TE Vwgh Erkenntnis 2010/8/17 2009/06/0205

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Veröffentlicht am 17.08.2010
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Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §119;
StVG §120 Abs1;
StVG §122;
StVG §22 Abs3;
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 22 heute
  2. StVG § 22 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StVG § 22 gültig von 10.04.1999 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StVG § 22 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 22 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des OR in S, vertreten durch Dr. Thomas Strizik, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 19, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 1. September 2009, Zl. Vk 76/09-4, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer brachte am 5. August 2009 bei der Vollzugskammer einen Schriftsatz ein, in dem er "Administrativbeschwerde" gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt X sowie einen "Devolutionsantrag" stellte, um der Säumigkeit des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten. Dazu brachte er vor, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen. Es sei unmöglich, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen. Ein Strafvollzugsbediensteter müsse den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern. Aus diesen Gründen stelle der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag, damit die Vollzugskammer einen Vorsprachetermin beim Anstaltsleiter ermögliche.Der Beschwerdeführer brachte am 5. August 2009 bei der Vollzugskammer einen Schriftsatz ein, in dem er "Administrativbeschwerde" gegen den Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn sowie einen "Devolutionsantrag" stellte, um der Säumigkeit des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten. Dazu brachte er vor, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen. Es sei unmöglich, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen. Ein Strafvollzugsbediensteter müsse den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern. Aus diesen Gründen stelle der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag, damit die Vollzugskammer einen Vorsprachetermin beim Anstaltsleiter ermögliche.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Beschwerde und der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 120 und 121 StVG iVm §§ 66 Abs.  4 und 73 AVG zurückgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden die Beschwerde und der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 120 und 121 StVG in Verbindung mit Paragraphen 66, Absatz 4 und 73 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, im Umfang der in der Beschwerde behaupteten Verhaltensweisen von Strafvollzugsbediensteten und der Notwendigkeit dienstaufsichtsbehördlicher Maßnahmen des Anstaltsleiters sei die Beschwerde am 10. August 2009 dem Anstaltsleiter der Justizanstalt X gemäß §§ 121 Abs. 1 und 122 StVG zuständigkeitshalber zur Entscheidung übermittelt worden. Über Devolutionsanträge spreche nicht die Vollzugskammer, sondern die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Vollzugsdirektion) ab. Da § 120 Abs. 1 StVG den Insassen Beschwerden nur gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung oder über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräume, ein Rechtsanspruch auf Erledigung von Ansuchen ohne unnötigen Aufschub jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 73 AVG aber nicht bestehe, habe die belangte Behörde die wegen verzögerter Erledigung des Ansuchens um Genehmigung eines Rapportes erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, im Umfang der in der Beschwerde behaupteten Verhaltensweisen von Strafvollzugsbediensteten und der Notwendigkeit dienstaufsichtsbehördlicher Maßnahmen des Anstaltsleiters sei die Beschwerde am 10. August 2009 dem Anstaltsleiter der Justizanstalt römisch zehn gemäß Paragraphen 121, Absatz eins und 122 StVG zuständigkeitshalber zur Entscheidung übermittelt worden. Über Devolutionsanträge spreche nicht die Vollzugskammer, sondern die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Vollzugsdirektion) ab. Da Paragraph 120, Absatz eins, StVG den Insassen Beschwerden nur gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung oder über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten einräume, ein Rechtsanspruch auf Erledigung von Ansuchen ohne unnötigen Aufschub jedenfalls vor Ablauf der Frist des Paragraph 73, AVG aber nicht bestehe, habe die belangte Behörde die wegen verzögerter Erledigung des Ansuchens um Genehmigung eines Rapportes erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, in seinem Recht, sich über das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten zu beschweren, verletzt zu sein. Es sei ihm während seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt X trotz oftmaliger Ansuchen niemals möglich gewesen, innerhalb einer angemessenen Frist von doch zumindest unter sechs Wochen einen Termin zu einer Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erhalten. Gemäß § 119 StVG stehe dem Strafgefangenen das Recht zu, in Fällen, die keinen Aufschub duldeten, sich an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden; in seinem Fall sei dies immer der Anstaltsleiter gewesen. Des öfteren habe der Beschwerdeführer, um einen Termin bei einer Verwaltungsbehörde fristgerecht wahrnehmen zu können, eine Vorsprache beim Anstaltsleiter benötigt. Da die Termine bei den Verwaltungsbehörden jedoch immer innerhalb einer Frist von maximal 14 Tagen wahrzunehmen gewesen wären, habe er diese Termine bei den Verwaltungsbehörden nicht fristgerecht, somit überhaupt nicht wahrnehmen können, da er beim Anstaltsleiter niemals eine Vorsprache innerhalb einer Frist von unter sechs Wochen erhalten habe. Der Anstaltsleiter habe hiedurch gegen die ihn gemäß § 119 StVG treffende Verpflichtung, mit dem Strafgefangenen, der in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen stelle und für die in Fällen, die keinen Aufschub duldeten, er der zuständige Strafvollzugsbedienstete sei, Kontakt aufzunehmen, verstoßen.Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, in seinem Recht, sich über das Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten zu beschweren, verletzt zu sein. Es sei ihm während seines Aufenthaltes in der Justizvollzugsanstalt römisch zehn trotz oftmaliger Ansuchen niemals möglich gewesen, innerhalb einer angemessenen Frist von doch zumindest unter sechs Wochen einen Termin zu einer Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erhalten. Gemäß Paragraph 119, StVG stehe dem Strafgefangenen das Recht zu, in Fällen, die keinen Aufschub duldeten, sich an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden; in seinem Fall sei dies immer der Anstaltsleiter gewesen. Des öfteren habe der Beschwerdeführer, um einen Termin bei einer Verwaltungsbehörde fristgerecht wahrnehmen zu können, eine Vorsprache beim Anstaltsleiter benötigt. Da die Termine bei den Verwaltungsbehörden jedoch immer innerhalb einer Frist von maximal 14 Tagen wahrzunehmen gewesen wären, habe er diese Termine bei den Verwaltungsbehörden nicht fristgerecht, somit überhaupt nicht wahrnehmen können, da er beim Anstaltsleiter niemals eine Vorsprache innerhalb einer Frist von unter sechs Wochen erhalten habe. Der Anstaltsleiter habe hiedurch gegen die ihn gemäß Paragraph 119, StVG treffende Verpflichtung, mit dem Strafgefangenen, der in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen stelle und für die in Fällen, die keinen Aufschub duldeten, er der zuständige Strafvollzugsbedienstete sei, Kontakt aufzunehmen, verstoßen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 119 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.Gemäß Paragraph 119, StVG haben die Strafgefangenen das Recht, hinsichtlich des ihre Person betreffenden Vollzuges in angemessener Form mündlich oder schriftlich Ansuchen zu stellen. Zu diesem Zweck haben sie sich in Fällen, die keinen Aufschub dulden, an den zunächst erreichbaren Strafvollzugsbediensteten, sonst zu der in der Hausordnung festzusetzenden Tageszeit an den hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten zu wenden.

Gemäß § 22 Abs. 3 StVG sind alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden) ist hingegen vom Anstaltsleiter oder von dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17 (gerichtliches Verfahren), 116 und 121 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, StVG sind alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der Paragraphen 116, und 121 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden) ist hingegen vom Anstaltsleiter oder von dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der Paragraphen 17, (gerichtliches Verfahren), 116 und 121 leg. cit. zu.

Gemäß § 120 Abs. 1 StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Das Verfahren über solche Beschwerden regelt § 121 StVG.Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StVG können sich die Strafgefangenen gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Das Verfahren über solche Beschwerden regelt Paragraph 121, StVG.

Gemäß § 122 StVG haben die Strafgefangenen das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.Gemäß Paragraph 122, StVG haben die Strafgefangenen das Recht, durch Ansuchen und Beschwerden das Aufsichtsrecht der Vollzugsbehörden anzurufen. Auf solche Ansuchen oder Beschwerden braucht den Strafgefangenen jedoch kein Bescheid erteilt zu werden.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, geht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner "Administrativbeschwerde" vom 5. August 2009 geltend machte, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen, und dass es unmöglich sei, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen, dass ein Strafvollzugsbediensteter den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern müsse, richtete sich dieses Vorbringen offensichtlich ganz allgemein gegen das Verhalten des Anstaltsleiters betreffend die Behandlung von Eingaben und wird allgemein beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten, und keine bestimmte Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen konkreten Rechten im Sinne des § 120 Abs. 1 StVG geltend gemacht. Diesbezüglich liegt vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne des § 122 StVG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2004/20/0293) und besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung, sodass die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.Soweit der Beschwerdeführer mit seiner "Administrativbeschwerde" vom 5. August 2009 geltend machte, dass der Anstaltsleiter nicht in der Lage sei, die Strafvollzugsbediensteten unter Kontrolle zu halten oder effizient zu überwachen, und dass es unmöglich sei, innerhalb vernünftiger Frist eine Vorsprache beim Anstaltsleiter zu erlangen, dass ein Strafvollzugsbediensteter den Zugang unerlaubterweise verhindern oder zumindest vorsätzlich behindern müsse, richtete sich dieses Vorbringen offensichtlich ganz allgemein gegen das Verhalten des Anstaltsleiters betreffend die Behandlung von Eingaben und wird allgemein beantragt, dem Verhalten des Anstaltsleiters ein Ende zu bereiten, und keine bestimmte Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen konkreten Rechten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, StVG geltend gemacht. Diesbezüglich liegt vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde im Sinne des Paragraph 122, StVG vor vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. November 2004, Zl. 2004/20/0293) und besteht somit kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung, sodass die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.

Auch ein Devolutionsantrag wäre im gegebenen Zusammenhang nur zulässig, wenn es um eine konkrete Anordnung oder ein konkretes Verhalten ginge, das ein bestimmtes Recht des Beschwerdeführers betrifft. Dies ist aus dem Vorbringen in der Beschwerde vom 5. August 2009, das im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Devolutionsantrages in subjektiven Rechten verletzt worden wäre, behauptet er im Übrigen weder im Beschwerdepunkt noch legt er es in den Beschwerdegründen dar. Der Beschwerdeführer macht außerdem gar nicht geltend, dass die Sechsmonatsfrist des § 73 Abs. 2 AVG im Zusammenhang mit bestimmten Eingriffen in seine konkreten Rechte überschritten worden wäre.Auch ein Devolutionsantrag wäre im gegebenen Zusammenhang nur zulässig, wenn es um eine konkrete Anordnung oder ein konkretes Verhalten ginge, das ein bestimmtes Recht des Beschwerdeführers betrifft. Dies ist aus dem Vorbringen in der Beschwerde vom 5. August 2009, das im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung seines Devolutionsantrages in subjektiven Rechten verletzt worden wäre, behauptet er im Übrigen weder im Beschwerdepunkt noch legt er es in den Beschwerdegründen dar. Der Beschwerdeführer macht außerdem gar nicht geltend, dass die Sechsmonatsfrist des Paragraph 73, Absatz 2, AVG im Zusammenhang mit bestimmten Eingriffen in seine konkreten Rechte überschritten worden wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. August 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060205.X00

Im RIS seit

30.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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