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L65000 Jagd WildNorm
ForstG 1975 §1 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob die Douglasie eine landfremde Baumart sei und im vorliegenden Revier im Sinne der Bestimmung des § 105 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 bestandesbildend und mit der Erwartung der Naturverjüngung vorkomme, für die Vollziehung des § 99 Abs. 4 NÖ JagdG 1974 nicht von Bedeutung ist. Maßgebend ist vielmehr, dass die Douglasie zu dem im Anhang zum ForstG 1975 angeführten Holzgewächsen (und zwar zur Art Pseudotsuga) zählt, sodass eine damit bestockte Grundfläche, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht, als Wald im Sinne des § 1 Abs. 1 ForstG 1975 und somit auch im Sinne des § 100 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 anzusehen ist. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Kriterien der Bestandesbildung und der zur erwartenden Naturverjüngung der Douglasien spielen allein für die Frage eine Rolle, ob ein Wildschaden an derartigen Kulturen im Sinne des § 105 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 vom Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden SchadensverhütungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030062.X02Im RIS seit
05.08.2003Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014