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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, geboren 1986, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 11. Juni 2010, Zl. III-1268249/FrB/10, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem FPG, erhobenen und zu der hg. Zl. 2010/21/0221 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, eine nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige, auf, am 2. Juli 2010, 11.45 Uhr, in einer näher bezeichneten Räumlichkeit des Fremdenpolizeilichen Büros der belangten Behörde persönlich vorzusprechen. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der die Beschwerdeführerin beteiligt sei, wurde in diesem Bescheid "Identitätsfeststellung" angeführt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin den - auf § 19 AVG und die §§ 74 Abs. 2 Z 4, 77 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützten - Ladungsbescheid ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie etwa Krankheit, nicht befolge, wurde ihr die Erlassung eines Festnahmeauftrages nach § 74 Abs. 2 Z 4 FPG angedroht.Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) die Beschwerdeführerin, eine nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige, auf, am 2. Juli 2010, 11.45 Uhr, in einer näher bezeichneten Räumlichkeit des Fremdenpolizeilichen Büros der belangten Behörde persönlich vorzusprechen. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der die Beschwerdeführerin beteiligt sei, wurde in diesem Bescheid "Identitätsfeststellung" angeführt. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin den - auf Paragraph 19, AVG und die Paragraphen 74, Absatz 2, Ziffer 4, 77, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützten - Ladungsbescheid ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, wie etwa Krankheit, nicht befolge, wurde ihr die Erlassung eines Festnahmeauftrages nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FPG angedroht.
Im von der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde eingebrachten Aufschiebungsbegehren führte sie - erkennbar bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen - aus, sie habe den ihr von der belangten Behörde zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates vorgelegten Fragenkatalog bereits am 13. Jänner 2010 ausgefüllt. Es sei auf Grund früherer Vorfälle bereits notorisch, dass die weitere Vorladung durch die belangte Behörde und die dadurch erfolgte Vorsprache der Beschwerdeführerin dazu benutzt werde, sie bei der Behörde anwesenden Vertretern der nigerianischen Botschaft vorzuführen. Ebenso sei auf Grund früherer Vorfälle notorisch und auch schon von Fremdenpolizeibehörden schriftlich bestätigt worden, dass bei den daraufhin stattfindenden Befragungen der rechtsfreundliche Vertreter des zu Befragenden nicht anwesend sein dürfe, weil dies von den Mitarbeitern der Botschaft abgelehnt werde. Dies sei auch hier zu besorgen. Die belangte Behörde sei der irrigen Meinung, die Vorgaben der nigerianischen Delegation seien zu akzeptieren. Da das Interview in einem Amtsgebäude der belangten Behörde stattfinde, sei eindeutig österreichisches Recht maßgeblich. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die auf Bestimmungen des FPG zur Durchführung der Außerlandesschaffung rekurriere, werde § 10 Abs. 5 AVG verletzt, zumal auch bei diesen Verfahrensschritten die Rechte der Beschwerdeführerin zu wahren seien.Im von der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde eingebrachten Aufschiebungsbegehren führte sie - erkennbar bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen - aus, sie habe den ihr von der belangten Behörde zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates vorgelegten Fragenkatalog bereits am 13. Jänner 2010 ausgefüllt. Es sei auf Grund früherer Vorfälle bereits notorisch, dass die weitere Vorladung durch die belangte Behörde und die dadurch erfolgte Vorsprache der Beschwerdeführerin dazu benutzt werde, sie bei der Behörde anwesenden Vertretern der nigerianischen Botschaft vorzuführen. Ebenso sei auf Grund früherer Vorfälle notorisch und auch schon von Fremdenpolizeibehörden schriftlich bestätigt worden, dass bei den daraufhin stattfindenden Befragungen der rechtsfreundliche Vertreter des zu Befragenden nicht anwesend sein dürfe, weil dies von den Mitarbeitern der Botschaft abgelehnt werde. Dies sei auch hier zu besorgen. Die belangte Behörde sei der irrigen Meinung, die Vorgaben der nigerianischen Delegation seien zu akzeptieren. Da das Interview in einem Amtsgebäude der belangten Behörde stattfinde, sei eindeutig österreichisches Recht maßgeblich. Durch die Vorgangsweise der belangten Behörde, die auf Bestimmungen des FPG zur Durchführung der Außerlandesschaffung rekurriere, werde Paragraph 10, Absatz 5, AVG verletzt, zumal auch bei diesen Verfahrensschritten die Rechte der Beschwerdeführerin zu wahren seien.
Da somit der angefochtene Bescheid fundamentale Rechte der Beschwerdeführerin verletze und sie im Amtsgebäude der belangten Behörde nicht mehr österreichischem Recht, sondern den mündlichen "Regelungen" der nigerianischen Delegation unterworfen sei, sei es unvorhersehbar und völlig intransparent, was "dort" wirklich passieren werde. Die Beschwerdeführerin sei rechtsunkundig und müsste ohne Rechtsbeistand und ohne Vertrauensperson vor die Delegation jenes Staates treten, aus dem sie geflüchtet sei.
Die belangte Behörde wies in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme vom 30. Juni 2010 darauf hin, dass das die Beschwerdeführerin betreffende Asylverfahren bereits beendet und eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Identitätsdokumente. Nachdem die Beschwerdeführerin am 3. Jänner 2010 einer Ladung "zur Sicherung der Ausreise" Folge geleistet habe, sei via Bundesministerium für Inneres die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet worden. Es sei mit der nigerianischen Botschaft ein "Vorführtermin" zur Identitätsprüfung sowie zur Erlangung eines Reisedokumentes zwecks Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung für 2. Juli 2010 festgesetzt worden, weshalb die Beschwerdeführerin für diesen Tag zur Behörde geladen worden sei. Die nigerianische Botschaft sei nur nach einem Interview (gemeint: mit der Beschwerdeführerin) zur Ausstellung eines Reisedokumentes bereit. Da es zur Durchsetzung der bestehenden Ausreiseverpflichtung erforderlich sei, ein Reisedokument für die Beschwerdeführerin zu beschaffen, stünden dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen entgegen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juli 2010 wies die belangte Behörde darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2010 seitens der Bundespolizeidirektion Wien gestattet sei, in Begleitung von rechtsfreundlichen Vertretern und Vertrauenspersonen zu kommen.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerdeführerin gründet ihre Ansicht, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, auf die Annahme, die belangte Behörde werde im Zuge der am 2. Juli 2010 geplanten Befragung ihre Rechte missachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden allerdings bereits festgehalten, dass der Fremdenpolizeibehörde nicht von vornherein unterstellt werden kann, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2009, 2009/21/0168, mwN, sowie den - ebenfalls einen in Vollziehung des FPG ergangenen Ladungsbescheid der belangten Behörde betreffenden - hg. Beschluss vom 21. Jänner 2008, AW 2008/21/0018). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt sich Derartiges auch nicht aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ableiten, zumal auch diesen nicht entnommen werden kann, dass die betroffenen Fremden entgegen gesetzlicher Bestimmungen zwangsweise der Befragung durch Vertreter der nigerianischen Botschaft zugeführt worden wären. Davon, dass in diesem Zusammenhang Rechtsbrüche der Fremdenpolizeibehörden notorisch wären, kann keine Rede sein.Die Beschwerdeführerin gründet ihre Ansicht, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, auf die Annahme, die belangte Behörde werde im Zuge der am 2. Juli 2010 geplanten Befragung ihre Rechte missachten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden allerdings bereits festgehalten, dass der Fremdenpolizeibehörde nicht von vornherein unterstellt werden kann, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. September 2009, 2009/21/0168, mwN, sowie den - ebenfalls einen in Vollziehung des FPG ergangenen Ladungsbescheid der belangten Behörde betreffenden - hg. Beschluss vom 21. Jänner 2008, AW 2008/21/0018). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt sich Derartiges auch nicht aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ableiten, zumal auch diesen nicht entnommen werden kann, dass die betroffenen Fremden entgegen gesetzlicher Bestimmungen zwangsweise der Befragung durch Vertreter der nigerianischen Botschaft zugeführt worden wären. Davon, dass in diesem Zusammenhang Rechtsbrüche der Fremdenpolizeibehörden notorisch wären, kann keine Rede sein.
Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, einen mit der Befolgung der Ladung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen (vgl. dazu nochmals den bereits erwähnten Beschluss AW 2008/21/0018). Der Antrag war sohin gemäß dieser Bestimmung abzuweisen.Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, einen mit der Befolgung der Ladung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzulegen vergleiche , dazu nochmals den bereits erwähnten Beschluss AW 2008/21/0018). Der Antrag war sohin gemäß dieser Bestimmung abzuweisen.
Klarstellend ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass nach § 74 Abs. 2 Z 4 FPG die Erlassung eines Festnahmeauftrages (und sohin in weiterer Folge eine darauf gestützte Festnahme) nur dann zulässig ist, wenn der Fremde, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat.Klarstellend ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FPG die Erlassung eines Festnahmeauftrages (und sohin in weiterer Folge eine darauf gestützte Festnahme) nur dann zulässig ist, wenn der Fremde, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat.
Wien, am 1. Juli 2010
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010210135.A00Im RIS seit
31.08.2010Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026