Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/0321 2008/23/0323 2008/23/0322Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie die Hofräte Dr. Hofbauer, Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerden von 1. G (auch G) M, geboren 1970,
2. L S, geboren 1975, 3. S M, geboren 2001, und 4. P M, geboren 2003, alle in S und vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 19. Februar 2007, Zlen. 252.266/0/3E-IX/27/04 (ad 1.), 252.265/0/1E-IX/27/04 (ad 2.), 309.513-1/2E-IX/27/07 (ad 3.) und 309.514-1/2E-IX/27/07 (ad 4.), betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 (ad 1.) bzw. §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (ad 2. bis 4.) (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),2. L S, geboren 1975, 3. S M, geboren 2001, und 4. P M, geboren 2003, alle in S und vertreten durch Dr. Peter Zawodsky, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 71/10, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 19. Februar 2007, Zlen. 252.266/0/3E-IX/27/04 (ad 1.), 252.265/0/1E-IX/27/04 (ad 2.), 309.513-1/2E-IX/27/07 (ad 3.) und 309.514-1/2E-IX/27/07 (ad 4.), betreffend Paragraphen 7,, 8 Absatz eins und 2 (ad 1.) bzw. Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (ad 2. bis 4.) (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als der Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Der erstangefochtene Bescheid wird insoweit, als der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Ein Aufwandersatz hinsichtlich der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien findet nicht statt.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer reiste mit seiner Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) und dem gemeinsamen Sohn (Drittbeschwerdeführer) am 21. Februar 2003 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Februar 2003 einen Asylantrag. Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte am selben Tag für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer die Erstreckung des dem Erstbeschwerdeführer zu gewährenden Asyls. Für den am 19. Juli 2003 in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführer wurde am 9. September 2003 ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gestellt. Alle beschwerdeführenden Parteien sind georgische Staatsangehörige.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2004 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juli 2004 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.
Die Asylerstreckungsanträge der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wurden mit den im Instanzenzug ergangenen zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden der belangten Behörde gemäß §§ 10, 11 AsylG (in der gemäß § 44 Abs. 1 AsylG anzuwendenden Fassung vor der Novelle 2003) abgewiesen.Die Asylerstreckungsanträge der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wurden mit den im Instanzenzug ergangenen zweit- bis viertangefochtenen Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG (in der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG anzuwendenden Fassung vor der Novelle 2003) abgewiesen.
Zur zielstaatsbezogenen Ausweisung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde begründend aus, seine Ausweisung verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK. Er verfüge - abgesehen von seiner Ehefrau und den Kindern, deren Asylerstreckungsanträge ebenfalls abgewiesen würden - über keinen Familienbezug zu in Österreich aufhältigen Personen.Zur zielstaatsbezogenen Ausweisung des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde begründend aus, seine Ausweisung verstoße nicht gegen Artikel 8, EMRK. Er verfüge - abgesehen von seiner Ehefrau und den Kindern, deren Asylerstreckungsanträge ebenfalls abgewiesen würden - über keinen Familienbezug zu in Österreich aufhältigen Personen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Bei der im erstangefochtenen Bescheid erfolgten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine minderjährigen Söhne zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Rechtfertigung enthält der erstangefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Erstbeschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, und ihm folgend jüngst die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 2010, Zlen. 2008/23/1122, 1123, 1125, und vom 26. Mai 2010, Zl. 2008/19/0091, jeweils mwN).Bei der im erstangefochtenen Bescheid erfolgten Ausweisung hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Erstbeschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine minderjährigen Söhne zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine derartige Rechtfertigung enthält der erstangefochtene Bescheid jedoch nicht, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Erstbeschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der zuständigen Fremdenbehörde über die Ausweisung der übrigen Familienmitglieder verlassen müsste vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2008, Zl. 2007/19/0851, und ihm folgend jüngst die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 2010, Zlen. 2008/23/1122, 1123, 1125, und vom 26. Mai 2010, Zl. 2008/19/0091, jeweils mwN).
Der erstangefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der erstangefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerden werfen - soweit sie sich nicht auf die Ausweisungsentscheidung im erstangefochtenen Bescheid beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden im oben angeführten Umfang abzulehnen.
Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 23. Juni 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008230313.X00Im RIS seit
26.07.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011