TE Vwgh Erkenntnis 2009/4/22 2008/17/0177

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21c Abs1 Z8;
AMA-Gesetz 1992 §21e Abs1 Z9 idF 1999/I/154;
AMA-Gesetz 1992 §21f Abs1 Z5;
AMA-Gesetz 1992 §21f Abs2;
AMA-Gesetz 1992 §21g Abs1;
BAO §111 Abs1;
BAO §111 Abs2;
BAO §133 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. § 21c heute
  2. § 21c gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21c gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21c gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21c gültig von 18.08.1999 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  6. § 21c gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  7. § 21c gültig von 01.11.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21e heute
  2. § 21e gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21e gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21e gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  5. § 21e gültig von 21.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006
  6. § 21e gültig von 18.08.1999 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21e gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21e gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21e gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21f heute
  2. § 21f gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21f gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21f gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21f gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  6. § 21f gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21f gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21f gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21f gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21f heute
  2. § 21f gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21f gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  4. § 21f gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21f gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  6. § 21f gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/1999
  7. § 21f gültig von 01.07.1996 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996
  8. § 21f gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995
  9. § 21f gültig von 01.11.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. § 21g heute
  2. § 21g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 209/2022
  3. § 21g gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. § 21g gültig von 01.08.2013 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013
  5. § 21g gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007
  6. § 21g gültig von 11.08.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  7. § 21g gültig von 01.11.1994 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 133 heute
  2. BAO § 133 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 133 gültig von 14.08.2002 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  4. BAO § 133 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 133 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 133 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden 1. des N L und

2. des Mag. G L, beide in E und vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3/II, gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, je vom 29. August 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0063-I/2/2008, betreffend Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO, zu Recht erkannt:2. des Mag. G L, beide in E und vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Albrechtgasse 3/II, gegen die Bescheide jeweils des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, je vom 29. August 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0063-I/2/2008, betreffend Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem Anhang zu ihren jeweils mit 1. Jänner 2000 datierten Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag 2000 gaben die Beschwerdeführer an, dass sie den bisher geführten landwirtschaftlichen Betrieb per 31. Dezember 1999 dauernd und zur Gänze eingestellt hätten, "sohin keinerlei betriebliche Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG" bestehe. Dies sei auch der Bauernsozialversicherungsanstalt unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer mitgeteilt worden. Die Weingärten lägen brach; sollten Pachtverträge zustande kommen, würden diese der AMA (Agrarmarkt Austria) angezeigt.In einem Anhang zu ihren jeweils mit 1. Jänner 2000 datierten Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag 2000 gaben die Beschwerdeführer an, dass sie den bisher geführten landwirtschaftlichen Betrieb per 31. Dezember 1999 dauernd und zur Gänze eingestellt hätten, "sohin keinerlei betriebliche Tätigkeit i. S. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG" bestehe. Dies sei auch der Bauernsozialversicherungsanstalt unter der jeweiligen Sozialversicherungsnummer mitgeteilt worden. Die Weingärten lägen brach; sollten Pachtverträge zustande kommen, würden diese der AMA (Agrarmarkt Austria) angezeigt.

In der Folge erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich I der AMA gegen die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer) jeweils inhaltlich übereinstimmende Bescheide vom 11. Juli 2003 bzw. 9. Mai 2003, wonach die mit Erinnerung vom 28. August 2002, Zl. I/2/4-AMB/2002, angedrohte Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit EUR 72,-- festgesetzt und der jeweilige Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert werde, innerhalb von 40 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides die bisher nicht eingebrachten Beitragserklärungen gemäß § 21g Abs. 1 AMA-G ordnungsgemäß ausgefüllt einzusenden; falls der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten sollte, werde eine weitere Zwangsstrafe von EUR 144,-- festgesetzt.In der Folge erließ der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA gegen die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer) jeweils inhaltlich übereinstimmende Bescheide vom 11. Juli 2003 bzw. 9. Mai 2003, wonach die mit Erinnerung vom 28. August 2002, Zl. I/2/4-AMB/2002, angedrohte Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO mit EUR 72,-- festgesetzt und der jeweilige Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert werde, innerhalb von 40 Tagen ab Erhalt dieses Bescheides die bisher nicht eingebrachten Beitragserklärungen gemäß Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-G ordnungsgemäß ausgefüllt einzusenden; falls der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten sollte, werde eine weitere Zwangsstrafe von EUR 144,-- festgesetzt.

Begründend führte die Behörde jeweils aus, mit dem angeführten Schreiben vom 28. August 2002 sei der Beschwerdeführer von der AMA ersucht worden, die fehlenden Beitragserklärungen für die Jahre 2001 und 2002 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des genannten Schreibens bei der AMA einzubringen; gleichzeitig sei für den Fall der Nichteinbringung die Vorschreibung einer Zwangsstrafe angedroht worden.

In ihren dagegen erhobenen Berufungen (der Erstbeschwerdeführer wiederum vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer) brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Verhängung der Zwangsstrafe sei infolge der Betriebsaufgabe Ende 1999 unzulässig gewesen; dieser Umstand sei der AMA bekannt gewesen, weshalb Beitragserklärungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht abzugeben seien.

In der Folge erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde über ihre jeweiligen Berufungen; diese Beschwerden wurden beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 2008/17/0108 und 2008/17/0109 protokolliert. Innerhalb der im Zuge dieser Säumnisverfahren gesetzten Frist erließ die belangte Behörde die nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide, mit denen sie jeweils die Berufung abwies.

Begründend führte die belangte Behörde übereinstimmend aus, Grund für die Festsetzung der Zwangsstrafen erster Instanz sei die Weigerung gewesen, eine ordnungsgemäße Beitragserklärung abzugeben. Das Vorbringen "belege" zwar, dass eine Beitragsschuld im Hinblick auf den Flächenbeitrag tatsächlich nicht bestehe. Trotz umfassender Darstellung der bisherigen Abläufe und der Rechtslage aus der Sicht der Berufungswerber habe nicht nachvollziehbar dargelegt werden können, dass die Beitragserklärung fristgerecht vorgelegt worden sei. Insbesondere sei mehrmals "dargestellt" worden, dass die Formulare für die Beitragserklärungen der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr ordnungsgemäß ausgefüllt an die AMA gesendet worden seien, da der Betrieb schon vorher eingestellt worden sei und der jeweilige Berufungswerber nicht mehr Beitragsschuldner gewesen sei; die Einstellung des Betriebes sei jedoch der AMA mitzuteilen gewesen.

Ebenso sei die Annahme - so die belangte Behörde weiter - irrig, dass aus der Bestimmung des AMA-Gesetzes (bei Nichteinreichung der Abgabenerklärung sei der AMA-Beitrag mit Bescheid zwingend vorzuschreiben) die Nichtanwendbarkeit von § 111 BAO abzuleiten sei; bei einer Weigerung der Abgabe einer Beitragserklärung könne durchaus eine Zwangsstrafe auferlegt werden; weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Ebenso sei die Annahme - so die belangte Behörde weiter - irrig, dass aus der Bestimmung des AMA-Gesetzes (bei Nichteinreichung der Abgabenerklärung sei der AMA-Beitrag mit Bescheid zwingend vorzuschreiben) die Nichtanwendbarkeit von Paragraph 111, BAO abzuleiten sei; bei einer Weigerung der Abgabe einer Beitragserklärung könne durchaus eine Zwangsstrafe auferlegt werden; weswegen spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Die Beschwerdeführer bekämpfen die Bescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeverfahren verbunden und über die Beschwerden - nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften - erwogen:

Nach § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.Nach Paragraph 133, Absatz eins, BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.

Gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach dem ersten Satz des § 111 Abs. 2 BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, erster Satz BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Nach dem ersten Satz des Paragraph 111, Absatz 2, BAO muss der Verpflichtete, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistungen aufgefordert werden.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z. 8 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 154/1999, ist Beitragsgegenstand für den Agrarmarketingbeitrag die Bewirtschaftung von Weingartenflächen. Beitragsschuldner ist nach § 21e Abs. 1 Z. 9 leg. cit. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein, der in einem Behältnis mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 21f Abs. 1 Z. 5 lit. c. leg. cit. in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z. 8 AMA-G jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen. Der Beitrag ist nach § 21f Abs. 2 leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8, des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 1999,, ist Beitragsgegenstand für den Agrarmarketingbeitrag die Bewirtschaftung von Weingartenflächen. Beitragsschuldner ist nach Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 9, leg. cit. für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebes, die (der) Wein, der in einem Behältnis mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt oder in Behältnissen mit einem Inhalt über 50 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt. Die Beitragsschuld entsteht gemäß Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, leg. cit. in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8, AMA-G jeweils am 1. Jänner für die im vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschafteten Weingartenflächen. Der Beitrag ist nach Paragraph 21 f, Absatz 2, leg. cit. spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

Nach § 21g Abs. 1 leg. cit. hat der Beitragsschuldner bis zu dem unter anderem in § 21f Abs. 2 AMA-G genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der in den Fällen (unter anderem) des § 21f Abs. 1 Z. 5 AMA-G den für das Vorjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Nach Paragraph 21 g, Absatz eins, leg. cit. hat der Beitragsschuldner bis zu dem unter anderem in Paragraph 21 f, Absatz 2, AMA-G genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der in den Fällen (unter anderem) des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, AMA-G den für das Vorjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

Die belangte Behörde geht - im Einklang mit dem Akteninhalt - davon aus, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer eine Beitragsschuld im Hinblick auf den Flächenbeitrag für die Jahre 2001 und 2002 nicht besteht. Gegenteilige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Sie hat - ebenso wie die Abgabenbehörde erster Instanz - auch nicht erkennen lassen, dass (und warum) sie bei Ergehen der Aufforderungen zur Einreichung der Abgabenerklärungen (Beitragserklärungen) Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen der Beschwerdeführer im Anhang zu den Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag 2000 gehabt hätte. Unter diesen Voraussetzungen waren aber die an die Beschwerdeführer gerichteten Aufforderungen zur Abgabe von Beitragserklärungen (Abgabenerklärungen) nicht rechtmäßig (vgl. Ritz, BAO3, RZ 11 zu § 133; Stoll, Bundesabgabenordnung - Kommentar 1504 mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1995, Zl. 91/17/0161).Die belangte Behörde geht - im Einklang mit dem Akteninhalt - davon aus, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer eine Beitragsschuld im Hinblick auf den Flächenbeitrag für die Jahre 2001 und 2002 nicht besteht. Gegenteilige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Sie hat - ebenso wie die Abgabenbehörde erster Instanz - auch nicht erkennen lassen, dass (und warum) sie bei Ergehen der Aufforderungen zur Einreichung der Abgabenerklärungen (Beitragserklärungen) Zweifel an der Richtigkeit der Erklärungen der Beschwerdeführer im Anhang zu den Beitragserklärungen betreffend den Agrarmarketingbeitrag 2000 gehabt hätte. Unter diesen Voraussetzungen waren aber die an die Beschwerdeführer gerichteten Aufforderungen zur Abgabe von Beitragserklärungen (Abgabenerklärungen) nicht rechtmäßig vergleiche , Ritz, BAO3, RZ 11 zu Paragraph 133,; Stoll, Bundesabgabenordnung - Kommentar 1504 mwN; vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 24. März 1995, Zl. 91/17/0161).

Die belangte Behörde belastete daher ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.Die belangte Behörde belastete daher ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 23. April 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170177.X00

Im RIS seit

25.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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