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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §19 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Jänner 2007, Zl. 143.508/3-III/4/06, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2004 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG zurückgewiesen.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist sei und am 15. Dezember 2000 einen Asylantrag gestellt habe, dem in erster Instanz "negativ beschieden" worden sei. Das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung sei noch anhängig. Der Beschwerdeführer verfüge daher über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz.
Am 3. Mai 2004 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 10. Mai 2004 den gegenständlichen Antrag gestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 82 Abs. 1, 81 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG - im Wesentlichen aus, dass das NAG nach dessen § 1 Abs. 2 Z 1 auf den Beschwerdeführer, der "nach den Bestimmungen des Asylgesetzes" zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sei, nicht anwendbar sei. Die Behörde erster Instanz habe somit den Antrag zu Recht zurückgewiesen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 82, Absatz eins, 81, Absatz eins und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG - im Wesentlichen aus, dass das NAG nach dessen Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, auf den Beschwerdeführer, der "nach den Bestimmungen des Asylgesetzes" zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sei, nicht anwendbar sei. Die Behörde erster Instanz habe somit den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, und nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Die Beschwerde bringt u.a. - wie schon die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - vor, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 2001 gemäß § 6 Z. 2 Asylgesetz 1997 - AsylG (wegen offensichtlicher Unbegründetheit) abgewiesen worden sei. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Obwohl er faktischen Abschiebeschutz genieße, sei er daher asylgesetzlich nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und unterliege demnach - trotz der offenen, im Asylverfahren erhobenen Berufung - dem NAG.Die Beschwerde bringt u.a. - wie schon die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - vor, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Jänner 2001 gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, Asylgesetz 1997 - AsylG (wegen offensichtlicher Unbegründetheit) abgewiesen worden sei. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG sei dem Beschwerdeführer nicht erteilt worden. Obwohl er faktischen Abschiebeschutz genieße, sei er daher asylgesetzlich nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und unterliege demnach - trotz der offenen, im Asylverfahren erhobenen Berufung - dem NAG.
Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung; vgl. demgegenüber die Änderung der Bestimmung durch BGBl. I Nr. 29/2009) nur jene Fremden vom Geltungsbereich des NAG ausnehmen wollte, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, nicht aber Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/22/0080, sowie vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0435).Der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der Gesetzgeber des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung; vergleiche , demgegenüber die Änderung der Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) nur jene Fremden vom Geltungsbereich des NAG ausnehmen wollte, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, nicht aber Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. September 2008, 2008/22/0080, sowie vom 23. Oktober 2008, 2008/21/0435).
Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage zu dem wiedergegebenen Berufungsvorbringen keine Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage zu dem wiedergegebenen Berufungsvorbringen keine Feststellungen getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2010Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. September 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220277.X00Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010