Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §39 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der O GmbH in L, vertreten durch Dr. Herbert Grünberger, Wirtschaftsprüfer in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 25. April 2007, Zl. RV/0341-L/07, betreffend Körperschaftsteuer 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Fußballmarketing GmbH; ihre Anteile hält der Oberösterreichische Fußballverband.
Der Gesellschaftsvertrag vom 12. Februar 2001 lautet auszugsweise:
" 2. Gegenstand des Unternehmens
2.1. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausbreitung und Förderung des Fußballsports in Oberösterreich, sowie die Ausübung von Marketing- und Sponsoringtätigkeiten zum Zwecke der Förderung des Fußballsports in Oberösterreich.
2.2. (...)
2.3. Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient im Sinne der §§ 34ff (Paragraphen vierunddreißig folgende) Bundesabgabenordnung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke, nämlich der Förderung des Fußballsportes in Oberösterreich. Eine Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter ist ausgeschlossen. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist deren Vermögen zur Gänze gemeinnützigen amateursportlichen Zwecken in Oberösterreich zuzuführen. 2.3. Die Gesellschaft ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient im Sinne der Paragraphen 34 f, f, (Paragraphen vierunddreißig folgende) Bundesabgabenordnung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke, nämlich der Förderung des Fußballsportes in Oberösterreich. Eine Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter ist ausgeschlossen. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist deren Vermögen zur Gänze gemeinnützigen amateursportlichen Zwecken in Oberösterreich zuzuführen.
(...)
8. Gewinnverteilung
Ein allfälliger Bilanzgewinn ist im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft nicht auszuschütten, sondern einer dem Unternehmenszweck dienenden Rücklage zuzuführen."
Mit Eingabe des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 3. Oktober 2006 wurde dem Finanzamt ein Schreiben ihres Geschäftsführers mit folgendem Inhalt vorgelegt.
"Der OÖ Fußballverband hat u.a. zwei Töchter gegründet, u.zw.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie sei Teil des Oberösterreichischen Fußballverbandes und handle in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Der Fußballverband sei eine Vereinigung von rund 360 Vereinen, in welchen rund 1.600 Mannschaften den Fußballsport ausübten. Der Verband habe die Regeln für den Sport vorzugeben, die Ausbildung zu gewährleisten und den Spielbetrieb zu ordnen. Die wichtigste Aufgabe des Verbandes bestehe in der Organisation und Abwicklung der Fußballmeisterschaft, der Organisation der Heim- und Auswärtsspiele, der Einteilung der Spiele und der Exekution der Regelverletzungen (gelbe Karte, rote Karte, etc). Ein wesentlicher Teil dieser Organisation bestehe darin, den "Betroffenen" die Spielergebnisse schnell und richtig zu vermitteln. Das sei früher durch händisch geführte Tabellen erfolgt, die telefonisch an die Zeitungen weitergegeben und erst am Mittwoch nach dem Spielwochenende veröffentlicht worden seien. Nunmehr gebe es das EDV-unterstützte Netzwerk Fußball Oberösterreich. Alle Vereine verfügten über einen Laptop, seien vernetzt und würden unmittelbar nach dem Ende eines Spiels alle relevanten Daten in das Netz einspeisen. Bereits am Ende des Wochenendes seien daher alle Ergebnisse verarbeitet und Tabellen erstellt, die Veröffentlichung in Zeitungen erfolge bereits am Montag. Es gebe jeweils bereits am Sonntag 20.000 Internetzugriffe auf diese Daten. Die Ausgaben zur Schaffung des Netzwerkes seien durch die Einnahmen in Form eines gesonderten Mitgliedsbeitrages der rund 360 am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine zu decken. Daher werde zur Kostenabdeckung von jedem Verein monatlich mittels Dauerauftrag der Betrag von 35 EUR eingehoben. Zur Entrichtung dieser 35 EUR bestehe eine Zwangsverpflichtung der Vereine, welche der Verband festgelegt habe. Die gestiegenen Einnahmen bei der Beschwerdeführerin hingen damit zusammen, dass dieses oberösterreichische Netzwerk in Folgejahren auch von den Fußballverbänden zweier anderer Bundesländer verwendet worden sei. Durch die größere Anzahl der Anwender reduziere sich aber künftig der Betrag für jeden einzelnen Verein. Durch die Gründung der Beschwerdeführerin habe (bloß) für das Netzwerk ein eigener Rechnungskreis geschaffen werden sollen, und zwar zunächst für die Einnahmen, und, wenn es funktioniere, auch für die Ausgaben. Die Ausgaben, insbesondere der Personalaufwand, seien bis zum Funktionieren des Netzwerkes vom Verband getragen worden, zumal das alte Informationssystem und das Netzwerk nebeneinander gelaufen seien und eine Trennung der Kosten nicht möglich gewesen sei. Die Einnahmen seien demgegenüber bei der Beschwerdeführerin angesetzt worden. Weil das Netzwerk funktioniere, werde auch der Verband, der bisher die Kosten getragen habe, diese dem Netzwerk in Rechnung stellen. Zu diesen Kosten des Verbandes gehörten der Personalaufwand, die Betriebskosten und die Abschreibung. Da der größte Teil der Einnahmen Vereinsbeiträge seien, sei es ausgeschlossen, dass dauerhaft Überschüsse erzielt würden. Die Vereine seien ja die Mitglieder des Verbandes und fassten in der Hauptversammlung des Verbandes (mit einfacher Mehrheit) den Beschluss über die in Rede stehenden Pflichtbeiträge (an das Netzwerk). Sobald positive Ergebnisse der Beschwerdeführerin bekannt seien, würden die Beiträge der Vereine durch einen entsprechenden Beschluss der Vereine in der Hauptversammlung des Verbandes reduziert werden.
Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin gar keine Einkünfte iSd § 7 Abs. 2 und 3 KStG 1988 iVm § 2 Abs. 3 EStG 1988 erzielt hat. Solche würden grundsätzlich voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin entgeltlich Leistungen erbracht hat. Dem Schreiben des Geschäftsführers, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, ist zu entnehmen, dass es die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin gewesen ist, welche das Netzwerk entwickelt hat, sodass nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführerin Rechte an diesem Netzwerk zugekommen wären, die sie hätte (entgeltlich) Dritten überlassen können. Der bloße Zufluss von Einnahmen erfüllt jedenfalls keinen Einkunftstatbestand. Für den Beschwerdefall ist allerdings entscheidend, dass in der Beschwerde als Beschwerdepunkt ausschließlich das Recht auf die Steuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG 1988 iVm §§ 34 ff BAO bezeichnet wird und eine Verletzung in diesem Recht nicht gegeben ist:Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin gar keine Einkünfte iSd Paragraph 7, Absatz 2, und 3 KStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 erzielt hat. Solche würden grundsätzlich voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin entgeltlich Leistungen erbracht hat. Dem Schreiben des Geschäftsführers, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, ist zu entnehmen, dass es die Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin gewesen ist, welche das Netzwerk entwickelt hat, sodass nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführerin Rechte an diesem Netzwerk zugekommen wären, die sie hätte (entgeltlich) Dritten überlassen können. Der bloße Zufluss von Einnahmen erfüllt jedenfalls keinen Einkunftstatbestand. Für den Beschwerdefall ist allerdings entscheidend, dass in der Beschwerde als Beschwerdepunkt ausschließlich das Recht auf die Steuerbefreiung nach Paragraph 5, Ziffer 6, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraphen 34, ff BAO bezeichnet wird und eine Verletzung in diesem Recht nicht gegeben ist:
Gemäß § 41 Abs. 2 BAO liegt eine - gemäß § 34 BAO für die Gewährung der bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Betätigungen vorgesehenen Begünstigungen - ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 BAO nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BAO liegt eine - gemäß Paragraph 34, BAO für die Gewährung der bei gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Betätigungen vorgesehenen Begünstigungen - ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO nur vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
§ 39 Z 5 BAO normiert das Erfordernis, dass das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft sowie bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 470). § 39 Z 5 BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Zweckwidmung des Vermögens hat gemäß § 41 Abs. 2 BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen (Ritz, BAO3, § 39 Tz 9). Paragraph 39, Ziffer 5, BAO normiert das Erfordernis, dass das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft sowie bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt vergleiche , Stoll, BAO Kommentar, 470). Paragraph 39, Ziffer 5, BAO will verhindern, dass Vermögen, das sich auf Grund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Zweckwidmung des Vermögens hat gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen (Ritz, BAO3, Paragraph 39, Tz 9).
Eine Körperschaft kann somit die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit, worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist, das Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt, wobei diese Sicherung nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).Eine Körperschaft kann somit die Befreiung von der Körperschaftsteuer wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit, worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist, das Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt, wobei diese Sicherung nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).
Die Beschwerde bringt hiezu vor, der angefochtene Bescheid verweigere die Anwendung der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG 1988 iVm §§ 34 ff BAO, welche bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehe, u.a. deshalb, weil der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift des § 39 Z 5 BAO keine Regelung über die Vermögenswidmung im Fall eines Wegfalles des gemeinnützigen Zweckes enthalte. Die Beschwerdeführerin habe allerdings mittlerweile (mit Gesellschafterbeschluss vom 23. Mai 2007) den Gesellschaftsvertrag geändert und den Halbsatz "Wegfall des begünstigten Zweckes" eingefügt. Im Übrigen enthalte auch die - als Beilage vorgelegte - Mustersatzung für Vereine des Bundesministeriums für Inneres keine Vermögensbindung für den Fall der Änderung des Vereinszweckes. Zudem sei zu bedenken, dass der Wegfall des gemeinnützigen Zwecks bei einer GmbH wie der Beschwerdeführerin oder dem Fußballverband beinahe denkunmöglich sei.Die Beschwerde bringt hiezu vor, der angefochtene Bescheid verweigere die Anwendung der Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraph 5, Ziffer 6, KStG 1988 in Verbindung mit Paragraphen 34, ff BAO, welche bei Betätigung für gemeinnützige Zwecke zustehe, u.a. deshalb, weil der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO keine Regelung über die Vermögenswidmung im Fall eines Wegfalles des gemeinnützigen Zweckes enthalte. Die Beschwerdeführerin habe allerdings mittlerweile (mit Gesellschafterbeschluss vom 23. Mai 2007) den Gesellschaftsvertrag geändert und den Halbsatz "Wegfall des begünstigten Zweckes" eingefügt. Im Übrigen enthalte auch die - als Beilage vorgelegte - Mustersatzung für Vereine des Bundesministeriums für Inneres keine Vermögensbindung für den Fall der Änderung des Vereinszweckes. Zudem sei zu bedenken, dass der Wegfall des gemeinnützigen Zwecks bei einer GmbH wie der Beschwerdeführerin oder dem Fußballverband beinahe denkunmöglich sei.
Im Beschwerdefall hat der Gesellschaftsvertrag in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung keine Regelung für den Fall der Änderung des Gesellschaftszweckes enthalten. Solcherart kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Gesellschaftsvertrag erfülle nicht alle Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 iVm § 39 Z 5 BAO.Im Beschwerdefall hat der Gesellschaftsvertrag in der im Streitjahr 2003 geltenden Fassung keine Regelung für den Fall der Änderung des Gesellschaftszweckes enthalten. Solcherart kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Gesellschaftsvertrag erfülle nicht alle Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Ziffer 5, BAO.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach mittlerweile (im Jahr 2007) eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen worden ist, ist entgegen zu halten, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich über die Festsetzung von Körperschaftsteuer 003 abspricht und es daher nur darauf ankommt, ob im Jahr 2003 die Voraussetzungen der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG iVm §§ 34 ff BAO erfüllt waren. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 43 BAO muss hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Satzung den Erfordernissen des § 41 BAO während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen daher nicht rückwirkend zu einer Begünstigung (vgl. Stoll, aaO, 482, und das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).Dem Beschwerdevorbringen, wonach mittlerweile (im Jahr 2007) eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen worden ist, ist entgegen zu halten, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich über die Festsetzung von Körperschaftsteuer 003 abspricht und es daher nur darauf ankommt, ob im Jahr 2003 die Voraussetzungen der Körperschaftsteuerbefreiung nach Paragraph 5, Ziffer 6, KStG in Verbindung mit Paragraphen 34, ff BAO erfüllt waren. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 43, BAO muss hinsichtlich der Körperschaftsteuer die Satzung den Erfordernissen des Paragraph 41, BAO während des ganzen Veranlagungszeitraumes entsprechen. Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt führen daher nicht rückwirkend zu einer Begünstigung vergleiche , Stoll, aaO, 482, und das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 98/16/0395).
Ob eine (mit der Beschwerde vorgelegte) Mustersatzung für Vereine - diese ist offensichtlich zu dem Zweck erstellt worden, dem Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr. 66/2002, entsprechende Vereinsgründungen zu erleichtern - den Vorgaben der §§ 34 ff BAO entspricht, ist im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen.Ob eine (mit der Beschwerde vorgelegte) Mustersatzung für Vereine - diese ist offensichtlich zu dem Zweck erstellt worden, dem Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, entsprechende Vereinsgründungen zu erleichtern - den Vorgaben der Paragraphen 34, ff BAO entspricht, ist im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen.
Dass der bisherige Zweck der beschwerdeführenden GmbH eine Änderung erfährt, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht denkunmöglich, zumal auch ein Wechsel in der Person ihres Gesellschafters nicht von vornherein dauerhaft ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 29. Juli 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150137.X00Im RIS seit
26.08.2010Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016