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L94401 Krankenanstalt Spital Burgenland;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache der Wirtschaftskammer Burgenland in Eisenstadt, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 25. August 2008, Zl. 6-G-SA119/34-2008, betreffend Feststellung des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium (mitbeteiligte Partei: Dr. S P GmbH in B, vertreten durch Spitzauer & Backhausen Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 18. März 2005 beantragte Frau Dr. S.P. die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Computertomographie- und Magnetresonanzuntersuchungen an einem näher bezeichneten Standort.
Dieses Ansuchen leitete die belangte Behörde u.a. an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme weiter, die mit Schreiben vom 28. Juni 2005, 19. Dezember 2005 und 10. September 2007 mitteilte, dass aus ihrer Sicht kein Bedarf am genannten Ambulatorium bestehe.
Mit Schreiben vom 3. März 2008 zog die Dr. S.P. GmbH (mitbeteiligte Partei) den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung, soweit er die Errichtung eines Ambulatoriums für Computertomographieuntersuchungen betrifft, zurück und teilte mit, dass lediglich der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung betreffend ein Ambulatorium für Magnetresonanzuntersuchungen aufrecht bleibe.
Mit dem angefochtenen Bescheid, in welchem im Spruch auf das genannte Bewilligungsansuchen Bezug genommen wird, stellte die belangte Behörde gemäß § 75 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 3 Z 1 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 52 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2005 (Bgld. KAG 2000), sowie § 59 Abs. 1 AVG fest, dass an der Errichtung eines Ambulatoriums für Magnetresonanzuntersuchungen am beantragten Standort ein Bedarf bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid, in welchem im Spruch auf das genannte Bewilligungsansuchen Bezug genommen wird, stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 52 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2005, (Bgld. KAG 2000), sowie Paragraph 59, Absatz eins, AVG fest, dass an der Errichtung eines Ambulatoriums für Magnetresonanzuntersuchungen am beantragten Standort ein Bedarf bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 5 Abs. 6 Z 1 Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, weshalb die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung der Rechtslage bzw. Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass ein Bedarf an der gegenständlichen Krankenanstalt nicht gegeben sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer eins, Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000 gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, weshalb die belangte Behörde bei richtiger Beurteilung der Rechtslage bzw. Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass ein Bedarf an der gegenständlichen Krankenanstalt nicht gegeben sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 gab die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass sie gegenüber der belangten Behörde sämtliche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Anträge zurückgezogen und gleichzeitig beantragt habe, den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 AVG aufzuheben. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Februar 2010 mangels Vorliegens der Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung ab.Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 gab die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass sie gegenüber der belangten Behörde sämtliche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Anträge zurückgezogen und gleichzeitig beantragt habe, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG aufzuheben. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Februar 2010 mangels Vorliegens der Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Bgld. KAG 2000 lauten :
"Krankenanstalten
§ 1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, dieParagraph eins, (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
...
...
7. Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
...
Errichtungsbewilligung
§ 5. (1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.Paragraph 5, (1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden. Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf er lediglich bei selbständigen Ambulatorien einer Errichtungsbewilligung. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot
a) im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie
b) bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;
2. gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen, die seine Verlässlichkeit und Eignung zum Betrieb der Krankenanstalt ausschließen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er beim Betrieb einer Krankenanstalt bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft oder wenn er wegen einer Tat rechtskräftig gerichtlich verurteilt wurde, die ihrer Art nach annehmen lässt, dass vom Bewerber ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb nicht zu erwarten ist;
3. das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der für die Krankenanstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist, das die dauernde und ungehinderte Benützung der Betriebsanlage gestattet und
4. die vorgesehene Betriebsanlage den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit für die Art der vorgesehenen Krankenanstalt geeignet ist.
1. die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;
1. über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des § 339 ASVG zustande gekommen ist, 1. über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist,
2. der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder 2. der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
3. die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach § 339 ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht. 3. die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.
...
Errichtung und Betrieb von privaten Krankenanstalten
§ 75. (1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen § 22, sowie die §§ 46 und 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zuParagraph 75, (1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen Paragraph 22,, sowie die Paragraphen 46, und 52 Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu
nehmen ist. ... "
Mit dem angefochtenen Bescheid wird über das Bestehen eines Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium (jedoch nicht eines Krankenversicherungsträgers im Sinne des § 5 Abs. 7 Bgld. KAG 2000) abgesprochen, sodass der Beschwerdeführerin als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten (§ 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 iVm der Anlage des Wirtschaftskammergesetzes 1998) Beschwerdelegitimation gemäß § 5 Abs. 6 Z 1 Bgld. KAG 2000 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt. Die Beschwerde ist daher zulässig.Mit dem angefochtenen Bescheid wird über das Bestehen eines Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium (jedoch nicht eines Krankenversicherungsträgers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, Bgld. KAG 2000) abgesprochen, sodass der Beschwerdeführerin als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit der Anlage des Wirtschaftskammergesetzes 1998) Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer eins, Bgld. KAG 2000 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG zukommt. Die Beschwerde ist daher zulässig.
Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei (jedenfalls mit dem erwähnten Schreiben vom 3. März 2008; das ursprüngliche Ansuchen vom 18. März 2005 betraf einen Antrag nicht der mitbeteiligten Partei, sondern der Frau Dr. S.P.) beantragt, ihr die Bewilligung für die Errichtung eines Ambulatoriums für Magnetresonanzuntersuchungen zu erteilen.
Demgegenüber hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen Feststellungsbescheid erlassen und diesen auf § 75 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 3 Z 1 Bgld. KAG 2000 und auf § 59 Abs. 1 AVG gestützt.Demgegenüber hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen Feststellungsbescheid erlassen und diesen auf Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Bgld. KAG 2000 und auf Paragraph 59, Absatz eins, AVG gestützt.
Der angefochtene Feststellungsbescheid ist schon deshalb rechtswidrig, weil er, wie nachstehende Ausführungen zeigen, keine Rechtsgrundlage hat:
Der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte und die Errichtungsbewilligung betreffende § 5 Bgld. KAG 2000 sieht die Feststellung des Bedarfs lediglich in seinem Abs. 7 (unter näher genannten Voraussetzungen) für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers (ein solcher ist die mitbeteiligte Partei offensichtlich nicht) vor. Hingegen ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Bgld. KAG 2000, auf den die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützt, die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn (u.a.) ein Bedarf an der beantragten Krankenanstalt besteht. Auch die übrigen Bestimmungen des Bgld. KAG 2000 bieten (im Unterscheid zu Krankenanstaltengesetzen anderer Bundesländer), ebenso wie § 59 Abs. 1 AVG, keine Rechtsgrundlage dafür, in einem auf die Erteilung einer Bewilligung (also eines Rechtsgestaltungsbescheides) gerichteten Verfahren einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen einzelner Bewilligungsvoraussetzungen (hier: des Bedarfs) zu erlassen (insbesondere sehen der im angefochtenen Bescheid zitierte § 75 Abs. 1 Bgld. KAG 2000 und die dort zitierten Bestimmungen eine solche Möglichkeit nicht vor).Der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte und die Errichtungsbewilligung betreffende Paragraph 5, Bgld. KAG 2000 sieht die Feststellung des Bedarfs lediglich in seinem Absatz 7, (unter näher genannten Voraussetzungen) für ein selbständiges Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers (ein solcher ist die mitbeteiligte Partei offensichtlich nicht) vor. Hingegen ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Bgld. KAG 2000, auf den die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützt, die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn (u.a.) ein Bedarf an der beantragten Krankenanstalt besteht. Auch die übrigen Bestimmungen des Bgld. KAG 2000 bieten (im Unterscheid zu Krankenanstaltengesetzen anderer Bundesländer), ebenso wie Paragraph 59, Absatz eins, AVG, keine Rechtsgrundlage dafür, in einem auf die Erteilung einer Bewilligung (also eines Rechtsgestaltungsbescheides) gerichteten Verfahren einen Feststellungsbescheid über das Vorliegen einzelner Bewilligungsvoraussetzungen (hier: des Bedarfs) zu erlassen (insbesondere sehen der im angefochtenen Bescheid zitierte Paragraph 75, Absatz eins, Bgld. KAG 2000 und die dort zitierten Bestimmungen eine solche Möglichkeit nicht vor).
Zwar ist ein Feststellungsbescheid, der Rechte oder Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hat (es kann aus nachstehenden Gründen dahinstehen, ob darunter auch der Bedarf an einer Krankenanstalt fiele), nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, wenn er im privaten oder öffentlichen Interesse liegt, doch handelt es sich dabei bloß um einen subsidiären Rechtsbehelf (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 56 Rz 73 und 77 referierte hg. Judikatur). Demnach ist ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ein Feststellungsbescheid nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann.Zwar ist ein Feststellungsbescheid, der Rechte oder Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hat (es kann aus nachstehenden Gründen dahinstehen, ob darunter auch der Bedarf an einer Krankenanstalt fiele), nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, wenn er im privaten oder öffentlichen Interesse liegt, doch handelt es sich dabei bloß um einen subsidiären Rechtsbehelf vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG zu Paragraph 56, Rz 73 und 77 referierte hg. Judikatur). Demnach ist ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ein Feststellungsbescheid nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens entschieden werden kann.
Da die belangte Behörde über den Bedarf an der in Rede stehenden Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 Bgld. KAG 2000 zu entscheiden hatte, bestand nach dem Gesagten keine Grundlage dafür, abseits des Bewilligungsverfahrens einen Feststellungsbescheid über den genannten Bedarf zu erlassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0010).Da die belangte Behörde über den Bedarf an der in Rede stehenden Krankenanstalt der mitbeteiligten Partei im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, Bgld. KAG 2000 zu entscheiden hatte, bestand nach dem Gesagten keine Grundlage dafür, abseits des Bewilligungsverfahrens einen Feststellungsbescheid über den genannten Bedarf zu erlassen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/11/0010).
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 14. September 2010
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008110166.X00Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010