TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/16 2010/09/0165

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
MRK Art6 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §35 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2010/08/0174 E 22. Dezember 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. der KH in G und

2. der Z GmbH in Wien, beide vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Jänner 2010, Zlen. UVS-07/A/13/8849/2009, UVS-07/AV/13/8949/2009, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2010 wurde die Erstbeschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der Z GmbH (der Zweitbeschwerdeführerin) zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W, am 12. August 2008 in S, Lokal PP, den tunesischen Staatsangehörigen WF als Küchenhilfe mit der Zubereitung eines Salattellers entgeltlich beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.120,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden) verhängt.Die Erstbeschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.120,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und vier Stunden) verhängt.

Des Weiteren wurde die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für die über die Erstbeschwerdeführerin verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde unter anderem beruhend auf dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Aussagen der Zeugen KO und EW in der mündlichen Berufungsverhandlung als Sachverhalt fest, dass WF bei der Dienstgeberin Z GmbH (der Zweitbeschwerdeführerin), deren Geschäftsführerin die Erstbeschwerdeführerin sei, als Pizzakoch in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen sei.

Zur Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Der Meldungsleger hinterließ beim erkennenden Senat einen glaubwürdigen und verantwortungsbewussten Eindruck. Seinen Angaben, dass Herr KO die Z GesmbH als Arbeitgeberin angeführt hat, wird daher gefolgt. Er konnte auch glaubhaft darlegen, dass keiner der im Lokal anwesenden Mitarbeiter die Pächterin AZ KG erwähnt hat. Ein weiteres Indiz für das offensichtlich nur zum Schein verpachtete Unternehmen stellt das an der Tür belassene Schild 'Z GesmbH' dar.

Der in öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge KO, der nach Firmenbuchauszug einen Tag vor der Kontrolle als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Z GesmbH eingetragen wurde, wirkte sehr unsicher. Er bestritt anfangs, dass er telefonisch die Auskunft erteilt hätte, die Z GesmbH betreibe das Lokal, erst auf nochmaliges Nachfragen relativierte er seine Aussage in dem Sinn, dass er es nicht mehr wisse. In der Folge führte er aus, er glaube, dass Herr MZ das Lokal betreibe. Die erkennende Behörde geht nun davon aus, dass die ersten Angaben im Zuge des Telefongespräches mit dem Meldungsleger der Wahrheit entsprochen haben, zumal nach der Lebenserfahrung und der höchstgerichtlichen Judikatur Erstaussagen der Wahrheit am nächsten sind, da diese noch unverfälscht und zumeist ohne Bedachtnahme auf möglicher Rechtsfolgen getroffen werden. So ist auch das unsichere Auftreten des Zeugen KO in der mündlichen Verhandlung zu erklären, da er offenbar nunmehr Kenntnis der Rechtsfolgen versuchte, seine Aussage abzuschwächen.

Die (Erstbeschwerdeführerin) selbst verwies in der mündlichen Verhandlung lediglich auf den Pachtvertrag. Obwohl der Pächter durch den Pachtvertrag ohnedies zur Instandhaltung des Betriebes verpflichtet worden war und dafür auch die entsprechende Haftung übernommen hat, gab die (Erstbeschwerdeführerin) an, dass Herr MZ auch nach der Verpachtung immer noch das Lokal kontrollierte. Es liegt daher der Schluss nahe, dass Herr MZ bzw seine GmbH das Lokal tatsächlich nach wie vor betrieben hat; anderenfalls hätte er kaum ein Interesse an und keine Befugnis zu regelmäßigen Kontrollen gehabt. Nicht zuletzt ergibt sich die Betreibereigenschaft auch aus der vorangegangenen Einstellungszusage gegenüber dem ausländischen Arbeitnehmer, dessen Schwester (die Erstbeschwerdeführerin) kannte; als Vertreter bloß des Verpächters hätte er diese Zusage schwerlich geben können."

In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Z GmbH Arbeitgeber von WF gewesen sei und die Erstbeschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftführerin, die nach außen Vertretungsbefugte sei, die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen auch in der Beschwerde - wie im Verwaltungsverfahren - vor, WF sei nicht von der Z GmbH, sondern von der Pächterin A KG beschäftigt worden.

Insoweit sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aus folgenden Gründen nicht aufkommen:Insoweit sich die beschwerdeführenden Parteien gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wenden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aus folgenden Gründen nicht aufkommen:

Der Hinweis auf den zum Tattag noch bestehenden Pachtvertrag mit der A KG geht deswegen fehl, weil es nicht auf eine möglicherweise noch bestehende rechtliche Konstruktion ankommt, sondern ausschließlich auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt einer Tätigkeit. Dies gilt auch für die Frage, welchem Arbeitgeber die Beschäftigung zuzurechnen ist. Dass noch ein Pachtvertrag auf dem Papier bestanden habe und dass die pachtende A KG auf Grund Konkurses die bisherigen Arbeitnehmer mit 12. August 2008 abgemeldet habe, ist seitens der belangten Behörde nicht strittig. Dies ist aber hier nicht entscheidend, weil es - wie gesagt - ausschließlich darauf ankommt, wer am Tattag WF tatsächlich beschäftigt hat. Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt durfte von ihr aber schlüssig so gewürdigt werden, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt WF Arbeitnehmer der Z GmbH war.

Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Einvernahme der Geschäftsführer der A KG oder der Masseverwalterin zur Frage, wer am 12. August 2008 die Pizzeria betrieben habe, obwohl darauf hingewiesen worden sei, dass die Pizzeria an die A KG zum damaligen Zeitpunkt verpachtet gewesen sei. Sie bringen aber nicht vor, welchen konkreten Sachverhalt diese Personen vorgebracht hätten, aus dem sich die Rechtsfrage hätte lösen lassen, wer WF am Tattag beschäftigt habe.

Auch zur Rüge der Unterlassung des "Gesellschafters und Prokuristen" der Zweitbeschwerdeführerin MZ bringen die Beschwerdeführer nur vor, seine Einvernahme wäre "relevant gewesen, um Feststellungen bezüglich des angeblich mit WF bei dessen Schwester in Tunis geführten 'Einstellungsgespräches' und bezüglich des Grundes für seine nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin vorgenommenen 'Kontrollen' in der verpachteten Pizzeria überhaupt treffen zu können". Sie bringen aber keinen konkreten Sachverhalt vor, den dieser Zeuge hätte aussagen können. Damit zeigen sie jedenfalls die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe Ermittlungen zur Frage unterlassen, an welchem Tag der Meldungsleger mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer MK telefoniert habe und ziehen aus ihrer Annahme unterschiedlicher (Telefonats-)Tage verschiedene Schlüsse. Dem ist erstens entgegen zu halten, dass es der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter in der mündlichen Verhandlung offen gestanden wäre, ihr Fragerecht in diese Richtung auszuüben. Zweitens behaupten die Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinen konkreten Sachverhalt, sodass es sich um einen Erkundungsbeweis handelt, den die belangte Behörde nicht durchzuführen hatte.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann zudem nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Dies gilt auch und insbesondere für die von den Beschwerdeführern vorgenommene Würdigung der Angaben des WF hinsichtlich seiner Einstellung über MZ. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300).Die Beweiswürdigung der belangten Behörde kann zudem nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Dies gilt auch und insbesondere für die von den Beschwerdeführern vorgenommene Würdigung der Angaben des WF hinsichtlich seiner Einstellung über MZ. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, an die Stelle einer schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde eine andere, wenngleich ebenso schlüssige Beweiswürdigung zu setzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. April 2008, Zl. 2007/09/0300).

Gegen die Strafhöhe und den Ausspruch der Haftung wird in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, diese Spruchteile sind auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0197).Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Artikel 6, EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2006, Zl. 2006/02/0197).

Wien, am 16. September 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090165.X00

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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