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60/03 Kollektives Arbeitsrecht;Norm
ArbVG §144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der E GmbH in V, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 6. April 2010, Zl. BMJ-A470.00/0002-III 5/2010, betreffend Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG und Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer dieser Schlichtungsstelle, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der E GmbH in römisch fünf, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 6. April 2010, Zl. BMJ-A470.00/0002-III 5 aus 2010,, betreffend Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, ArbVG und Bestellung des Vorsitzenden und der Beisitzer dieser Schlichtungsstelle, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag des Betriebsrates eines Betriebes der beschwerdeführenden Partei gemäß § 144 ArbVG eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung über die Erstellung einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG eingerichtet. Weiters wurden der Vorsitzende und die Beisitzer der Schlichtungsstelle bestellt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag des Betriebsrates eines Betriebes der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 144, ArbVG eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung über die Erstellung einer Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG eingerichtet. Weiters wurden der Vorsitzende und die Beisitzer der Schlichtungsstelle bestellt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Arbeiterbetriebsrat der beschwerdeführenden Partei am 11. August 2009 beim Präsidenten des Landesgerichts die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß § 144 iVm § 97 Abs. 2 ArbVG beantragt habe. Nach Dienstgeberkündigung aller 98 Mitarbeiter der Produktionsstätte am Standort in H durch die beschwerdeführende Partei sei es zu Besprechungen zwischen den Parteien über eine Betriebsvereinbarung - einen Sozialplan mit Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Milderung der Folgen der Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für alle Mitarbeiter bringe - gekommen. Weil die Besprechungen ergebnislos geblieben seien, sei gemäß § 144 Abs. 1 ArbVG eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG einzusetzen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Arbeiterbetriebsrat der beschwerdeführenden Partei am 11. August 2009 beim Präsidenten des Landesgerichts die Errichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 144, in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz 2, ArbVG beantragt habe. Nach Dienstgeberkündigung aller 98 Mitarbeiter der Produktionsstätte am Standort in H durch die beschwerdeführende Partei sei es zu Besprechungen zwischen den Parteien über eine Betriebsvereinbarung - einen Sozialplan mit Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung und Milderung der Folgen der Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für alle Mitarbeiter bringe - gekommen. Weil die Besprechungen ergebnislos geblieben seien, sei gemäß Paragraph 144, Absatz eins, ArbVG eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG einzusetzen.
Die beschwerdeführende Partei habe mit Schriftsatz vom 24. August 2009 die Abweisung dieses Antrages beantragt, da eine Schlichtungsstelle nur dann eingerichtet werden könne, wenn eine Einigung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat nicht zu Stande komme. Davon könne jedoch nicht die Rede sein, weil zwar am 13. und 20. Juli 2009 sowie am 3. August 2009 ergebnislos Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplanes stattgefunden hätten, aber für den 29. September 2009 noch ein weiterer Verhandlungstermin vereinbart gewesen sei.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 habe der Präsident des Landesgerichtes gemäß § 144 ArbVG eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG eingerichtet, da der Abschluss eines Sozialplans als gescheitert anzusehen sei.Mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 habe der Präsident des Landesgerichtes gemäß Paragraph 144, ArbVG eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG eingerichtet, da der Abschluss eines Sozialplans als gescheitert anzusehen sei.
Nach weiterer Darlegung des Verfahrensganges sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde aus, dass bereits die Betriebsschließung selbst für die 98 beschäftigten Mitarbeiter einen Nachteil darstelle. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Arbeitnehmer während des Verfahrens über die Kündigungsanfechtungen kein Arbeitsentgelt erhielten, worin ebenfalls ein Nachteil für die Arbeitnehmer zu erblicken sei. Verfehlt sei auch das Argument der beschwerdeführenden Partei, wonach die Verhandlungen noch nicht abgeschlossen seien und es aus diesem Grund noch nicht feststünde, ob es vielleicht doch noch zu einer Einigung über eine Betriebsvereinbarung komme. Bis zum Zeitpunkt der Antragstellung hätten zwischen den Parteien mehrere Verhandlungen stattgefunden, die jedoch zu keiner Einigung geführt hätten. Auch aus der Tatsache, dass der Betriebsrat einen Antrag auf Errichtung der Schlichtungsstelle eingebracht hat, könne geschlossen werden, dass dieser die Verhandlungen als gescheitert angesehen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) lautet, soweit hier relevant, wie folgt: 1. Paragraph 97, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) lautet, soweit hier relevant, wie folgt:
§ 97. (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: ...Paragraph 97, (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des Paragraph 29, können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: ...
4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt; ... 4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt; ...
insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Schlichtungsstelle.
Die in § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG angesprochenen Bestimmungen des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 haben folgenden Wortlaut:Die in Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG angesprochenen Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 haben folgenden Wortlaut:
"§ 109. (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Betriebsänderung in Kenntnis zu setzen, daß eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
1. die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;
1a. 1a. die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die
eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst,eine Meldepflicht nach Paragraph 45 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst,
"§ 144. (1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entscheidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine Schlichtungsstelle zu errichten. Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes, in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten. Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen, deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes errichtet werden. Ein Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist an den Präsidenten des in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten.
2. Wie sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, ist eine Schlichtungsstelle daher (unter anderem) dann zu errichten, wenn dies zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss eines Sozialplans iSd § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG von einem der Streitteile beantragt wird. 2. Wie sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, ist eine Schlichtungsstelle daher (unter anderem) dann zu errichten, wenn dies zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluss eines Sozialplans iSd Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG von einem der Streitteile beantragt wird.
Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass ein Antrag des Betriebsrates eines Betriebs der beschwerdeführenden Partei vorliegt, der auf die Einsetzung einer Schlichtungsstelle zur Entscheidung einer Streitigkeit über den Abschluss eines Sozialplanes, also einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 ArbVG, gerichtet ist. Für diesen Fall sieht § 144 Abs. 1 ArbVG zwingend die Errichtung der Schlichtungsstelle vor. Nur der Schlichtungsstelle obliegt es, die Voraussetzungen für den gegebenenfalls durch ihre Entscheidung zu substituierenden Abschluss eines Sozialplans, wie insbesondere, dass die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, zu beurteilen. Eine "Vorprüfung" dieser Voraussetzungen im Rahmen der vom zuständigen Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes vorzunehmenden Errichtung der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass ein Antrag des Betriebsrates eines Betriebs der beschwerdeführenden Partei vorliegt, der auf die Einsetzung einer Schlichtungsstelle zur Entscheidung einer Streitigkeit über den Abschluss eines Sozialplanes, also einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, ArbVG, gerichtet ist. Für diesen Fall sieht Paragraph 144, Absatz eins, ArbVG zwingend die Errichtung der Schlichtungsstelle vor. Nur der Schlichtungsstelle obliegt es, die Voraussetzungen für den gegebenenfalls durch ihre Entscheidung zu substituierenden Abschluss eines Sozialplans, wie insbesondere, dass die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt, zu beurteilen. Eine "Vorprüfung" dieser Voraussetzungen im Rahmen der vom zuständigen Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes vorzunehmenden Errichtung der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach nicht feststehe, ob die beabsichtigte Betriebsänderung überhaupt zu wesentlichen Nachteilen führe, ebenso ins Leere wie die Ausführungen zu den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten weiteren Verhandlungen zwischen den Streitteilen.
3. Schließlich macht die beschwerdeführende Partei Verfahrensmängel geltend, da die belangte Behörde - wie auch die unterinstanzlichen Behörden - kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und kein Parteiengehör gewährt habe. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde im Falle der Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte kommen können, sodass, selbst wenn die behaupteten Verfahrensmängel tatsächlich vorlägen, deren Relevanz nicht dargetan wurde.
4. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß Paragraph 35, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080116.X00Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
03.12.2012