Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. F P in W, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 24. November 2009, Zl. BOB-555/09, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: C Immobilien GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Dachgeschosszubaues, zur Herstellung des Zubaues eines Aufzugsschachtes sowie zur Schaffung von Pkw-Stellplätzen auf einer näher genannten Liegenschaft in Wien. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. März 2006 wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 7. Juni 2006 die beantragte Baubewilligung erteilt.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2006 als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2008/05/0149, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend aus, die Behörde habe die Anordnung des im Beschwerdefall noch anzuwendenden § 81 Abs. 4 letzter Satz der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 31/2007 unberücksichtigt gelassen, wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt sei, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend wäre. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass den Plänen bei der Ermittlung der Dachgeschosshöhe die nach dem Bebauungsplan allein relevante, tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe zugrunde gelegen wäre.Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2008/05/0149, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend aus, die Behörde habe die Anordnung des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Paragraph 81, Absatz 4, letzter Satz der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, unberücksichtigt gelassen, wonach dann, wenn im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe oder die Form der Dächer festgesetzt sei, der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend wäre. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass den Plänen bei der Ermittlung der Dachgeschosshöhe die nach dem Bebauungsplan allein relevante, tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe zugrunde gelegen wäre.
Die belangte Behörde behob daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 2009 den erstinstanzlichen Bescheid und wies unter anderem auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage durch die Novelle LGBl. Nr. 31/2007 hin, weshalb § 81 Abs. 4 BO in der nunmehr geltenden Fassung eine Dachneigung von 45 Grad als zulässig erscheinen lasse. Gleichzeitig sei jedoch festzuhalten, dass das Projekt eine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen dahingehend enthalte, als die Höhe des Daches nicht auf Basis der tatsächlich ausgeführten, sondern auf Basis der (nicht ausgenützten) zulässigen Gebäudehöhe bemessen worden sei. Da jedoch die Entscheidung über Anträge gemäß § 69 BO dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliege, sei sie zur Behebung des Bescheides veranlasst gewesen, um dem Magistrat die Möglichkeit zu geben, nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen in dieser Angelegenheit den örtlich zuständigen Bauausschuss zu befassen.Die belangte Behörde behob daraufhin mit Bescheid vom 22. Juni 2009 den erstinstanzlichen Bescheid und wies unter anderem auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, hin, weshalb Paragraph 81, Absatz 4, BO in der nunmehr geltenden Fassung eine Dachneigung von 45 Grad als zulässig erscheinen lasse. Gleichzeitig sei jedoch festzuhalten, dass das Projekt eine Abweichung von den Bebauungsbestimmungen dahingehend enthalte, als die Höhe des Daches nicht auf Basis der tatsächlich ausgeführten, sondern auf Basis der (nicht ausgenützten) zulässigen Gebäudehöhe bemessen worden sei. Da jedoch die Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 69, BO dem Bauausschuss der örtlich zuständigen Bezirksvertretung obliege, sei sie zur Behebung des Bescheides veranlasst gewesen, um dem Magistrat die Möglichkeit zu geben, nach Durchführung erforderlicher Ermittlungen in dieser Angelegenheit den örtlich zuständigen Bauausschuss zu befassen.
In weiterer Folge holte die Baubehörde erster Instanz eine inhaltlich positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 hinsichtlich einer Überschreitung der Firsthöhe ein und führte am 14. Juli 2009 eine Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erhob Einwände, insbesondere im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Ausnahmen nach § 69 BO.In weiterer Folge holte die Baubehörde erster Instanz eine inhaltlich positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 hinsichtlich einer Überschreitung der Firsthöhe ein und führte am 14. Juli 2009 eine Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer erhob Einwände, insbesondere im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Ausnahmen nach Paragraph 69, BO.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erteilte der örtlich zuständige Bauausschuss mit Bescheid vom 4. August 2009 die Genehmigung, durch die geplante Bauführung von den Bebauungsvorschriften insofern abzuweichen, als durch den Dachgeschosszubau der höchste Punkt des Daches um maximal 1,30 m höher als 5,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfe. Die Gründe, die für die Abweichung sprächen, überwögen.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 13. August 2009 die beantragte Baubewilligung erteilt.
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er zum einen darauf hinwies, dass es sich bei
§ 69 Abs. 1 lit. f BO um die falsche Gesetzesstelle handle, um eine Ausnahme von der höchstzulässigen Gebäudehöhe zu erlangen, weil sich lit. f nicht auf § 5 Abs. 4 lit. h BO, sondern nur aufParagraph 69, Absatz eins, Litera f, BO um die falsche Gesetzesstelle handle, um eine Ausnahme von der höchstzulässigen Gebäudehöhe zu erlangen, weil sich Litera f, nicht auf Paragraph 5, Absatz 4, Litera h, BO, sondern nur auf
§ 5 Abs. 4 lit. k BO beziehe. Die Bezirksvertretung habe daher außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine Ausnahme bewilligt. Es handle sich auch nicht um eine unwesentliche Abweichung im Sinne des § 69 BO, weil eine Überschreitung um 1,30 m (24 % der zulässigen Dachhöhe) keineswegs unwesentlich erscheine, sich diese Überschreitung über das gesamte Dachgeschoss ziehe und dadurch einen überdimensionalen Eindruck erwecke. Noch dazu sei daran anschließend eine Terrasse mit Geländer aufgesetzt, was diesen Eindruck noch verstärke. Schließlich sei die Überschreitung der zulässigen Dachhöhe auch im Hinblick auf die Proportionen und Maßstäblichkeit des Gebäudes zu betrachten, wozu eine Auseinandersetzung auf Sachverständigenebene fehle. Zum Bescheid der erstinstanzlichen Baubehörde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Dachausbau entgegen dem Bebauungsplan zwei Geschosse enthalte. Es handle sich nicht - wie in den Bauplänen angegeben - um Galerien, sondern um Geschosse im Sinne des Bebauungsplanes. Ohne dieses zweite Geschoss wäre eine Überschreitung der zulässigen Dachhöhe gar nicht notwendig. Der überdimensionale Ausbau des Dachgeschosses habe dazu geführt, dass eine überdimensionale Klimaanlage im Erd- bzw. Kellergeschoss errichtet werden hätte müssen, die ungebührlichen Lärm verursache.Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, BO beziehe. Die Bezirksvertretung habe daher außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches eine Ausnahme bewilligt. Es handle sich auch nicht um eine unwesentliche Abweichung im Sinne des Paragraph 69, BO, weil eine Überschreitung um 1,30 m (24 % der zulässigen Dachhöhe) keineswegs unwesentlich erscheine, sich diese Überschreitung über das gesamte Dachgeschoss ziehe und dadurch einen überdimensionalen Eindruck erwecke. Noch dazu sei daran anschließend eine Terrasse mit Geländer aufgesetzt, was diesen Eindruck noch verstärke. Schließlich sei die Überschreitung der zulässigen Dachhöhe auch im Hinblick auf die Proportionen und Maßstäblichkeit des Gebäudes zu betrachten, wozu eine Auseinandersetzung auf Sachverständigenebene fehle. Zum Bescheid der erstinstanzlichen Baubehörde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Dachausbau entgegen dem Bebauungsplan zwei Geschosse enthalte. Es handle sich nicht - wie in den Bauplänen angegeben - um Galerien, sondern um Geschosse im Sinne des Bebauungsplanes. Ohne dieses zweite Geschoss wäre eine Überschreitung der zulässigen Dachhöhe gar nicht notwendig. Der überdimensionale Ausbau des Dachgeschosses habe dazu geführt, dass eine überdimensionale Klimaanlage im Erd- bzw. Kellergeschoss errichtet werden hätte müssen, die ungebührlichen Lärm verursache.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers § 69 Abs. 1 lit. f BO sehr wohl die Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Höhe des Daches vorsehe, wie dies auch zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten. Es sei weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Zweck ein Hinweis darauf erkennbar, dass gemäß § 5 Abs. 4 lit. k BO keine Festsetzungen hinsichtlich des höchstzulässigen Punktes eines Daches getroffen werden dürften. Ebenso wenig ergebe sich ein Hinweis aus § 69 Abs. 1 lit. f BO, dass eine Ausnahme von einer derartigen Bestimmung gemäß § 5 Abs. 4 lit. k BO nicht Gegenstand eines Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung sein könnte. Die Überschreitung sei schließlich auch nicht wesentlich. Der maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan lasse einen Gebäudeumriss zu, welcher sich aus einer Gebäudehöhe von 26 m und einer Höhe des Daches von 5,5 m ergebe. Aus den vorliegenden Plänen sei ersichtlich, dass die Gebäudehöhe unter der in der Bauklasse V zulässigen Obergrenze von 26 m zurückbleibe. Hiedurch werde mit der Überschreitung der Bebauungsbestimmung, wonach der höchste Punkt des Daches nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfe, der insgesamt zulässige Gebäudeumriss nicht überschritten. Es könne daher nicht von einer wesentlichen Abweichung gesprochen werden, zumal auch das zahlenmäßige Ausmaß in Relation zu der zulässigen Gebäudehöhe und dem zulässigen Dachumriss in einem untergeordneten Ausmaß bleibe. Zum Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die Fachabteilung nicht mit den Proportionen des Gebäudes auseinandergesetzt habe, sei festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen kein subjektivöffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werde, da stadtgestalterische Aspekte kein solches Recht darstellten. Im Übrigen sei jedoch anzumerken, dass seitens der Magistratsabteilung 19 mit Schreiben vom 2. Juli 2009 der Überschreitung der Firsthöhe zugestimmt und ausgeführt worden sei, dass das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werde. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der zulässigen Anzahl von Geschossen bestehe dann nicht, wenn der erlaubte Umriss eines zu errichtenden Gebäudes durch Bestimmungen über die höchstzulässige Gebäudehöhe fixiert sei. Im gegebenen Fall werde der zulässige Gebäudeumriss durch die Festlegung der Bauklasse 5 in Verbindung mit § 75 Abs. 2 und 6 BO sowie durch die Beschränkung der maximal zulässigen Dachhöhe auf 5,50 m in den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen bestimmt. Dieser zulässige Gebäudeumriss werde nicht überschritten. Ein darüber hinausgehendes Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung einer Bebauungsbestimmung, wonach maximal ein Dachgeschoss errichtet werden dürfe, sei der BO fremd. Ein solches Recht lasse sich auch nicht aus § 134a Abs. 1 lit. e BO ableiten. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen sämtliche in § 69 BO für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach lit. f dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen vor, zumal der Abweichung von Bebauungsvorschriften maßgebende Gründe nicht entgegenstünden. Die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung habe nun zur Folge, dass dieses Bauvorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen der BO nicht mehr in Widerspruch stehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. November 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO sehr wohl die Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich der Höhe des Daches vorsehe, wie dies auch zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs bestätigten. Es sei weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus dessen Zweck ein Hinweis darauf erkennbar, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, BO keine Festsetzungen hinsichtlich des höchstzulässigen Punktes eines Daches getroffen werden dürften. Ebenso wenig ergebe sich ein Hinweis aus Paragraph 69, Absatz eins, Litera f, BO, dass eine Ausnahme von einer derartigen Bestimmung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Litera k, BO nicht Gegenstand eines Bescheides des Bauausschusses der Bezirksvertretung sein könnte. Die Überschreitung sei schließlich auch nicht wesentlich. Der maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan lasse einen Gebäudeumriss zu, welcher sich aus einer Gebäudehöhe von 26 m und einer Höhe des Daches von 5,5 m ergebe. Aus den vorliegenden Plänen sei ersichtlich, dass die Gebäudehöhe unter der in der Bauklasse römisch fünf zulässigen Obergrenze von 26 m zurückbleibe. Hiedurch werde mit der Überschreitung der Bebauungsbestimmung, wonach der höchste Punkt des Daches nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen dürfe, der insgesamt zulässige Gebäudeumriss nicht überschritten. Es könne daher nicht von einer wesentlichen Abweichung gesprochen werden, zumal auch das zahlenmäßige Ausmaß in Relation zu der zulässigen Gebäudehöhe und dem zulässigen Dachumriss in einem untergeordneten Ausmaß bleibe. Zum Argument des Beschwerdeführers, wonach sich die Fachabteilung nicht mit den Proportionen des Gebäudes auseinandergesetzt habe, sei festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen kein subjektivöffentliches Nachbarrecht geltend gemacht werde, da stadtgestalterische Aspekte kein solches Recht darstellten. Im Übrigen sei jedoch anzumerken, dass seitens der Magistratsabteilung 19 mit Schreiben vom 2. Juli 2009 der Überschreitung der Firsthöhe zugestimmt und ausgeführt worden sei, dass das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werde. Ein Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der zulässigen Anzahl von Geschossen bestehe dann nicht, wenn der erlaubte Umriss eines zu errichtenden Gebäudes durch Bestimmungen über die höchstzulässige Gebäudehöhe fixiert sei. Im gegebenen Fall werde der zulässige Gebäudeumriss durch die Festlegung der Bauklasse 5 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, und 6 BO sowie durch die Beschränkung der maximal zulässigen Dachhöhe auf 5,50 m in den anzuwendenden Bebauungsbestimmungen bestimmt. Dieser zulässige Gebäudeumriss werde nicht überschritten. Ein darüber hinausgehendes Recht des Beschwerdeführers auf Einhaltung einer Bebauungsbestimmung, wonach maximal ein Dachgeschoss errichtet werden dürfe, sei der BO fremd. Ein solches Recht lasse sich auch nicht aus Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, BO ableiten. Nach Ansicht der belangten Behörde lägen sämtliche in Paragraph 69, BO für die Gewährung der erforderlichen Ausnahmebewilligung nach Litera f, dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen vor, zumal der Abweichung von Bebauungsvorschriften maßgebende Gründe nicht entgegenstünden. Die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung habe nun zur Folge, dass dieses Bauvorhaben mit den entsprechenden Bestimmungen der BO nicht mehr in Widerspruch stehe.
In weiterer Folge verwies die belangte Behörde auf die Änderung der Rechtslage durch die Novelle LGBl. Nr. 31/2007 in Bezug auf § 81 Abs. 4 BO und führte weiter aus, dass eine Einschränkung der zulässigerweise ausgeführten Dachneigung infolge der novellierten Bestimmung nicht mehr gegeben sei. Eine Dachneigung von 45 Grad sei sohin auf Grund der nunmehr anzuwendenden Rechtslage zulässig.In weiterer Folge verwies die belangte Behörde auf die Änderung der Rechtslage durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, in Bezug auf Paragraph 81, Absatz 4, BO und führte weiter aus, dass eine Einschränkung der zulässigerweise ausgeführten Dachneigung infolge der novellierten Bestimmung nicht mehr gegeben sei. Eine Dachneigung von 45 Grad sei sohin auf Grund der nunmehr anzuwendenden Rechtslage zulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die BO wurde seit der Erlassung des (ersten) Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2006 in Bezug auf die hier anzuwendenden Vorschriften dreimal novelliert. Während die Novelle LGBl. Nr. 31/2007 mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, somit am 30. August 2007, in Kraft trat (vgl. Art. II der Novelle) und daher mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften auf alle anhängigen Fälle anzuwenden war, wurde in den Novellen LGBl. Nr. 24/2008 (Techniknovelle) und in der Novelle LGBl. Nr. 2009/25, mit der § 69 BO maßgeblich novelliert wurde, in Art. V Abs. 2 bzw. in Art. III Abs. 2 verfügt, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses jeweiligen Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.Die BO wurde seit der Erlassung des (ersten) Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 12. Dezember 2006 in Bezug auf die hier anzuwendenden Vorschriften dreimal novelliert. Während die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2007, mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, somit am 30. August 2007, in Kraft trat vergleiche , Artikel römisch zwei, der Novelle) und daher mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften auf alle anhängigen Fälle anzuwenden war, wurde in den Novellen Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2008, (Techniknovelle) und in der Novelle LGBl. Nr. 2009/25, mit der Paragraph 69, BO maßgeblich novelliert wurde, in Artikel römisch fünf, Absatz 2, bzw. in Artikel römisch drei, Absatz 2, verfügt, dass für im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses jeweiligen Gesetzes bereits anhängige Verfahren die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gelten.
Die für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlichen Bestimmungen der BO haben daher folgenden Wortlaut:
"§ 5. (1) Die Bebauungspläne haben darzustellen, ob bzw. in welcher Weise die von den Flächenwidmungsplänen erfassten Grundflächen und die darüber- oder darunterliegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Verpflichtungen sich für die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundflächen aus den Bebauungsbestimmungen ergeben.
...
h) Bestimmungen über die Gebäudehöhe, im Bauland bei Festsetzung einer Bauklasse nur bis zu deren Grenzen, ferner über die Höhe von sonstigen Baulichkeiten, sowie über die höchste zulässige Zahl der Geschosse, die zur Gänze oder zu einem Teil über dem anschließenden Gelände liegen;
...
k) Bestimmungen über die Ausbildung der Schauseiten und Dächer der Gebäude, insbesondere über die Begrünung der Dächer, sowie über die Dachneigungen, die auch mit mehr als 45 Grad, im Gartensiedlungsgebiet auch mit mehr als 25 Grad festgesetzt werden können;
l) ...
§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Abs. 2 über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:Paragraph 69, (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde nach Maßgabe des Absatz 2, über die Zulässigkeit folgender Abweichungen von den Bebauungsvorschriften zu entscheiden:
§ 81 (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nicht raumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Abs. 6 bleiben dabei außer Betracht. .... Paragraph 81, (1) Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gilt bis zu einer Gebäudetiefe von 15 m als Gebäudehöhe der lotrechte Abstand von der festgesetzten Höhenlage der Verkehrsfläche bis zur obersten Schnittlinie der zulässigen Außenwandfläche der Straßenfront ohne Berücksichtigung vorspringender Gebäudeteile wie Gesimse, Erker und dergleichen mit der Oberfläche des Daches; nicht raumbildende Gebäudeteile und raumbildende Dachaufbauten gemäß Absatz 6, bleiben dabei außer Betracht. ....
§ 134. ... Paragraph 134, ...
Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. ... Die
Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre gemäß § 134a erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der BehördeEigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre gemäß Paragraph 134 a, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Absatz 4,, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 134 a, gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde
zu. ... Benachbarte Liegenschaften sind im Bauland jene, die mit
der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Falle einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen. ...
§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:Paragraph 134 a, (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:
und vertritt die Ansicht, dass der links dieser roten Linie liegende Teil des Daches eine steilere Dachneigung von 58 Grad aufweise, was unzulässig sei.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010050015.X00Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.01.2011