TE Vwgh Beschluss 2010/6/23 2010/06/0106

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Veröffentlicht am 23.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §35;
HGB §283 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des F in T, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. September 2009, Jv 1264/09g-33, betreffend Einwendungen gemäß § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache des F in T, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17. September 2009, Jv 1264/09g-33, betreffend Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass über den Beschwerdeführer als Geschäftsführer einer GmbH wegen Nichtvorlage von Jahresabschlüssen Zwangsstrafen von insgesamt EUR 31.500,-- verhängt wurden. Hiezu ergingen in der Folge durch den zuständigen Kostenbeamten entsprechende Zahlungsaufträge.

Mit dem am 3. Dezember 2008 eingelangten Antrag erhob der Beschwerdeführer gegen diese Zahlungsaufträge Einwendungen gemäß § 35 EO und beantragte den Ausspruch, dass sämtliche Ansprüche aus diesen Zahlungsaufträgen, mit welchen Zwangsstrafen wegen Nichtvorlage von Jahresabschlüssen zur Zahlung vorgeschrieben worden waren, erloschen und daher diese Zahlungsaufträge aufzuheben seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Zwangsstrafen gemäß § 283 HGB zumindest bis zur Neufassung des § 283 Abs. 4 HGB mit Wirkung vom 1. Juli 2006 als reine Beugemittel zu betrachten seien. Von der Einhebung der Zwangsstrafen sei daher abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht sei, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden sei. Durch die mittlerweile erfolgte Vorlage der Jahresabschlüsse sei der Zweck dieser verhängten Zwangsstrafen erreicht worden.Mit dem am 3. Dezember 2008 eingelangten Antrag erhob der Beschwerdeführer gegen diese Zahlungsaufträge Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO und beantragte den Ausspruch, dass sämtliche Ansprüche aus diesen Zahlungsaufträgen, mit welchen Zwangsstrafen wegen Nichtvorlage von Jahresabschlüssen zur Zahlung vorgeschrieben worden waren, erloschen und daher diese Zahlungsaufträge aufzuheben seien. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, HGB zumindest bis zur Neufassung des Paragraph 283, Absatz 4, HGB mit Wirkung vom 1. Juli 2006 als reine Beugemittel zu betrachten seien. Von der Einhebung der Zwangsstrafen sei daher abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht sei, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet worden sei. Durch die mittlerweile erfolgte Vorlage der Jahresabschlüsse sei der Zweck dieser verhängten Zwangsstrafen erreicht worden.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 18. März 2009 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die Zwangsstrafen ungeachtet der zwischenzeitig erfolgten Vorlage der Jahresabschlüsse dennoch einzuheben seien (wurde näher begründet).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 9. Dezember 2009, B 1359/09-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 8. Februar 2010 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0186, mwN, oder auch - zu Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Zahlungsauftrag - den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, Anwaltsblatt 1992, S 751, mit Besprechung von Arnold). Abweichende Bestimmungen im zuvor genannten Sinne gibt es im Beschwerdefall nicht. Daraus folgt, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen letztinstanzlichen Bescheid handelt und die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (in diesem Sinne schon der bereits zuvor genannte hg. Beschluss vom 19. März 1992).Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zur obersten Behörde (grundsätzlich zum jeweils zuständigen Bundesminister) geht, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 28. Oktober 2008, Zl. 2008/05/0186, mwN, oder auch - zu Einwendungen gemäß Paragraph 35, EO gegen einen Zahlungsauftrag - den hg. Beschluss vom 19. März 1992, Zl. 90/17/0199, Anwaltsblatt 1992, S 751, mit Besprechung von Arnold). Abweichende Bestimmungen im zuvor genannten Sinne gibt es im Beschwerdefall nicht. Daraus folgt, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um keinen letztinstanzlichen Bescheid handelt und die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (in diesem Sinne schon der bereits zuvor genannte hg. Beschluss vom 19. März 1992).

Wien, am 23. Juni 2010

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010060106.X00

Im RIS seit

07.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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