RS Vwgh 2003/6/25 2002/03/0112

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wenn der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Zeuge zu den Umständen der Tatbegehung und dem Verhalten des Beschwerdeführers danach beantragt wurde, muss die von der belangten Behörde vorgenommene Ablehnung des Beweisantrages als rechtmäßig erkannt werden, weil dieses Beweismittel an sich als nicht geeignet angesehen werden muss, um über dieses Beweisthema einen Beweis zu liefern, da der beantragte Zeuge weder am Tatort noch danach im Taxi des Beschwerdeführers anwesend war (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 92/03/0060).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030112.X01

Im RIS seit

24.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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