baulandkategorien).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz ROG 1998 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2004, dürfen Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes und entsprechend der festgelegten Widmung und der jeweiligen Kennzeichnung erteilt werden (Paragraph 17, ROG 1998 enthält die diesbezüglichen Baulandkategorien).
Die Beschwerdeführer machen geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit ihrem Einwand auseinander gesetzt, dass der der Berufung angefügte Flächenwidmungsplan, nach dem die gegenständliche Grundstücksfläche als Kerngebiet gewidmet sei, hätte angewendet werden müssen.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Schon im erstinstanzlichen Bescheid wurde bei einem gleichartigen Vorbringen darauf hingewiesen, dass das Grundstück nach der
30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg zur Gänze als Verkehrsfläche gemäß § 18 ROG 1998 gewidmet sei. Die davor geltende Kerngebietswidmung kommt daher nicht zum Tragen. Von einem wesentlichen Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid kann keine Rede sein.30. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg zur Gänze als Verkehrsfläche gemäß Paragraph 18, ROG 1998 gewidmet sei. Die davor geltende Kerngebietswidmung kommt daher nicht zum Tragen. Von einem wesentlichen Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid kann keine Rede sein.
Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass das Grundstück Nr. 366/9, KG I., aus der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht ersichtlich sei, weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass erst nach der Erlassung dieser Flächenwidmungsplanänderung das frühere Grundstück Nr. 366/2, KG I., in die Grundstücke Nr. 366/2 und Nr. 366/9, KG I., geteilt worden war, sodass in der angesprochenen Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg das gesamte Grundstück noch mit der Nr. 366/2, KG I., enthalten ist. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus für den angefochtenen Bescheid nicht.Wenn die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass das Grundstück Nr. 366/9, KG römisch eins., aus der 30. Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht ersichtlich sei, weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass erst nach der Erlassung dieser Flächenwidmungsplanänderung das frühere Grundstück Nr. 366/2, KG römisch eins., in die Grundstücke Nr. 366/2 und Nr. 366/9, KG römisch eins., geteilt worden war, sodass in der angesprochenen Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg das gesamte Grundstück noch mit der Nr. 366/2, KG römisch eins., enthalten ist. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus für den angefochtenen Bescheid nicht.
Die Beschwerdeführer sind auch nicht im Recht, wenn sie meinen, es hätte in Bezug auf die erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes ein Verbesserungsauftrag im vorliegenden Bauverfahren ergehen müssen, damit eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 24 Abs. 3 ROG 1998 vorgelegt hätte werden können. Sofern einem Bauvorhaben die Flächenwidmung entgegensteht, kann jederzeit vom Bauwerber eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 beantragt werden. Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann dieser Umstand nicht sein, weil es sich dabei nicht um einen Mangel des Bauansuchens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG handelt. Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen (wie hier die mangelnde Baulandwidmung), stellen keinen verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 27).Die Beschwerdeführer sind auch nicht im Recht, wenn sie meinen, es hätte in Bezug auf die erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes ein Verbesserungsauftrag im vorliegenden Bauverfahren ergehen müssen, damit eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 vorgelegt hätte werden können. Sofern einem Bauvorhaben die Flächenwidmung entgegensteht, kann jederzeit vom Bauwerber eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 beantragt werden. Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens kann dieser Umstand nicht sein, weil es sich dabei nicht um einen Mangel des Bauansuchens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG handelt. Umstände, die die Erfolgsaussichten eines Ansuchens beeinträchtigen (wie hier die mangelnde Baulandwidmung), stellen keinen verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 27).
Im Lichte der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Verkehrsflächenwidmung für das verfahrensgegenständliche Grundstück hat die belangte Behörde i. V.m. § 9 Abs. 1 Z. 1 BauPolG und § 24 Abs. 1 ROG 1998 die Erteilung der Baubewilligung für den Lagercontainer auf dem angeführten Grundstück zu Recht versagt.Im Lichte der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Verkehrsflächenwidmung für das verfahrensgegenständliche Grundstück hat die belangte Behörde i. römisch fünf.m. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG und Paragraph 24, Absatz eins, ROG 1998 die Erteilung der Baubewilligung für den Lagercontainer auf dem angeführten Grundstück zu Recht versagt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. Oktober 2009
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Verbesserungsauftrag Ausschluß Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060028.X00Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010