TE Vwgh Erkenntnis 2010/6/30 2006/12/0112

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225;
BDG 1979 §4 Abs3;
BDG 1979 §5;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §21;
VwGG §26 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 225 heute
  2. BDG 1979 § 225 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 225 gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 225 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 225 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/12/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerden des H O in E, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Gardegasse 2/5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (nunmehr: Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) vom 1.) 30. November 2004, Zl. 3999.201265/10-III/7/04, und

  1. 2.)2,
    28. Februar 2005, Zl. BMBWK-611/0003-III/7/2005, betreffend
  2. 1.)eins,
    Ernennung der mitbeteiligten Partei auf die Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen und
                  2.)              Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers um diese Planstelle (mitbeteiligte Partei: H T in S, vertreten durch MMag. Dr. Michael Hermann Dohr in 1030 Wien, Barichgasse 40-42), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40 (insgesamt daher: EUR 2.572,80) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er trat am 1. September 1984 als Vertragslehrer in den Schuldienst ein und ist seit 1. September 1999 als Direktorstellvertreter der Berufsschule I in K tätig. Er bewarb sich mit Schreiben vom 2. Jänner 2003 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 13. Dezember 2002 ausgeschriebene Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Er trat am 1. September 1984 als Vertragslehrer in den Schuldienst ein und ist seit 1. September 1999 als Direktorstellvertreter der Berufsschule römisch eins in K tätig. Er bewarb sich mit Schreiben vom 2. Jänner 2003 um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten vom 13. Dezember 2002 ausgeschriebene Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen.

Der Landesschulrat für Kärnten übermittelte in der Folge der (damaligen) Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Dreiervorschlag seines Kollegiums für die Besetzung der genannten Planstelle, in dem der Mitbeteiligte an erster Stelle, der Beschwerdeführer an zweiter Stelle und ein weiterer Bewerber an dritter Stelle gereiht waren. Als Begründung war der Antrag der freiheitlichen Fraktion des Kollegiums angeschlossen, der vollinhaltlich übernommen wurde.

Mit dem an den Mitbeteiligten gerichteten Bescheid vom 2. Oktober 2003 intimierte die belangte Behörde die Entschließung des Bundespräsidenten vom 30. September 2003, mit der der Mitbeteiligte auf die Planstelle eines Landesschulinspektors (Verwendungsgruppe S/1) im Planstellenbereich der Schulaufsicht der belangten Behörde ernannt worden war. Gleichzeitig betraute die belangte Behörde den Mitbeteiligten mit der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten und wies ihn dem Landesschulrat zur Verwendung zu.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die zu B 1536/03-13 protokollierte Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit dem darüber ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 2004 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2003 aufgehoben.

In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die in den bindenden Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommenen Personen bildeten eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Die Ernennung einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen berühre auch die Rechtssphäre der übrigen mit ihr eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen, denen ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Bundesministerin zukommenden Auswahlermessens zustehe und somit Parteistellung zukomme (vgl. VfSlg. 15.925/2000, mwH).In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die in den bindenden Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommenen Personen bildeten eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Die Ernennung einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Personen berühre auch die Rechtssphäre der übrigen mit ihr eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildenden Personen, denen ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des der Bundesministerin zukommenden Auswahlermessens zustehe und somit Parteistellung zukomme vergleiche , VfSlg. 15.925 aus 2000,, mwH).

Die Bundesministerin habe ihre Auswahl sachlich auszuüben und zu begründen. In der Entscheidung müssten die Erwägungen jedenfalls transparent gemacht werden, da nur so die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich sei. Der Verfassungsgerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Behörde verpflichtet sei, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und das größere Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Dies gelte auch dann, wenn der Bescheid - wie im vorliegenden Fall - in einem spezifischen Zusammenwirken (Vorschläge, Entscheidung, Intimation) verschiedener oberster Organe der Bundesverwaltung zu Stande komme. Der bekämpfte Bescheid enthalte aber keinerlei Begründung, was objektiv einen in die Verfassungssphäre reichenden, vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler darstelle. Die Begründung eines Bescheides müsse aus diesem selbst hervorgehen. Der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 30. November 2004 ernannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten neuerlich mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2004 auf die Planstelle eines Landesschulinspektors. Dieser Bescheid, der keine Begründung enthielt, sprach auch eine Betrauung und Zuweisung zur Dienstleistung wie der erste Ernennungsbescheid aus.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2005 wies die belangte Behörde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle eines Landesschulinspektors für berufsbildende Pflichtschulen ab. In der Begründung stellte die belangte Behörde Berufslaufbahn und Qualifikationen der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber dar und führte aus, weshalb nach ihrer Ansicht der Mitbeteiligte auf die ausgeschriebene Planstelle zu ernennen gewesen sei.

Gegen beide genannten Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 7. Juni 2006, B 202/05-7 und B 457/05-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In den vorgelegten Beschwerdeergänzungen erachtete sich der Beschwerdeführer unter anderem jeweils im Recht auf Ausfertigung und Zustellung eines Bescheides, womit begründet und unter einem über Ernennung eines Bewerbers einerseits und Abweisung der anderen Bewerber andererseits (darunter insbesondere des Beschwerdeführers) erkannt wird, verletzt.

Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten eine Gegenschrift, in der sie jeweils die Abweisung der Beschwerden des Beschwerdeführers beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Unabhängig davon, ob man die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2004 vertretene Rechtsauffassung teilt oder nicht, wurden die die Aufhebung tragenden Gründe somit den im weiteren Besetzungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101). Bei Prüfung der von diesen in weiterer Folge erlassenen Bescheide ist auch der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164, und vom 26. Juni 1996, Zl. 94/12/0198).Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Unabhängig davon, ob man die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2004 vertretene Rechtsauffassung teilt oder nicht, wurden die die Aufhebung tragenden Gründe somit den im weiteren Besetzungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101). Bei Prüfung der von diesen in weiterer Folge erlassenen Bescheide ist auch der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164, und vom 26. Juni 1996, Zl. 94/12/0198).

Im Beschwerdefall hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zulassung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten vom 2. Oktober 2003 und dessen Aufhebung die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Ernennungsverfahren bejaht. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und hätte ihm den Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten zustellen müssen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. März 2009 sowie den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Partei des Ernennungsverfahrens war und daher zur Anfechtung des Ernennungsbescheides legitimiert ist. Da der Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens anzusehen ist, ist er auch legitimiert den durch Zustellung an den Mitbeteiligten rechtlich existent gewordenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof trotz unterbliebener Zustellung an ihn in Beschwerde zu ziehen (§ 26 Abs. 2 VwGG, vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377 = VwSlg. 14.878A/1998). Es findet sich kein Hinweis auf den Eintritt einer Verfristung im Sinne des § 26 Abs. 2 letzter Satz VwGG.Im Beschwerdefall hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zulassung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten vom 2. Oktober 2003 und dessen Aufhebung die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Ernennungsverfahren bejaht. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und hätte ihm den Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten zustellen müssen vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. März 2009 sowie den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Partei des Ernennungsverfahrens war und daher zur Anfechtung des Ernennungsbescheides legitimiert ist. Da der Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens anzusehen ist, ist er auch legitimiert den durch Zustellung an den Mitbeteiligten rechtlich existent gewordenen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof trotz unterbliebener Zustellung an ihn in Beschwerde zu ziehen (Paragraph 26, Absatz 2, VwGG, vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 22. April 1998, Zlen. 94/12/0056, 97/12/0377 = VwSlg. 14.878A/1998). Es findet sich kein Hinweis auf den Eintritt einer Verfristung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, letzter Satz VwGG.

Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren über ihre Anträge auf Ernennung zum Landesschulinspektor war über diese Bewerbungen eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hatte aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher nur einen einheitlichen Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen gehabt, der allen Bewerbern um diese Planstelle zuzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, mit Hinweisen zur Vorgangsweise bei der Verleihung einer schulfesten Stelle).Ausgehend von der zu bejahenden Parteistellung der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren über ihre Anträge auf Ernennung zum Landesschulinspektor war über diese Bewerbungen eine Sachentscheidung zu treffen. Diese hatte aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der Planstelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der Planstelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher nur einen einheitlichen Bescheid über die Besetzung der Planstelle zu erlassen gehabt, der allen Bewerbern um diese Planstelle zuzustellen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0101, mit Hinweisen zur Vorgangsweise bei der Verleihung einer schulfesten Stelle).

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, wenn die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten allenfalls auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt sein sollte, auf die sich allerdings die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid (anders als beim ersten Ernennungsbescheid vom 2. Oktober 2003) nicht beruft. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004). Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle hat somit nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf diese Planstelle, sondern auch die Abweisung (gegebenenfalls die Zurückweisung) der anderen Bewerbungen zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, und die dort weiters zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht daraus, wenn die angefochtene Ernennung des Mitbeteiligten allenfalls auf Grund einer Entschließung des Bundespräsidenten erfolgt sein sollte, auf die sich allerdings die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid (anders als beim ersten Ernennungsbescheid vom 2. Oktober 2003) nicht beruft. Auch diesfalls ist - bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens - der über diese Bestellung ergehende Intimationsbescheid des zuständigen Bundesministers allen Parteistellung genießenden Bewerbern zuzustellen vergleiche , das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004). Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Besetzung der Planstelle hat somit nicht nur die Ernennung eines Bewerbers auf diese Planstelle, sondern auch die Abweisung (gegebenenfalls die Zurückweisung) der anderen Bewerbungen zu enthalten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036, und die dort weiters zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Es bestand daher keine Rechtsgrundlage dafür, über die Bewerbungen des Beschwerdeführers und der weiteren Mitbewerber - insbesondere des Mitbeteiligten - gesonderte Bescheide zu erlassen. Dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht um einen Verwaltungsakt und einen Bescheid handelt, ergibt sich schon daraus, dass die beiden angefochtenen Bescheide jeweils an unterschiedliche Adressaten gerichtet waren und die ihnen zu Grunde liegenden Willensentschlüsse der belangten Behörde zu gänzlich unterschiedlichen Zeitpunkten gefasst wurden.

Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten (erstangefochtener Bescheid) auch deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil entgegen der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsmeinung eine Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung nicht gegeben wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164).Zutreffend verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, dass der Bescheid über die Ernennung des Mitbeteiligten (erstangefochtener Bescheid) auch deshalb inhaltlich rechtswidrig ist, weil entgegen der vom Verfassungsgerichtshof überbundenen Rechtsmeinung eine Begründung für die getroffene Ermessensentscheidung nicht gegeben wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0164).

Indem die belangte Behörde die aufgezeigte Rechtslage verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036). Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden.Indem die belangte Behörde die aufgezeigte Rechtslage verkannte, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren vergleiche z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0036). Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 30. Juni 2010

Schlagworte

Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120112.X00

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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