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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des Mag. GZ in W., vertreten durch die Jelenik & Partner AG, Advokaturbüro in Vaduz/Liechtenstein, z.Hd. des Zustellbevollmächtigten Mag. AF in G., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Februar 2009, Zl. uvs-2007/13/3040-5, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I. (BH) vom 15. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz - in Spruchpunkt 1 schuldig erkannt, er habe am 2. Februar 2007 um 20:48 Uhr in Imst auf der Inntalautobahn A 12 bei Kilometer 133,745 als Lenker eines näher angeführten Kraftfahrzeuges entgegen § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 55/2006, im Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten und deswegen eine Geldstrafe von EUR 320,-Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins. (BH) vom 15. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz - in Spruchpunkt 1 schuldig erkannt, er habe am 2. Februar 2007 um 20:48 Uhr in Imst auf der Inntalautobahn A 12 bei Kilometer 133,745 als Lenker eines näher angeführten Kraftfahrzeuges entgegen Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) in Verbindung mit Paragraph 3, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, im Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten und deswegen eine Geldstrafe von EUR 320,-
- (84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2009 als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage strittig, ob die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Juli 2006, LGBl. Nr. 55/2006, ordnungsgemäß kundgemacht wurde.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Frage strittig, ob die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Juli 2006, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2006,, ordnungsgemäß kundgemacht wurde.
Diese Verordnung stützt sich unter anderem auf § 10 IG-L idF BGBl. I Nr. 34/2003, nach dessen Abs. 1 Z. 2 der Landeshauptmann zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes unter näher genannten Bedingungen mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. In diesem Maßnahmenkatalog hat der Landeshauptmann gemäß Abs. 2 das Sanierungsgebiet festzulegen und im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebietes umzusetzen sind. Als derartige Maßnahmen für den Verkehr sieht § 14 Abs. 1 Z. 2 die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge vor. Der die Kundmachung derartiger Maßnahmen betreffende § 14 Abs. 6 IG-L, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 34/2006 lautete:Diese Verordnung stützt sich unter anderem auf Paragraph 10, IG-L in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, nach dessen Absatz eins, Ziffer 2, der Landeshauptmann zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes unter näher genannten Bedingungen mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. In diesem Maßnahmenkatalog hat der Landeshauptmann gemäß Absatz 2, das Sanierungsgebiet festzulegen und im Rahmen der Paragraphen 13, bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebietes umzusetzen sind. Als derartige Maßnahmen für den Verkehr sieht Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge vor. Der die Kundmachung derartiger Maßnahmen betreffende Paragraph 14, Absatz 6, IG-L, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, lautete:
In § 2 der genannten Verordnung wurde als Sanierungsgebiet der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen Kilometer 131,204 im Gemeindegebiet von Karrösten und Kilometer 145,500 im Gemeindegebiet von Zams festgelegt. § 3 hat folgenden Wortlaut:In Paragraph 2, der genannten Verordnung wurde als Sanierungsgebiet der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen Kilometer 131,204 im Gemeindegebiet von Karrösten und Kilometer 145,500 im Gemeindegebiet von Zams festgelegt. Paragraph 3, hat folgenden Wortlaut:
"§ 3
Maßnahme
Im Sanierungsgebiet wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Landeck von Straßenkilometer 131,536 bis Straßenkilometer 145,100 und auf der Richtungsfahrbahn Kufstein von Straßenkilometer 145,488 bis Straßenkilometer 131,897 mit 100 km/h in der Zeit von 1. November bis 30. April eines jeden Jahres festgesetzt. Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt."
§ 14 Abs. 6 IG-L bezieht sich unter anderem auf § 48 StVO, dessen Abs. 1 und 2 wie folgt lauten: Paragraph 14, Absatz 6, IG-L bezieht sich unter anderem auf Paragraph 48, StVO, dessen Absatz eins, und 2 wie folgt lauten:
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die genannte Verordnung in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 6 IG-L durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO, die mit Zusatztafeln mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" versehen seien, kundgemacht worden sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Verkehrszeichen am Anfang und am Ende des Teils des Sanierungsgebietes, für den die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, (Straßenkilometer 131,536 bis Straßenkilometer 145,100) an beiden Seiten der jeweiligen Richtungsfahrbahn aufgestellt gewesen seien.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die genannte Verordnung in Übereinstimmung mit Paragraph 14, Absatz 6, IG-L durch Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO, die mit Zusatztafeln mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" versehen seien, kundgemacht worden sei. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Verkehrszeichen am Anfang und am Ende des Teils des Sanierungsgebietes, für den die Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde, (Straßenkilometer 131,536 bis Straßenkilometer 145,100) an beiden Seiten der jeweiligen Richtungsfahrbahn aufgestellt gewesen seien.
Auch der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren in einer Stellungnahme vom 26. Jänner 2009 zugestanden, dass die Verordnung in Fahrtrichtung Westen bei Kilometer 131,536, in weiterer Folge erst wieder bei Kilometer 134,388, durch zwei Vorschriftszeichen im Sinne des § 52 lit. a Z. 10a StVO beidseitig auf der Inntalautobahn kundgemacht worden sei. Der Beschwerdeführer bemängelte aber, dass die dazwischen aufgestellten "Wiederholungszeichen" entgegen § 48 Abs. 2 StVO bei Kilometer 132,604 und Kilometer 133,916 nur auf der rechten Seite der A 12 angebracht gewesen seien. Zum Tatzeitpunkt sei der Beschwerdeführer bei der Anschlussstelle Imster-Au bei Kilometer 132,604 auf die A 12 aufgefahren, wobei ihm durch einen großen Reisebus und infolge eines stark beschleunigenden Wechsels auf die linke Fahrspur die Sicht auf das gesetzwidrig nur auf der rechten Seite angebrachte "Wiederholungszeichen" genommen worden sei. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bei Kilometer 133,745 gemessen worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, bis dorthin die verordnende Geschwindigkeitsbeschränkung wahrzunehmen, weil die genannten Verkehrszeichen nicht beidseitig angebracht gewesen seien.Auch der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren in einer Stellungnahme vom 26. Jänner 2009 zugestanden, dass die Verordnung in Fahrtrichtung Westen bei Kilometer 131,536, in weiterer Folge erst wieder bei Kilometer 134,388, durch zwei Vorschriftszeichen im Sinne des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO beidseitig auf der Inntalautobahn kundgemacht worden sei. Der Beschwerdeführer bemängelte aber, dass die dazwischen aufgestellten "Wiederholungszeichen" entgegen Paragraph 48, Absatz 2, StVO bei Kilometer 132,604 und Kilometer 133,916 nur auf der rechten Seite der A 12 angebracht gewesen seien. Zum Tatzeitpunkt sei der Beschwerdeführer bei der Anschlussstelle Imster-Au bei Kilometer 132,604 auf die A 12 aufgefahren, wobei ihm durch einen großen Reisebus und infolge eines stark beschleunigenden Wechsels auf die linke Fahrspur die Sicht auf das gesetzwidrig nur auf der rechten Seite angebrachte "Wiederholungszeichen" genommen worden sei. Da die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung bei Kilometer 133,745 gemessen worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, bis dorthin die verordnende Geschwindigkeitsbeschränkung wahrzunehmen, weil die genannten Verkehrszeichen nicht beidseitig angebracht gewesen seien.
Auf dieses Vorbringen, dem die belangte Behörde offenbar keine rechtliche Relevanz zugemessen und diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen hat, kommt der Beschwerdeführer in der Beschwerde wieder zurück und wiederholt seinen Einwand, er habe das bei Kilometer 132,604 entgegen § 48 Abs. 2 StVO nur auf der rechten Seite angebrachte Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können. Daher erweise sich seine Bestrafung als rechtswidrig.Auf dieses Vorbringen, dem die belangte Behörde offenbar keine rechtliche Relevanz zugemessen und diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen hat, kommt der Beschwerdeführer in der Beschwerde wieder zurück und wiederholt seinen Einwand, er habe das bei Kilometer 132,604 entgegen Paragraph 48, Absatz 2, StVO nur auf der rechten Seite angebrachte Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können. Daher erweise sich seine Bestrafung als rechtswidrig.
Aus § 48 Abs. 1 StVO ergibt sich, dass der Inhalt der durch ein Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem IG-L - für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 48 Abs. 2 StVO zu sehen, wonach u.a. Vorschriftszeichen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass auch Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können, auch wenn sie gerade an einem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug vorbeifahren und daher die auf der rechten Fahrbahnseite angebrachten Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 97/03/0027).Aus Paragraph 48, Absatz eins, StVO ergibt sich, dass der Inhalt der durch ein Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung - hier die Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem IG-L - für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkennbar sein müssen. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des Paragraph 48, Absatz 2, StVO zu sehen, wonach u.a. Vorschriftszeichen wie Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen grundsätzlich auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, dass auch Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahren- und Vorschriftszeichen auf jeden Fall wahrnehmen können, auch wenn sie gerade an einem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug vorbeifahren und daher die auf der rechten Fahrbahnseite angebrachten Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 97/03/0027).
Folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dann hätte sich vorliegend gerade jener Fall verwirklicht, dem die Verpflichtung zur Anbringung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn entgegenwirken sollen. Wurde zwar erkannt, dass nach dem Einmünden einer Auffahrt im Bereich des Sanierungsgebietes der Inntalautobahn die (wiederholende) Anbringung eines die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Verkehrszeichens notwendig ist, um einen erst innerhalb des Sanierungsgebietes auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeuglenker von der Geschwindigkeitsbeschränkung in Kenntnis zu setzen, dann hätte die Vorschrift des § 14 Abs. 6 IG-L und der §§ 44 und 48 StVO für die Annahme einer ordnungsgemäßen Kundmachung eingehalten werden müssen. Die belangte Behörde hat somit - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - Feststellungen zu der Behauptung des Beschwerdeführers unterlassen, die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung sei vor der zur Bestrafung führenden Geschwindigkeitsmessung bei Kilometer 133,745 für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, weil er erst bei Kilometer 132,604 auf die Autobahn aufgefahren und das dort angebrachte, die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigende Verkehrszeichen nur auf der rechten Fahrbahnseite angebracht gewesen sei.Folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dann hätte sich vorliegend gerade jener Fall verwirklicht, dem die Verpflichtung zur Anbringung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen auf beiden Seiten der Richtungsfahrbahn entgegenwirken sollen. Wurde zwar erkannt, dass nach dem Einmünden einer Auffahrt im Bereich des Sanierungsgebietes der Inntalautobahn die (wiederholende) Anbringung eines die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Verkehrszeichens notwendig ist, um einen erst innerhalb des Sanierungsgebietes auf die Autobahn auffahrenden Fahrzeuglenker von der Geschwindigkeitsbeschränkung in Kenntnis zu setzen, dann hätte die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 6, IG-L und der Paragraphen 44 und 48 StVO für die Annahme einer ordnungsgemäßen Kundmachung eingehalten werden müssen. Die belangte Behörde hat somit - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - Feststellungen zu der Behauptung des Beschwerdeführers unterlassen, die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung sei vor der zur Bestrafung führenden Geschwindigkeitsmessung bei Kilometer 133,745 für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, weil er erst bei Kilometer 132,604 auf die Autobahn aufgefahren und das dort angebrachte, die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigende Verkehrszeichen nur auf der rechten Fahrbahnseite angebracht gewesen sei.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Zur Vollständigkeit ist zu dem Beschwerdeeinwand, hinsichtlich der beidseitigen Aufstellung der Verkehrszeichen zu Beginn des Sanierungsgebietes sei entgegen § 44 Abs. 1 zweiter Satz StVO kein Aktenvermerk angelegt worden, Folgendes festzuhalten:Zur Vollständigkeit ist zu dem Beschwerdeeinwand, hinsichtlich der beidseitigen Aufstellung der Verkehrszeichen zu Beginn des Sanierungsgebietes sei entgegen Paragraph 44, Absatz eins, zweiter Satz StVO kein Aktenvermerk angelegt worden, Folgendes festzuhalten:
Selbst wenn diese als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierende Bestimmung verletzt worden wäre, würde dies weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung berühren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1980, VfSlg. 8.894, und die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0244, vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0246, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2001/03/0403). So ist unbestritten, dass die entsprechenden die Verordnung kundmachenden Verkehrszeichen am Beginn und am Ende des Sanierungsgebietes aufgestellt wurden. Einer konkreten Festlegung jener Punkte, an denen innerhalb des von der Verordnung erfassten Sanierungsgebietes die Aufstellung von Verkehrszeichen zu wiederholen ist, bedarf es - entgegen der Meinung in der Beschwerde - in der Verordnung selbst nicht. Die belangte Behörde hat sich auch nicht auf den Standpunkt gestellt, die Kundmachung der Verordnung sei durch Straßenverkehrszeichen nicht möglich und hat demzufolge - zu Recht - auch nicht die Anwendung der Bestimmungen des § 44 Abs. 2b und 3 StVO in Betracht gezogen. Der zeitlichen Befristung der verordnenden Geschwindigkeitsbeschränkung (fallbezogen vom 1. November 2006 bis 30. April 2007) wurde ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass die Verkehrszeichen (unbestritten) erst am 1. November 2006 aufgestellt (abgedeckt) wurden.Selbst wenn diese als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizierende Bestimmung verletzt worden wäre, würde dies weder die Normqualität der kundzumachenden Verordnung noch auch die Rechtmäßigkeit ihrer Kundmachung berühren vergleiche dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1980, VfSlg. 8.894, und die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0244, vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0246, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2001/03/0403). So ist unbestritten, dass die entsprechenden die Verordnung kundmachenden Verkehrszeichen am Beginn und am Ende des Sanierungsgebietes aufgestellt wurden. Einer konkreten Festlegung jener Punkte, an denen innerhalb des von der Verordnung erfassten Sanierungsgebietes die Aufstellung von Verkehrszeichen zu wiederholen ist, bedarf es - entgegen der Meinung in der Beschwerde - in der Verordnung selbst nicht. Die belangte Behörde hat sich auch nicht auf den Standpunkt gestellt, die Kundmachung der Verordnung sei durch Straßenverkehrszeichen nicht möglich und hat demzufolge - zu Recht - auch nicht die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2 b und 3 StVO in Betracht gezogen. Der zeitlichen Befristung der verordnenden Geschwindigkeitsbeschränkung (fallbezogen vom 1. November 2006 bis 30. April 2007) wurde ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass die Verkehrszeichen (unbestritten) erst am 1. November 2006 aufgestellt (abgedeckt) wurden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Umsatzsteuer. Deren Ersatz ist bereits im pauschalierten Kostenersatz enthalten.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Umsatzsteuer. Deren Ersatz ist bereits im pauschalierten Kostenersatz enthalten.
Wien, am 17. Juni 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070058.X00Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015