TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/24 2008/21/0607

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Veröffentlicht am 24.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
FrÄG 2009;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der K, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. September 2008, Zl. 146.671/7-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die 1940 geborene Beschwerdeführerin habe ihren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Sohn als Zusammenführenden namhaft gemacht. Dieser habe zwar eine Haftungserklärung abgegeben, sie erweise sich aber als nicht tragfähig. Der Sohn der Beschwerdeführerin könne sich nämlich nur mit jenem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichten. Ausgehend von einem monatlichen Nettolohn von EUR 2.053,58 mache das erwähnte pfändungsfreie Existenzminimum aber angesichts der Sorgepflichten für Ehegattin und ein Kind EUR 1.542,50 aus, wozu noch - näher berechnete - Mietkosten in Höhe von EUR 173,61 hinzuzuzählen seien. Somit seien EUR 1.716,11 für den Lebensunterhalt des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Familie erforderlich, weshalb die für die Beschwerdeführerin notwendigen EUR 747,-- nicht erreicht würden. Insoweit ermangle es daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung, weshalb gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe.Begründend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die 1940 geborene Beschwerdeführerin habe ihren die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Sohn als Zusammenführenden namhaft gemacht. Dieser habe zwar eine Haftungserklärung abgegeben, sie erweise sich aber als nicht tragfähig. Der Sohn der Beschwerdeführerin könne sich nämlich nur mit jenem Betrag, der über sein pfändungsfreies Existenzminimum hinausgehe, gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichten. Ausgehend von einem monatlichen Nettolohn von EUR 2.053,58 mache das erwähnte pfändungsfreie Existenzminimum aber angesichts der Sorgepflichten für Ehegattin und ein Kind EUR 1.542,50 aus, wozu noch - näher berechnete - Mietkosten in Höhe von EUR 173,61 hinzuzuzählen seien. Somit seien EUR 1.716,11 für den Lebensunterhalt des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Familie erforderlich, weshalb die für die Beschwerdeführerin notwendigen EUR 747,-- nicht erreicht würden. Insoweit ermangle es daher an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung, weshalb gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage seitens der belangten Behörde erwogen:

Die belangte Behörde verkannte zunächst, dass sie hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für den Sohn der Beschwerdeführerin und für seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau sowie das - nach der Aktenlage 1999 geborene - Kind auf den Ausgleichszulagenrichtsatz abzustellen gehabt hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0304 und 0305; siehe zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0012). Demnach wäre in Bezug auf den Bedarf des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau vom Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG auszugehen gewesen. Dieser hatte nach der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2007 bei Erlassung des bekämpften Bescheides EUR 1.120,-- betragen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind erhöht sich dieser Betrag nach § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG um EUR 78,29 auf EUR 1.198,29. Zur Deckung des Lebensbedarfs der Beschwerdeführerin selbst hätte - insoweit ist die belangte Behörde im Recht - ein dem Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG entsprechender Betrag von (damals) EUR 747,-- zur Verfügung stehen müssen. Auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage hätte damit zur Aufbringung der notwendigen Mittel ein monatliches Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin von EUR 1.945,29 ausgereicht. Auch die Ansicht, Mietbelastungen des Zusammenführenden seien den erforderlichen Mitteln hinzuzurechnen, ist nämlich nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verfehlt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, insbesondere Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe).Die belangte Behörde verkannte zunächst, dass sie hinsichtlich der Deckung des Bedarfs für den Sohn der Beschwerdeführerin und für seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau sowie das - nach der Aktenlage 1999 geborene - Kind auf den Ausgleichszulagenrichtsatz abzustellen gehabt hätte vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zlen. 2009/21/0304 und 0305; siehe zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2008/21/0012). Demnach wäre in Bezug auf den Bedarf des Sohnes der Beschwerdeführerin und seiner Ehefrau vom Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG auszugehen gewesen. Dieser hatte nach der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2007, bei Erlassung des bekämpften Bescheides EUR 1.120,-- betragen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind erhöht sich dieser Betrag nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG um EUR 78,29 auf EUR 1.198,29. Zur Deckung des Lebensbedarfs der Beschwerdeführerin selbst hätte - insoweit ist die belangte Behörde im Recht - ein dem Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG entsprechender Betrag von (damals) EUR 747,-- zur Verfügung stehen müssen. Auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage hätte damit zur Aufbringung der notwendigen Mittel ein monatliches Einkommen des Sohnes der Beschwerdeführerin von EUR 1.945,29 ausgereicht. Auch die Ansicht, Mietbelastungen des Zusammenführenden seien den erforderlichen Mitteln hinzuzurechnen, ist nämlich nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verfehlt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0711, insbesondere Punkt 5.4. der Entscheidungsgründe).

Selbst nach den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Tatsachenannahmen bezog der Sohn der Beschwerdeführerin ein den zuvor genannten Betrag übersteigendes monatliches Durchschnittseinkommen, weshalb die belangte Behörde nicht von mangelnder Tragfähigkeit der von ihm abgegebenen Haftungserklärung hätte ausgehen dürfen. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezugnahme auf § 47 Abs. 3 NAG im Spruch des bekämpften Bescheides der Sache nach - der Beschwerdeführerin stehen als Einkünfte nur die Unterhaltsleistungen ihres Sohnes zur Verfügung - auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG beruhte. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls auch eine Beurteilung nach § 11 Abs. 3 NAG vornehmen müssen.Selbst nach den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Tatsachenannahmen bezog der Sohn der Beschwerdeführerin ein den zuvor genannten Betrag übersteigendes monatliches Durchschnittseinkommen, weshalb die belangte Behörde nicht von mangelnder Tragfähigkeit der von ihm abgegebenen Haftungserklärung hätte ausgehen dürfen. In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin ungeachtet der Bezugnahme auf Paragraph 47, Absatz 3, NAG im Spruch des bekämpften Bescheides der Sache nach - der Beschwerdeführerin stehen als Einkünfte nur die Unterhaltsleistungen ihres Sohnes zur Verfügung - auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG beruhte. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls auch eine Beurteilung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vornehmen müssen.

Aus den dargestellten Gründen ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dargestellten Gründen ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Juni 2010

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008210607.X00

Im RIS seit

28.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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