Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der HB in S, vertreten durch Dr. Helmut Berger-Kriegler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Mai 2010, Zl. BMF - 111301/0111-II/5/2010, betreffend Versorgungsgenuss der früheren Ehegattin (§ 19 PG 1965), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der HB in S, vertreten durch Dr. Helmut Berger-Kriegler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Mai 2010, Zl. BMF - 111301/0111-II/5/2010, betreffend Versorgungsgenuss der früheren Ehegattin (Paragraph 19, PG 1965), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 99/12/0203-5 = VwSlg. 15.268 A/1999, verwiesen. Hervorzuheben sind folgende Umstände:
Der am 2. Februar 1998 verstorbene X war in erster Ehe mit A, in zweiter Ehe mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Die erste Ehe war mit Wirksamkeit vom 30. Dezember 1975, die zweite Ehe mit Wirksamkeit vom 14. Dezember 1989 geschieden worden.Der am 2. Februar 1998 verstorbene römisch zehn war in erster Ehe mit A, in zweiter Ehe mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Die erste Ehe war mit Wirksamkeit vom 30. Dezember 1975, die zweite Ehe mit Wirksamkeit vom 14. Dezember 1989 geschieden worden.
Nach dem Ableben des X machten beide früheren Ehegattinnen einen Versorgungsanspruch nach § 19 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), geltend.Nach dem Ableben des römisch zehn machten beide früheren Ehegattinnen einen Versorgungsanspruch nach Paragraph 19, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), geltend.
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1999 wurde der Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin mit S 18.705,40 bemessen. Die belangte Behörde wendete in diesem Zusammenhang die Kürzungsbestimmung des § 19 Abs. 5 PG 1965 im Hinblick auf das Vorhandensein einer weiteren früheren Ehegattin an.Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1999 wurde der Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin mit S 18.705,40 bemessen. Die belangte Behörde wendete in diesem Zusammenhang die Kürzungsbestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, PG 1965 im Hinblick auf das Vorhandensein einer weiteren früheren Ehegattin an.
Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999 als unbegründet abgewiesen.
Nach dem Ableben der früheren Ehegattin A begehrte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2010 eine Neubemessung ihres Versorgungsgenusses unter Abstandnahme von der Kürzung gemäß § 19 Abs. 5 PG 1965.Nach dem Ableben der früheren Ehegattin A begehrte die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2010 eine Neubemessung ihres Versorgungsgenusses unter Abstandnahme von der Kürzung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, PG 1965.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2010 wurde diesem Antrag gemäß § 19 Abs. 8 PG 1965 nicht Folge gegeben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2010 wurde diesem Antrag gemäß Paragraph 19, Absatz 8, PG 1965 nicht Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, nach der eben zitierten Gesetzesbestimmung sei das Erlöschen des Anspruches der früheren Ehegattin A für den Versorgungsgenuss der Beschwerdeführerin als weiterer früherer Ehegattin ohne Bedeutung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung des Versorgungsgenusses in voller Höhe verletzt, wobei der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide.
Es sei ihr "rechtlich unverständlich", dass das Erlöschen des Versorgungsgenusses der A nicht die von der Beschwerdeführerin angestrebte Folge habe. § 19 Abs. 8 PG 1965 sei nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerin "rechtswidrig". Die Clausula rebus sic stantibus sei "bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Unterhaltsrecht ständiges Recht". Wenn sich die Verhältnisse änderten, müsse der Unterhaltsanspruch des Berechtigten oder allenfalls die Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten geändert werden. Es ergehe daher die Anregung, das Verfahren zu unterbrechen und die Rechtssache zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 8 PG 1965 vorzulegen.Es sei ihr "rechtlich unverständlich", dass das Erlöschen des Versorgungsgenusses der A nicht die von der Beschwerdeführerin angestrebte Folge habe. Paragraph 19, Absatz 8, PG 1965 sei nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerin "rechtswidrig". Die Clausula rebus sic stantibus sei "bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Unterhaltsrecht ständiges Recht". Wenn sich die Verhältnisse änderten, müsse der Unterhaltsanspruch des Berechtigten oder allenfalls die Unterhaltsverpflichtung des Verpflichteten geändert werden. Es ergehe daher die Anregung, das Verfahren zu unterbrechen und die Rechtssache zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 19, Absatz 8, PG 1965 vorzulegen.
§ 19 Abs. 5 und Abs. 8 PG 1965, der erstgenannte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, der zweitgenannte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1985, lauten: Paragraph 19, Absatz 5 und Absatz 8, PG 1965, der erstgenannte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, der zweitgenannte Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1985,, lauten:
"§ 19. ...
...
...
Mit der Behauptung, in ihrem Recht auf "Zuerkennung des Versorgungsgenusses in voller Höhe" verletzt zu sein, umschriebe die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls einen tauglichen Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sofern sie eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich durch Heranziehung des ihres Erachtens verfassungswidrigen § 19 Abs. 8 PG 1965 verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des § 19 Abs. 8 PG 1965 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Art. 144 Abs. 1 erster Satz B-VG erkennt (vgl. hiezu etwa auch die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0212, und vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145).Mit der Behauptung, in ihrem Recht auf "Zuerkennung des Versorgungsgenusses in voller Höhe" verletzt zu sein, umschriebe die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof allenfalls einen tauglichen Beschwerdepunkt (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), sofern sie eine Rechtswidrigkeit beim bescheidförmigen Vollzug genereller Normen geltend gemacht hätte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die Beschwerdeführerin allerdings ausschließlich durch Heranziehung des ihres Erachtens verfassungswidrigen Paragraph 19, Absatz 8, PG 1965 verletzt. Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Artikel 144, Absatz eins, erster Satz vierter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Da die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lediglich eine behauptete Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung des Paragraph 19, Absatz 8, PG 1965 ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über derartige Beschwerden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes fällt, der hierüber gemäß Artikel 144, Absatz eins, erster Satz B-VG erkennt vergleiche hiezu etwa auch die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2003, Zl. 2003/17/0062, vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0212, und vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 25. August 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120108.X00Im RIS seit
27.10.2010Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011