TE Vwgh Erkenntnis 2010/8/10 2010/17/0082

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Veröffentlicht am 10.08.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21i Abs3;
BAO §1 Abs1;
BAO §111 Abs2;
ZustG §16;
  1. § 21i heute
  2. § 21i gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. § 21i gültig von 01.01.2014 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21i gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  5. § 21i gültig von 01.07.1996 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  6. § 21i gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 1 heute
  2. BAO § 1 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 1 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 1 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 1 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der AG in D, vertreten durch Haßlinger Haßlinger Planinc & Partner, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. März 2010, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/2009-I/2/2010, betreffend Zwangsstrafe in Angelegenheiten Agrarmarketingbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 des Vorstands für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beitragserklärung(en) für den Agrarmarketingbeitrag "Gartenbau" für das Jahr 2009 fehlten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die fehlende(n) Beitragserklärung(en) binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens einzubringen und den Agrarmarketingbeitrag einzuzahlen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens vorgelegt würde, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO von EUR 72,-- angedroht.Mit Schreiben vom 17. Juli 2009 des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beitragserklärung(en) für den Agrarmarketingbeitrag "Gartenbau" für das Jahr 2009 fehlten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die fehlende(n) Beitragserklärung(en) binnen vierzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens einzubringen und den Agrarmarketingbeitrag einzuzahlen. Für den Fall, dass die Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens vorgelegt würde, wurde die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO von EUR 72,-- angedroht.

Dieses Schreiben wurde nach dem im Akt erliegenden Rückschein (die belangte Behörde hat keine Feststellungen zum Zustellzeitpunkt getroffen) am 24. August 2009 durch einen "Mitbewohner" der Beschwerdeführerin übernommen.

Mit Bescheid vom 21. August 2009 verhängte der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA die angedrohte Zwangsstrafe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, die Beitragserklärung einzubringen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 144,-- verhängt werde.Mit Bescheid vom 21. August 2009 verhängte der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA die angedrohte Zwangsstrafe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin neuerlich aufgefordert, die Beitragserklärung einzubringen, widrigenfalls eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 144,-- verhängt werde.

Aufgrund der mit 28. August 2009 datierten und am 1. September 2009 bei der AMA eingelangten Berufung der Beschwerdeführerin erging zunächst eine Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2009, mit der die Berufung abgewiesen wurde. Über Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung "gegen den Bescheid der AMA vom 25.09.2009" gemäß "§§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 idgF und § 211 und 276 BAO 1961 idgF" abgewiesen wurde.Aufgrund der mit 28. August 2009 datierten und am 1. September 2009 bei der AMA eingelangten Berufung der Beschwerdeführerin erging zunächst eine Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2009, mit der die Berufung abgewiesen wurde. Über Vorlageantrag der Beschwerdeführerin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung "gegen den Bescheid der AMA vom 25.09.2009" gemäß "§§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 idgF und Paragraph 211 und 276 BAO 1961 idgF" abgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Androhung der Zwangsstrafe allen gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe und auch nachweislich der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Auch wenn eine im Haushalt anwesende Person die mit Rückschein versehene Postsendung entgegen nehme, handle es sich um eine nachweisliche Zustellung. Dies sei im Beschwerdefall der Fall gewesen. Die Briefsendung sei von einer an der Abgabestelle anwesenden Person entgegen genommen worden, was dem Zustellnachweis zu entnehmen sei.

Dass darüber hinaus noch weitere Verfahrensschritte vorgenommen werden müssten, wie z.B. die "Einvernahme von Ehepartnern oder anderen Personen, die bezeugen können sollen, dass die Androhung der Strafe der Verpflichteten auch tatsächlich zugekommen ist, würde den Rahmen des Verfahrens zweifelsohne überschreiten". Es sei außerdem nicht erwiesen, dass ein Mensch mit Sicherheit behaupten könne, dass ein anderer Mensch etwas "nicht" erhalten habe, "es sei denn, die Personen seien zu jeder erdenklichen Zeit zusammen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden ist (vgl. § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BAO und zu Zwangsstrafen nach § 111 BAO im Zusammenhang mit Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2002, Zl. 99/17/0454, oder vom 22. April 2009, Zl. 2008/17/0177).Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden ist vergleiche Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BAO und zu Zwangsstrafen nach Paragraph 111, BAO im Zusammenhang mit Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2002, Zl. 99/17/0454, oder vom 22. April 2009, Zl. 2008/17/0177).

Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht.Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 111, BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß § 111 Abs. 2 BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern. Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ungenützt verstrichen ist (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 111 BAO, Rz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen durch die Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Gemäß Paragraph 111, Absatz 2, BAO ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Zwangsstrafe unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung aufzufordern. Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung im Sinne des Paragraph 111, Absatz 2, BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ungenützt verstrichen ist vergleiche Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Paragraph 111, BAO, Rz 1, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

Eine solche Zustellung liegt nach § 16 Zustellgesetz auch vor, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetz abgegeben wird (vgl. z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 369 f).Eine solche Zustellung liegt nach Paragraph 16, Zustellgesetz auch vor, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger im Sinne des Paragraph 16, Zustellgesetz abgegeben wird vergleiche z.B. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 369 f).

Die entscheidende Frage im Zusammenhang mit der Zustellung der Aufforderung an die Beschwerdeführer ist somit nicht, ob der Beschwerdeführerin die Aufforderung zur Abgabe der Beitragserklärung auch tatsächlich zugekommen ist, sondern ob die Übergabe der Sendung an die auf dem Rückschein unterfertigte Person zu einer wirksamen Zustellung führte. Die belangte Behörde hat in diesem Sinne auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Androhung der Verhängung der Zwangsstrafe dem Verpflichteten zugestellt worden sein müsse, was im Falle einer wirksamen Ersatzzustellung der Fall war.

Die Beschwerde zeigt jedoch folgenden Feststellungs- und Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides auf, der zu seiner Aufhebung führen muss:

Wie in der Sachverhaltsdarstellung festgehalten, belegt der im Akt erliegende, von der belangten Behörde für ihre Auffassung, es sei eine ausreichende Aufforderung erfolgt, eine Übernahme der Sendung durch eine als "Mitbewohner" ausgewiesene Person am 24. August 2009 (eine dezidierte Feststellung über das Datum der Zustellung hat die belangte Behörde nicht getroffen). Der Rückschein weist auch einen Eingangsstempel der AMA vom 25. August 2009 auf. Der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Zwangsstrafe verhängt wurde, ist aber bereits mit 21. August 2009 datiert, nach den Angaben in der Berufungsvorentscheidung ging die mit 28. August 2009 datierte Berufung gegen diesen Bescheid am 1. September 2009 bei der AMA ein. Die Verhängung der Zwangsstrafe wäre demnach jedenfalls vor Ablauf der im Schreiben vom 21. Juli gesetzten zweiwöchigen Frist erfolgt. Feststellungen zur zeitlichen Abfolge hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen. Der Sachverhalt bedarf daher in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bzw. leidet der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid leidet insoweit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid leidet insoweit an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis war auf den weiteren Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe den Bescheid an den Rechtsvertreter (und nicht an die Beschwerdeführerin gerichtet) nicht mehr einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 10. August 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010170082.X00

Im RIS seit

02.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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