TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/15 2007/08/0036

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §539a Abs3;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 539a heute
  2. ASVG § 539a gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer, Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde 1. des WH in S und 2. des Vereins F in Wien, beide vertreten durch Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 29. Dezember 2006, Zl. BMSG- 323781/0001-II/A/3/2006, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch GGG Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67; 3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien, Rechtsanwalt Dr. Thomas Raubal, der Vertreterin der belangten Behörde, Ministerialrätin Dr. Maria Parzer, und des Vertreters der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, Rechtsanwalt Dr. Roland Gerlach, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 748,90 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer war im hier maßgeblichen Zeitraum als Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule tätig, deren Erhalter der zweitbeschwerdeführende Verein ist. Der Erstbeschwerdeführer hat Lehrveranstaltungen durchgeführt, die Bestandteil von Fachhochschul-Studiengängen sind, welche die Fachhochschule anbietet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 20. September 1999 bis 28. Februar 2002 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid stellt die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter bei der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 20. September 1999 bis 28. Februar 2002 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und hilfsweise infolge Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen, jedoch beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat mitgeteilt, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten. Die drittmitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten für die zweitbeschwerdeführende Partei (wobei ebenfalls die vertraglich eingeräumte Vertretungsmöglichkeit als unwirksame Scheinvereinbarung gewertet wurde) zu entscheiden. Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, gestützt.Mit hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall der Tätigkeit eines Lehrbeauftragten für die zweitbeschwerdeführende Partei (wobei ebenfalls die vertraglich eingeräumte Vertretungsmöglichkeit als unwirksame Scheinvereinbarung gewertet wurde) zu entscheiden. Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG) bejaht und sich dabei u.a. auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, gestützt.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien zur Stützung ihres Standpunktes die rechtliche Beurteilung in einem von einer anderen Lehrbeauftragten angestrengten, rechtskräftig erledigten arbeitsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren gerade hinsichtlich der wesentlichen Frage, nämlich der Vertretungsmöglichkeit, ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0167).Soweit die beschwerdeführenden Parteien zur Stützung ihres Standpunktes die rechtliche Beurteilung in einem von einer anderen Lehrbeauftragten angestrengten, rechtskräftig erledigten arbeitsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren gerade hinsichtlich der wesentlichen Frage, nämlich der Vertretungsmöglichkeit, ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde lag vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0167).

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von der im hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, vertretenen Auffassung abzugehen.

Es ist angesichts der in diesem Erkenntnis ausführlich behandelten gesetzlichen Vorgaben, denen die Fachhochschule unterliegt, nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die zweitbeschwerdeführende Partei, wenn sie dem Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner fachlichen Qualifikationen einen bestimmten Lehrauftrag erteilt hat, ihn nicht zugleich - und entgegen den gesetzlichen Vorgaben - dazu ermächtigt hat, sich bei Erfüllung dieses Lehrauftrages ganz nach Belieben jederzeit, auch zur Gänze von anderen Personen vertreten zu lassen (vgl. im Übrigen § 539a Abs. 3 ASVG). Auf die wirksame Einräumung einer derartigen Befugnis im Vorhinein käme es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an.Es ist angesichts der in diesem Erkenntnis ausführlich behandelten gesetzlichen Vorgaben, denen die Fachhochschule unterliegt, nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die zweitbeschwerdeführende Partei, wenn sie dem Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner fachlichen Qualifikationen einen bestimmten Lehrauftrag erteilt hat, ihn nicht zugleich - und entgegen den gesetzlichen Vorgaben - dazu ermächtigt hat, sich bei Erfüllung dieses Lehrauftrages ganz nach Belieben jederzeit, auch zur Gänze von anderen Personen vertreten zu lassen vergleiche im Übrigen Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG). Auf die wirksame Einräumung einer derartigen Befugnis im Vorhinein käme es aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an.

Im Übrigen ist auf die nähere Begründung der beiden erwähnten Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, und vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0167, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.Im Übrigen ist auf die nähere Begründung der beiden erwähnten Erkenntnisse vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, und vom heutigen Tag, Zl. 2007/08/0167, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. September 2010

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit Vortragstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007080036.X00

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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