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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbVG §144;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 6. April 2010, Zl. BMJ-A470.00/0002-III 5/2010, betreffend Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG und Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer dieser Schlichtungsstelle, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/08/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 6. April 2010, Zl. BMJ-A470.00/0002-III 5 aus 2010,, betreffend Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG und Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer dieser Schlichtungsstelle, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/08/0116 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche den hg Beschluss vom 28. März 2006, Zl. AW 2006/03/0021).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde eine Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG errichtet; weiters wurden der Vorsitzende und die Beisitzer dieser Schlichtungsstelle bestellt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG errichtet; weiters wurden der Vorsitzende und die Beisitzer dieser Schlichtungsstelle bestellt.
Die beschwerdeführende Partei macht geltend, dass eine Entscheidung der Schlichtungsstelle als zwingende Betriebsvereinbarung gelte, die Anspruchsgrundlage für Zahlungen an die Mitarbeiter darstelle. Nach dem vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf eines zu erlassenden Sozialplans würde die beschwerdeführende Partei "mit ca. EUR 6 Mio" belastet. Ebenso sei das Schlichtungsverfahren auf Grund der anwaltlichen Vertretung und der notwendigen Anreise der Organe der beschwerdeführenden Partei aus Italien und den weiters notwendigen Aufwendungen für Dolmetscher mit erheblichen Kosten verbunden. Die sofortige Errichtung der Schlichtungsstelle würde daher bei der beschwerdeführenden Partei "zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen."
Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb dem Antrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.
Wien, am 17. Juni 2010
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010080035.A00Im RIS seit
31.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010