TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/24 2007/15/0284

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §199;
BAO §277;
BAO §290;
BAO §92 Abs1 litb;
KStG 1988 §24a;
VwRallg;
  1. BAO § 290 heute
  2. BAO § 290 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 290 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. BAO § 290 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 290 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 290 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 290 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. KStG 1988 § 24a heute
  2. KStG 1988 § 24a gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. KStG 1988 § 24a gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. KStG 1988 § 24a gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  5. KStG 1988 § 24a gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. KStG 1988 § 24a gültig von 02.08.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  7. KStG 1988 § 24a gültig von 30.12.2014 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. KStG 1988 § 24a gültig von 16.06.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  9. KStG 1988 § 24a gültig von 31.12.2005 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/15/0281 E 24. Juni 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der G GmbH in W, vertreten durch Kotlik Prokopp Stadler OG, Steuerberatungsgesellschaft in 2353 Guntramsdorf, Klingersraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 22. Oktober 2007, Zl. RV/0060-I/07, betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende G GmbH ist Gruppenmitglied einer durch Gruppenvertrag vom 15. Dezember 2005 mit der C GmbH als Gruppenträgerin gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988.Die beschwerdeführende G GmbH ist Gruppenmitglied einer durch Gruppenvertrag vom 15. Dezember 2005 mit der C GmbH als Gruppenträgerin gebildeten Unternehmensgruppe iSd Paragraph 9, KStG 1988.

Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" vom 13. Oktober 2006 wurde das Einkommen der G GmbH festgestellt. Der Bescheid enthielt auch den "Hinweis", dass das Einkommen im Jahr 2006 zu 100% der C GmbH zuzurechnen sei.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2006 erhoben sowohl die Beschwerdeführerin als auch die C GmbH Berufung gegen den genannten Bescheid. Sie beantragten die Abänderung des Feststellungsbescheides dahingehend, "dass im Einkommen 2005 der (Beschwerdeführerin) von EUR 848.577,95 ein Sanierungsgewinn von EUR 1.513.436,34 enthalten" sei.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragten die Beschwerdeführerin und die C GmbH die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid GZ. RV/0060-I/07 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den am 13. Oktober 2006 gemäß § 24a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Bescheid GZ. RV/0060-I/07 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den am 13. Oktober 2006 gemäß Paragraph 24 a, KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" als unbegründet ab.

Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Daraus geht hervor, dass die belangte Behörde über die Berufung der C GmbH mit dem zur hg. Zl. 2007/15/0281 angefochtenen Bescheid GZ. RV/0059-I/07 abgesprochen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24a KStG 1988 idF BGBl. I Nr. 161/2005 lautet auszugsweise: Paragraph 24 a, KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:1. Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (Paragraph 9, Absatz 2,) ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
    • -Strichaufzählung
      Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,Das eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins,,
    • -Strichaufzählung
      die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
    • -Strichaufzählung
      die anzurechnenden inländischen Steuern,
    • -Strichaufzählung
      die anrechenbaren ausländischen Steuern,
    • -Strichaufzählung
      die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2) unddie verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,) und
    • -Strichaufzählung
      die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
                  2.              Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9 Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über: 2. Das Ergebnis des Gruppenträgers (Paragraph 9, Absatz 3,) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger ist mit Bescheid (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
    • -Strichaufzählung
      Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz,Das eigene Einkommen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz,
    • -Strichaufzählung
      die zu berücksichtigenden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder, an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
    • -Strichaufzählung
      die anzurechnenden inländischen Steuern,
    • -Strichaufzählung
      die anrechenbaren ausländischen Steuern und
    • -Strichaufzählung
      die verrechenbare Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2).die verrechenbare Mindeststeuer (Absatz 4, Ziffer 2,).
  2. (2)Absatz 2,Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.Der Feststellungsbescheid im Sinne des Absatz eins, ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.
  3. (3)Absatz 3,..."

    Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt somit ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt somit ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger vergleiche , Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).

    Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG 1988 vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gemäß § 290 Abs. 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2804) zum vergleichbaren Fall der Berufung gegen einen einheitlichen Abgabenbescheid nach § 199 BAO). Die Berufungsentscheidung hat für und gegen dieselben Personen eine einheitliche Wirkung zu entfalten wie der erstinstanzliche Bescheid. Dem Ziel des § 290 BAO, unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache zu verhindern, dient vorweg die Bestimmung des § 277 BAO, wonach Berufungen, die von mehreren Berufungswerbern gegen einen Bescheid eingebracht wurden, zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind.Erlässt das Finanzamt - wie in Paragraph 24 a, KStG 1988 vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gemäß Paragraph 290, Absatz eins, BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2804) zum vergleichbaren Fall der Berufung gegen einen einheitlichen Abgabenbescheid nach Paragraph 199, BAO). Die Berufungsentscheidung hat für und gegen dieselben Personen eine einheitliche Wirkung zu entfalten wie der erstinstanzliche Bescheid. Dem Ziel des Paragraph 290, BAO, unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache zu verhindern, dient vorweg die Bestimmung des Paragraph 277, BAO, wonach Berufungen, die von mehreren Berufungswerbern gegen einen Bescheid eingebracht wurden, zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind.

    In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nur über die Berufung des Gruppenmitgliedes - der hier beschwerdeführenden Partei - abgesprochen.

    Entspricht hingegen der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 2006 schon deshalb nicht der Rechtslage, weil er nicht einheitlich an die Beschwerdeführerin als Gruppenmitglied und die C GmbH als Gruppenträger ergangen ist - wofür die Aktenlage Anhaltspunkte liefert - so hätte ihn die belangte Behörde wegen des Verstoßes gegen das Gebot des einheitlichen Absprechens als rechtswidrig aufheben müssen.

    Der angefochtene Bescheid erweist sich daher jedenfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher jedenfalls als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. Juni 2010

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007150284.X00

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten