Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MRK Art6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der SM in K, vertreten durch Mag. Norbert Langmayr, Rechtsanwalt in 6322 Kirchbichl, Rofanstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Februar 2010, Zl. uvs- 2009/K3/3717-3, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen, also hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2010 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 28. Juni 2009 um ca. 20.20 Uhr in der Gemeinde K., im Kreisverkehr beim Feuerwehrhaus, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten um 20.58 Uhr habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l ergeben, wobei sich unter Beiziehung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachtrunks (zwei Schnäpse a 2 cl und 0,25 l Bier) ein Blutalkoholwert zum Tatzeitpunkt von 1,4 ‰ ermitteln lasse.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO verstoßen und es wurde über sie eine - im Instanzenzug herabgesetzte - Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.700,-Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen und es wurde über sie eine - im Instanzenzug herabgesetzte - Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.700,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin meint, die belangte Behörde habe zu Unrecht als Erschwerungsgrund gewertet, dass ihre Fahrt "nachteilige Folgen" gehabt hätte. Die "nachteiligen Folgen" - die Beschwerdeführerin sei durch einen Fahrfehler zu Sturz gekommen, hätte sich verletzt und dabei das Motorrad beschädigt - seien ausschließlich von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Dem ist nicht zu folgen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht, dass die belangte Behörde die "nachteiligen Folgen" als Erschwerungsgrund angesehen hätte.
Die Beschwerde wendet sich weiter dagegen, dass die belangte Behörde von einer vorsätzlichen Begehung der Verwaltungsübertretung ausgegangen sei. Das Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand sei gemäß StVO nicht generell verboten, sondern erst ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 g/l bzw. 0,8 ‰. Die Beschwerdeführerin habe über den Tag verteilt "eine durchschnittliche Flasche Rotwein" getrunken. Sie habe eine hinreichende Alkoholisierung weder erkannt noch vermutet und damit die Verwirklichung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder ernstlich für möglich gehalten noch sich damit abgefunden.
Abgesehen davon, dass sich der alkoholisierte Lenker über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung bzw. über den Umstand, dass er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein muss (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1997, Zl. 97/03/0126, mwN), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund eines - von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften - Blutalkoholwertes zum Tatzeitpunkt von 1,4 ‰ von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausging (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0298).Abgesehen davon, dass sich der alkoholisierte Lenker über das genaue Ausmaß seiner Alkoholisierung bzw. über den Umstand, dass er bereits fahruntüchtig ist, nicht bewusst sein muss vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1997, Zl. 97/03/0126, mwN), kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund eines - von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften - Blutalkoholwertes zum Tatzeitpunkt von 1,4 ‰ von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausging vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0298).
Zuletzt wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde eine Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss als Erschwerungsgrund gewertet habe. Die Heranziehung einer ausländischen gerichtlichen Verurteilung als Erschwerungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG iVm § 33 Z. 2 StGB finde im Gesetz keine Deckung.Zuletzt wendet sich die Beschwerde dagegen, dass die belangte Behörde eine Verurteilung der Beschwerdeführerin durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Lenkens eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss als Erschwerungsgrund gewertet habe. Die Heranziehung einer ausländischen gerichtlichen Verurteilung als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 33, Ziffer 2, StGB finde im Gesetz keine Deckung.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 33 Z. 2 StGB bestimmt, dass als Erschwerungsgrund insbesondere zu gelten hat, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist. Paragraph 33, Ziffer 2, StGB bestimmt, dass als Erschwerungsgrund insbesondere zu gelten hat, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist.
Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen gemäß § 73 StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen gemäß Paragraph 73, StGB ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Düsseldorf unter anderem wegen "fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr" nach § 316 Abs. 1 und 2 deutsches StGB eine Geldstrafe von EUR 900,-- verhängt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl des Amtsgerichtes Düsseldorf unter anderem wegen "fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr" nach Paragraph 316, Absatz eins, und 2 deutsches StGB eine Geldstrafe von EUR 900,-- verhängt.
Die belangte Behörde meint offenbar - wie sich aus den Ausführungen in ihrer Gegenschrift ergibt - diese Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Z. 2 StGB ("auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat") aus der Anordnung des § 73 StGB heranziehen zu können.Die belangte Behörde meint offenbar - wie sich aus den Ausführungen in ihrer Gegenschrift ergibt - diese Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Ziffer 2, StGB ("auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat") aus der Anordnung des Paragraph 73, StGB heranziehen zu können.
Allein aus § 73 StGB kann dies nicht abgeleitet werden. Für die Heranziehung einer ausländischen Verurteilung bedarf es nämlich einer - im Beschwerdefall nicht vorhandenen - gesetzlichen Anordnung der bezughabenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen. Der Verweis von § 19 Abs. 2 VStG auf die §§ 32 bis 35 StGB ist nicht hinreichend (vgl. im Übrigen zur Auslegung des § 73 StGB im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 FrG 1997 idF BGBl. I Nr. 134/2000 das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2002/21/0073, und zu § 13 Abs. 1 GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 131/2004 das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zlen. 2005/04/0196, 0219).Allein aus Paragraph 73, StGB kann dies nicht abgeleitet werden. Für die Heranziehung einer ausländischen Verurteilung bedarf es nämlich einer - im Beschwerdefall nicht vorhandenen - gesetzlichen Anordnung der bezughabenden verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen. Der Verweis von Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf die Paragraphen 32, bis 35 StGB ist nicht hinreichend vergleiche , im Übrigen zur Auslegung des Paragraph 73, StGB im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FrG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2000, das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2002/21/0073, und zu Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zlen. 2005/04/0196, 0219).
Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Von daher war der angefochtene Bescheid in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Juli 2010
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020108.X00Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010