RS Vwgh 2003/6/25 2001/03/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2003
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 Anh;
JagdG NÖ 1974 §100 Abs2 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §105 Abs1 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §99 Abs4 idF 6500-14;
JagdRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob die Douglasie eine landfremde Baumart sei und im vorliegenden Revier im Sinne der Bestimmung des § 105 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 bestandesbildend und mit der Erwartung der Naturverjüngung vorkomme, für die Vollziehung des § 99 Abs. 4 NÖ JagdG 1974 nicht von Bedeutung ist. Maßgebend ist vielmehr, dass die Douglasie zu dem im Anhang zum ForstG 1975 angeführten Holzgewächsen (und zwar zur Art Pseudotsuga) zählt, sodass eine damit bestockte Grundfläche, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht, als Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG 1975 und somit auch im Sinne des § 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 anzusehen ist. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kriterien der Bestandesbildung und der zur erwartenden Naturverjüngung der Douglasien spielen allein für die Frage eine Rolle, ob ein Wildschaden an derartigen Kulturen im Sinne des § 105 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 vom Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Schadensverhütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030062.X02

Im RIS seit

05.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten