TE Vwgh Beschluss 2010/8/26 2010/21/0250

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Veröffentlicht am 26.08.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §12a Abs3
AVG §56
B-VG Art130 Abs1 lita
FPG 2005 §67 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des O, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Juli 2010, Zl. Sich41-179-2009, betreffend den Abschiebetermin, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Nach dem Inhalt der Beschwerde wurde der vom Beschwerdeführer, einem nigerianischen Staatsangehörigen, im August 2006 gestellte Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. September 2008 rechtskräftig abgewiesen; unter einem wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria verfügt. Weiters besteht gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot vom 12. November 2008, das im Hinblick auf vom Beschwerdeführer begangene Straftaten erlassen worden war. Nach Verbüßung einer über ihn verhängten Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen.

In einem an den Beschwerdeführer gerichteten, seinem Rechtsvertreter per Telefax übermittelten und mit 13. Juli 2010 datierten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde unter der fettgedruckten Überschrift "INFORMATION ÜBER DIE BEVORSTEHENDE ABSCHIEBUNG" Folgendes mitgeteilt:

"Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Ausweisung.

Es wird Ihnen (gemäß § 67 Abs. 4 FPG) mitgeteilt, dass Sie am 18.07.2010 abgeschoben werden.Es wird Ihnen (gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG) mitgeteilt, dass Sie am 18.07.2010 abgeschoben werden.

Die Außerlandesbringung erfolgt mittels Flugzeug von Wien-Schwechat über Frankfurt/D nach Lagos/Nigeria in Begleitung von drei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Ankunft ist für 17.55 Uhr in Aussicht genommen.

Mit freundlichen Grüßen!

Für den Bezirkshauptmann

eh. Unterschrift

St. S."

Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG kann nur ein Bescheid sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2003/20/0485). Es ist daher hier von Bedeutung, ob dem wiedergegebenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Juli 2010 Bescheidqualität zukommt oder nicht.Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG kann nur ein Bescheid sein vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2003/20/0485). Es ist daher hier von Bedeutung, ob dem wiedergegebenen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13. Juli 2010 Bescheidqualität zukommt oder nicht.

Der Beschwerdeführer verweist dazu auf (in einer näher bezeichneten Kommentarstelle zu § 56 AVG zitierte) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Literatur, wonach jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt werde, als Bescheid zu verstehen sei. Die hier angefochtene Erledigung verweise auf die durchsetzbare Ausweisung und stelle den Tag der Abschiebung fest, sodass dieser Bescheid in das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers eingreife, gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden, zumal der Beschwerdeführer - wie näher begründet wird - in Nigeria unbehandelt an Darmkrebs erkranken und versterben müsste.Der Beschwerdeführer verweist dazu auf (in einer näher bezeichneten Kommentarstelle zu Paragraph 56, AVG zitierte) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und Literatur, wonach jede Erledigung einer Verwaltungsbehörde, mit der ein individuelles Rechtsverhältnis gestaltet oder festgestellt werde, als Bescheid zu verstehen sei. Die hier angefochtene Erledigung verweise auf die durchsetzbare Ausweisung und stelle den Tag der Abschiebung fest, sodass dieser Bescheid in das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers eingreife, gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht nach Nigeria abgeschoben zu werden, zumal der Beschwerdeführer - wie näher begründet wird - in Nigeria unbehandelt an Darmkrebs erkranken und versterben müsste.

Entgegen diesen Ausführungen kommt dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf Grundlage der u.a. in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047, vom 24. April 2003, Zl. 99/20/0182, und vom 17. September 2003, Zl. 99/20/0116, dargestellten Rechtsprechung kein Bescheidcharakter zu. Der gegenständlichen Erledigung fehlen die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wie auch die Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. In diesem Fall könnte auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus der Erledigung eindeutig ergäbe, dass die Behörde einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt und normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (vgl. dazu auch den schon erwähnten Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2003/20/0483, und das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098).Entgegen diesen Ausführungen kommt dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf Grundlage der u.a. in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2001, Zlen. 2001/08/0046, 0047, vom 24. April 2003, Zl. 99/20/0182, und vom 17. September 2003, Zl. 99/20/0116, dargestellten Rechtsprechung kein Bescheidcharakter zu. Der gegenständlichen Erledigung fehlen die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wie auch die Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. In diesem Fall könnte auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus der Erledigung eindeutig ergäbe, dass die Behörde einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt und normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat vergleiche , dazu auch den schon erwähnten Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2003/20/0483, und das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098).

Nach dem wiedergegebenen Inhalt des vorliegend zu beurteilenden Schreibens besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer damit lediglich über den Termin der geplanten Außerlandesbringung informiert werden sollte. Ein normativer Abspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung ist ihm nicht zu entnehmen. Der auch ausdrücklich nur als "Information" bezeichneten Erledigung kommt daher keine Bescheidqualität zu.

Dieses Ergebnis bestätigt sich auch bei einem Blick auf den im gegenständlichen Schreiben als Rechtsgrundlage genannten § 67 Abs. 4 FPG, wonach die Behörde Fremde, gegen die eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren (und davon auch das Bundesasylamt in Kenntnis zu setzen) hat, und auf die dazu ergangenen Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR 24. GP 31 f), die - auszugsweise - wie folgt lauten:Dieses Ergebnis bestätigt sich auch bei einem Blick auf den im gegenständlichen Schreiben als Rechtsgrundlage genannten Paragraph 67, Absatz 4, FPG, wonach die Behörde Fremde, gegen die eine durchsetzbare Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen wurde, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren (und davon auch das Bundesasylamt in Kenntnis zu setzen) hat, und auf die dazu ergangenen Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 330, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31, f), die - auszugsweise - wie folgt lauten:

"Abs. 4 normiert wie Abs. 3 eine Informationspflicht für die Behörde. Der Fremde, gegen den eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 erlassen wurde, ist ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren. Diese Bestimmung stellt auch eine Voraussetzung für § 12a Abs. 3 AsylG 2005 dar. Dementsprechend ist auch das Bundesasylamt über die ergangene Information in Kenntnis zu setzen. [...] Diese Information entfaltet im Hinblick auf die Bestimmungen des FPG keine normative Wirkung, sondern stellt vielmehr eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 dar."Abs. 4 normiert wie Absatz 3, eine Informationspflicht für die Behörde. Der Fremde, gegen den eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen wurde, ist ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren. Diese Bestimmung stellt auch eine Voraussetzung für Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 dar. Dementsprechend ist auch das Bundesasylamt über die ergangene Information in Kenntnis zu setzen. [...] Diese Information entfaltet im Hinblick auf die Bestimmungen des FPG keine normative Wirkung, sondern stellt vielmehr eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 dar.

Abs. 5 bestimmt, dass die Informationen gemäß Abs. 3 und 4 den Fremden auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern, gegeben werden können. Formblätter sind demnach nur eine Möglichkeit zur Information. Diese wird ua. auch mündlich, dokumentiert durch einen Aktenvermerk, oder im Rahmen einer Einvernahme erfolgen können. [...]"Absatz 5, bestimmt, dass die Informationen gemäß Absatz 3, und 4 den Fremden auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere mit Formblättern, gegeben werden können. Formblätter sind demnach nur eine Möglichkeit zur Information. Diese wird ua. auch mündlich, dokumentiert durch einen Aktenvermerk, oder im Rahmen einer Einvernahme erfolgen können. [...]"

Auch die wiedergegebenen Erläuterungen machen somit deutlich, dass es sich bei der hier bekämpften Mitteilung des - schon zuvor festgelegten - Abschiebetermins um eine bloße Information und um keinen anfechtbaren Bescheid mit einem normativen Inhalt handelt. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die nachweisliche Information über den Abschiebetermin unter anderem Voraussetzung dafür ist, dass dem Fremden gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 bei allfälliger Stellung eines Folgeantrages auf Gewährung von internationalem Schutz kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.Auch die wiedergegebenen Erläuterungen machen somit deutlich, dass es sich bei der hier bekämpften Mitteilung des - schon zuvor festgelegten - Abschiebetermins um eine bloße Information und um keinen anfechtbaren Bescheid mit einem normativen Inhalt handelt. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass die nachweisliche Information über den Abschiebetermin unter anderem Voraussetzung dafür ist, dass dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 bei allfälliger Stellung eines Folgeantrages auf Gewährung von internationalem Schutz kein faktischer Abschiebeschutz zukommt.

Die Beschwerde war daher schon wegen des Fehlens der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen, sodass sich die - in der Beschwerde ausgeblendete - Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mehr stellt.Die Beschwerde war daher schon wegen des Fehlens der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - mit Beschluss zurückzuweisen, sodass sich die - in der Beschwerde ausgeblendete - Frage der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mehr stellt.

Wien, am 26. August 2010

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010210250.X00

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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