TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/16 2010/07/0005

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Veröffentlicht am 16.07.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §68 Abs3;
AWG 2002 §73 Abs1 Z1;
VVG §11 Abs1;
VVG §4;
VwGG §41 Abs1;
  1. AWG 2002 § 73 heute
  2. AWG 2002 § 73 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 73 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 73 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 73 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  6. AWG 2002 § 73 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  7. AWG 2002 § 73 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  8. AWG 2002 § 73 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  9. AWG 2002 § 73 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VVG § 11 heute
  2. VVG § 11 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 11 gültig von 05.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 11 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der A GmbH in T, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller, Mag. Dietmar Strimitzer und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. November 2009, Zl. FA13A-38.40-18/2009-5, betreffend Vorschreibung von Kosten einer Ersatzvornahme nach § 11 VVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der A GmbH in T, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller, Mag. Dietmar Strimitzer und Mag. Rainer Frank, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. November 2009, Zl. FA13A-38.40-18/2009-5, betreffend Vorschreibung von Kosten einer Ersatzvornahme nach Paragraph 11, VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 30. Jänner 2006 wurde der beschwerdeführenden Alt- und Kunststoffrecycling-Gesellschaft gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 aufgetragen, die auf einem näher bezeichneten Teil ihres in der Gemeinde T. gelegenen Betriebsgeländes abgelagerten Altreifen und Altreifenschnitzel in einer Gesamtmenge von rund 640 Tonnen zu entfernen, einem befugten Abfallsammler oder Abfallverwerter zu übergeben und bis längstens 31. März 2006 die vollständige Übergabe der BH nachzuweisen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 13. Juni 2006 als unbegründet ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, blieb erfolglos; sie wurde mit Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0096, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 30. Jänner 2006 wurde der beschwerdeführenden Alt- und Kunststoffrecycling-Gesellschaft gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 aufgetragen, die auf einem näher bezeichneten Teil ihres in der Gemeinde T. gelegenen Betriebsgeländes abgelagerten Altreifen und Altreifenschnitzel in einer Gesamtmenge von rund 640 Tonnen zu entfernen, einem befugten Abfallsammler oder Abfallverwerter zu übergeben und bis längstens 31. März 2006 die vollständige Übergabe der BH nachzuweisen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 13. Juni 2006 als unbegründet ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, blieb erfolglos; sie wurde mit Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0096, als unbegründet abgewiesen.

Bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2006 war der Beschwerdeführerin erstmals für die Durchführung der aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen eine Frist von 14 Tagen gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung gemäß § 4 VVG angedroht worden, die BH werde veranlassen, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin von einem Dritten erbracht werde.Bereits mit Schreiben vom 6. Juli 2006 war der Beschwerdeführerin erstmals für die Durchführung der aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen eine Frist von 14 Tagen gesetzt und für den Fall der Nichterfüllung gemäß Paragraph 4, VVG angedroht worden, die BH werde veranlassen, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten der Beschwerdeführerin von einem Dritten erbracht werde.

Nachdem die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Beseitigungsverpflichtung auch innerhalb der mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 noch einmal eingeräumten vierwöchigen Frist nicht nachgekommen war, erteilte die BH (nach Einholung von entsprechenden Anboten) am 7. Dezember 2007 der T. GmbH den Auftrag zur Entsorgung der erwähnten Altreifen und Altreifenschnitzel.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 teilte die BH der Beschwerdeführerin die für die Ersatzvornahme entstandenen Kosten mit EUR 48.102,23 mit und räumte zur beabsichtigten bescheidmäßigen Verpflichtung zum Kostenersatz die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein.

Hierauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. August 2008. Darin wiederholte sie (u.a.) ihr schon mit Schreiben vom 2. November 2007 und 28. November 2007 erstattetes Vorbringen, dass am 17. Juli 2007 eine verbindliche Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Entsorgungskosten zu je einem Drittel vom Land Steiermark, der Gemeinde T. und der Beschwerdeführerin übernommen würden. Die Beschwerdeführerin spreche sich daher dagegen aus, sie zur Gänze mit den Gesamtkosten in der Höhe von EUR 48.102,23 belasten zu wollen. Es sei außerdem vereinbart worden, den Bestbieter mit der Räumung zu beauftragen. Es sei somit "erklärungswürdig", warum die T. GmbH als vermutlich teuerster Anbieter den Auftrag erhalten habe.

Mit dem am 24. November 2008 zugestellten Bescheid der BH wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 1 VVG die "in Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft L vom 07.08.2006" für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes im Wege der Ersatzvornahme angefallenen Kosten in der Höhe von EUR 48.102,23 zur Zahlung binnen zwei Wochen auferlegt. In der Begründung führte die BH zu den Einwänden der Beschwerdeführerin aus, entgegen ihrem Vorbringen seien von der BH mehrere Angebote bezüglich der Entsorgung der Altreifen und Altreifenschnitzel eingeholt worden und das Anbot der T. GmbH sei das preiswerteste gewesen. Der Verpflichtete müsse es hinnehmen, wenn die Kosten der Ersatzvornahme höher seien, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Einschreiten gewesen wären. Den rechtlich zulässigen Nachweis, dass die ihr angerechneten Kosten unangemessen hoch seien, habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht. Zur "behaupteten teilweisen Kostenübernahme durch das Land und die Gemeinde T." sei festzustellen, dass der BH keine Unterlagen vorlägen, die das tatsächliche Zustandekommen dieser Vereinbarung dokumentierten.Mit dem am 24. November 2008 zugestellten Bescheid der BH wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VVG die "in Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft L vom 07.08.2006" für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes im Wege der Ersatzvornahme angefallenen Kosten in der Höhe von EUR 48.102,23 zur Zahlung binnen zwei Wochen auferlegt. In der Begründung führte die BH zu den Einwänden der Beschwerdeführerin aus, entgegen ihrem Vorbringen seien von der BH mehrere Angebote bezüglich der Entsorgung der Altreifen und Altreifenschnitzel eingeholt worden und das Anbot der T. GmbH sei das preiswerteste gewesen. Der Verpflichtete müsse es hinnehmen, wenn die Kosten der Ersatzvornahme höher seien, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Einschreiten gewesen wären. Den rechtlich zulässigen Nachweis, dass die ihr angerechneten Kosten unangemessen hoch seien, habe die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht. Zur "behaupteten teilweisen Kostenübernahme durch das Land und die Gemeinde T." sei festzustellen, dass der BH keine Unterlagen vorlägen, die das tatsächliche Zustandekommen dieser Vereinbarung dokumentierten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch wesentlich - neuerlich vorgebracht, dass die der BH "übergeordnete Behörde (Stmk. Landesregierung, vertreten durch Hr. LR Ing. Manfred W.)" am 17. Juli 2007 mit der Beschwerdeführerin eine "verbindliche Räumungslösung" getroffen habe, in der festgelegt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nur ein Drittel der Räumungskosten zu übernehmen habe. Die Vorschreibung der gesamten Kosten an die Beschwerdeführerin sei daher nicht gerechtfertigt. Wenn die BH die Behauptung aufstelle, von dieser Vereinbarung keine Kenntnis zu haben, so sei das "schlichtweg falsch". Dazu verwies die Beschwerdeführerin auf die persönliche Anwesenheit des Bezirkshauptmannes beim Abschluss der Vereinbarung am 17. Juli 2007, auf ihre Eingaben an die BH, in denen darüber informiert worden sei, und auf eine vom erwähnten Landesrat arrangierte Pressekonferenz, wo die "verbindliche Räumungslösung" mit der Kostenübernahme zu je einem Drittel bestätigt worden sei. Im Übrigen bezweifelte die Beschwerdeführerin, dass die T. GmbH tatsächlich das preiswerteste Räumungsangebot gelegt habe, und verwies darauf, dass von anderen Unternehmen billigere Angebote vorgelegt worden seien.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 27. November 2009 wies der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) diese Berufung als unbegründet ab. Zum Berufungsvorbringen, dass nicht dem Billigstbieter der Auftrag für die Entsorgung der Altreifen erteilt worden sei, führte die belangte Behörde aus, dass die Vollstreckungsbehörde nicht verpflichtet sei, die Ersatzvornahme so kostengünstig wie möglich zu gestalten. Der Verpflichtete müsse es hinnehmen, wenn die Kosten der für die Durchführung des behördlichen Auftrags erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher seien, als sie ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung könne der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien. Den Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der Kosten habe die hiefür beweispflichtige Beschwerdeführerin aber nicht erbracht. Zum Berufungsvorbringen, dass am 17. Juli 2007 eine verbindliche Vereinbarung betreffend die Kostenübernahme zwischen dem Land Steiermark, der Gemeinde T. und der Beschwerdeführerin getroffen worden sei, werde festgehalten, dass eine eventuelle zivilrechtliche Vereinbarung im Vollstreckungsverfahren nicht zu beachten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

In der Beschwerde wird vorgebracht, mit "Vollstreckungsverfügung vom 07.08.2006" sei der Beschwerdeführerin von der BH gemäß § 4 Abs. 1 VVG unter Fristsetzung von 14 Tagen die Ersatzvornahme angedroht worden. Mit "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.07.2006" sei die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und die Beschwerdeführerin angewiesen worden, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme EUR 55.000,-- bei der BH zu hinterlegen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Am 17. Juli 2007 habe eine Verhandlung "über die Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.07.2006 (Ersatzvornahme und Kostenvorschreibung)" zwischen der durch ihren Geschäftsführer Ing. Herbert H. vertretenen Beschwerdeführerin und dem Vertreter des Landes Steiermark, Landesrat Ing. Manfred W., dem Vertreter der Gemeinde T., Bürgermeister Alfred L., und dem Vertreter der BH, Bezirkshauptmann Dr. Manfred W., stattgefunden. Im Zuge der Verhandlung sei der "Bescheid vom 06.07.2007, GZ ... , von Ing. W. als Vertreter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft L (= Land Steiermark) zur Beseitigung eines für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Missstandes abgeändert und mit nachstehendem Inhalt mündlich verkündet" worden:In der Beschwerde wird vorgebracht, mit "Vollstreckungsverfügung vom 07.08.2006" sei der Beschwerdeführerin von der BH gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG unter Fristsetzung von 14 Tagen die Ersatzvornahme angedroht worden. Mit "Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.07.2006" sei die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und die Beschwerdeführerin angewiesen worden, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme EUR 55.000,-- bei der BH zu hinterlegen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Am 17. Juli 2007 habe eine Verhandlung "über die Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.07.2006 (Ersatzvornahme und Kostenvorschreibung)" zwischen der durch ihren Geschäftsführer Ing. Herbert H. vertretenen Beschwerdeführerin und dem Vertreter des Landes Steiermark, Landesrat Ing. Manfred W., dem Vertreter der Gemeinde T., Bürgermeister Alfred L., und dem Vertreter der BH, Bezirkshauptmann Dr. Manfred W., stattgefunden. Im Zuge der Verhandlung sei der "Bescheid vom 06.07.2007, GZ ... , von Ing. W. als Vertreter der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde der Bezirkshauptmannschaft L (= Land Steiermark) zur Beseitigung eines für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Missstandes abgeändert und mit nachstehendem Inhalt mündlich verkündet" worden:

"Der Firma (Beschwerdeführerin) wird die Tragung von einem Drittel der Kosten auferlegt, welche der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes im Wege der Ersatzvornahme in Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.08.2006, GZ ... , anfallen."

Ergänzend habe der Vertreter des Landes Steiermark "sich ebenso wie der anwesende Bürgermeister der Gemeinde T., Alfred L.," zur Tragung von je einem Drittel der Kosten, die der BH für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes im Wege der Ersatzvornahme in Vollstreckung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.08.2006 anfallen, verpflichtet." Die Voraussetzung für die amtswegige Abänderung des "Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.08.2006 (...) durch LR Ing. Manfred W." sei gegeben gewesen, um eine unmittelbare Gefährdung von Grundwasser durch die bereits über Jahre an dieser Stelle gelagerten Altreifen zu verhindern. Landesrat Ing. Manfred W. habe im Zuge der Erlassung dieses mündlichen Bescheides vom 17. Juli 2007 klar und deutlich den objektiven Willen erkennen lassen, gegenüber der Beschwerdeführerin eine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit für die Zukunft zu treffen. Sodann seien mit dem von der belangten Behörde bestätigten Bescheid der BH - entgegen dem aufrechten mündlichen Bescheid "des Landes Steiermark" vom 17. Juli 2007 - sämtliche im Wege der Ersatzvornahme angefallenen Kosten zur Gänze der Beschwerdeführerin auferlegt worden.

Daran anknüpfend führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Darstellung der Beschwerdegründe aus, setze sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlasse sie trotz Unabänderlichkeit zum Nachteil einer Verfahrenspartei in ein und derselben, bereits entschiedenen Sache nochmals von Amts wegen eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, so sei der Bescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes inhaltlich rechtswidrig. Im vorliegenden Fall habe die BH einen Bescheid, der "von der Steiermärkischen Landesregierung", vertreten durch Ing. W., am 17. Juli 2007 mündlich verkündet worden sei, trotz seiner Rechtskraft nachträglich zum Nachteil der Beschwerdeführerin dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin nunmehr die Ersatzpflicht für sämtliche Kosten aus der Ersatzvornahme auferlegt wurde. Werde durch den "derogatorischen, zweiten Bescheid" der BH eine rechtskräftig gewährte Begünstigung der Beschwerdeführerin beseitigt oder beschränkt, liege eine Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin vor, sodass der Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben gewesen wäre.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Erlassung eines ihre Kostentragungspflicht auf ein Drittel beschränkenden Bescheides durch mündliche Verkündung am 17. Juli 2007, mit dem ein angeblich davor ergangener Bescheid abgeändert worden sein soll, im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, sondern nur das Bestehen einer diesbezüglichen (zivilrechtlichen) Vereinbarung eingewendet hat. Das demgegenüber eine Deutung des Verhandlungsergebnisses als einen auf § 68 Abs. 3 AVG gestützten Bescheid vornehmende Beschwerdevorbringen verstößt somit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG) und ist daher unbeachtlich. Schon aus diesem Grund kann dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Ungeachtet dessen ist dazu aber im Sinne der Einwände in der Gegenschrift der belangten Behörde noch anzumerken, dass für die Erlassung eines - nach dem Beschwerdevorbringen der steiermärkischen Landesregierung zuzurechnenden - Bescheides, wie er in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, nach dem Inhalt der vorgelegten Akten überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Erlassung eines ihre Kostentragungspflicht auf ein Drittel beschränkenden Bescheides durch mündliche Verkündung am 17. Juli 2007, mit dem ein angeblich davor ergangener Bescheid abgeändert worden sein soll, im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, sondern nur das Bestehen einer diesbezüglichen (zivilrechtlichen) Vereinbarung eingewendet hat. Das demgegenüber eine Deutung des Verhandlungsergebnisses als einen auf Paragraph 68, Absatz 3, AVG gestützten Bescheid vornehmende Beschwerdevorbringen verstößt somit gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) und ist daher unbeachtlich. Schon aus diesem Grund kann dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Ungeachtet dessen ist dazu aber im Sinne der Einwände in der Gegenschrift der belangten Behörde noch anzumerken, dass für die Erlassung eines - nach dem Beschwerdevorbringen der steiermärkischen Landesregierung zuzurechnenden - Bescheides, wie er in der Beschwerde ins Treffen geführt wird, nach dem Inhalt der vorgelegten Akten überhaupt keine Anhaltspunkte bestehen.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde noch vorgebracht, der Verpflichtete könne den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch seien. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs geltend, weil ihr unmittelbar vor der Auswahl eines bestimmten Entsorgungsunternehmens nicht bekannt gegeben worden sei, "aus welchen Posten sich der verrechnete Betrag laut Anbot zusammensetzt".

Dieser Einwand geht aber schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret darlegt. Die nur ganz allgemein gehaltene Behauptung, ihr sei dadurch im Verfahren über die Ersatzvornahme die Möglichkeit genommen worden, ihr Parteiengehör zur Geltendmachung "ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben" und den Beweis für die Unangemessenheit der vorgeschriebenen Kosten zu erbringen, wird dem nicht gerecht (vgl. zu einer bloß pauschalen Bestreitung der Angemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/05/0198).Dieser Einwand geht aber schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret darlegt. Die nur ganz allgemein gehaltene Behauptung, ihr sei dadurch im Verfahren über die Ersatzvornahme die Möglichkeit genommen worden, ihr Parteiengehör zur Geltendmachung "ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben" und den Beweis für die Unangemessenheit der vorgeschriebenen Kosten zu erbringen, wird dem nicht gerecht vergleiche , zu einer bloß pauschalen Bestreitung der Angemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme das hg. Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2007/05/0198).

Die Beschwerde, in der keine weiteren Argumente vorgetragen werden, erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde, in der keine weiteren Argumente vorgetragen werden, erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Juli 2010

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010070005.X00

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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