TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/16 2010/09/0143

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28;
AuslBG §28a Abs3;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28a heute
  2. AuslBG § 28a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. AuslBG § 28a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AuslBG § 28a gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AuslBG § 28a gültig von 02.06.1996 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AuslBG § 28a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  10. AuslBG § 28a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AuslBG § 28a gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. WE in M, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 7. Jänner 2010, Zl. UVS-11/10.991/4-2010, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter und somit als das gemäß § 9 Abs. 2 VStG iVm § 28a Abs. 3 AuslBG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH in W zu verantworten, dass vom 25. April 2007 bis 27. April 2007 von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber ein näher bezeichneter slowakischer Staatsangehöriger auf der Baustelle in A als Helfer beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG zur Vertretung nach außen berufene Organ der A GmbH in W zu verantworten, dass vom 25. April 2007 bis 27. April 2007 von dieser Gesellschaft als Arbeitgeber ein näher bezeichneter slowakischer Staatsangehöriger auf der Baustelle in A als Helfer beschäftigt worden sei, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und 3 Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde wörtlich die Berufung des Beschwerdeführers wieder. In dieser hatte er die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz behauptet und dazu Folgendes ausgeführt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"'Das gegenständliche Bauvorhaben in der Gemeinde A wurde von der A GmbH, Zweigniederlassung Kärnten (Ort und Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung: J-Straße, Klagenfurt) durchgeführt. Ich bin dort als Gruppenleiter im Bereich Tiefbau eingesetzt. Der beim gegenständlichen Bauvorhaben tätige Bauleiter und der dort tätige Polier unterstanden meiner Aufsicht. Alle beim gegenständlichen Bauvorhaben im Zusammenhang mit allfälliger Ausländerbeschäftigung stehenden Maßnahmen, Entscheidungen und Überprüfungen wurden und werden von mir vom Ort dieser Zweigniederlassung, Klagenfurt, J-Straße aus vorgenommen.'

Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 2. Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, also im gegenständlichen Fall nicht am Sitz der A GmbH in W. In der Rechtssprechung des VwGH wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (VwGH 93/11/0227). Um so mehr muss dies für die im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung Kärnten der A GmbH gelten, bei der der (Beschwerdeführer) als Gruppenleiter im Bereich Tiefbau und als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG dafür zu sorgen hat und auch dafür sorgt, dass bei dem ihm unterstellten Bereich Tiefbau alle mit Ausländerbeschäftigung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, Entscheidungen und Überprüfungen vorgenommen werden. Dass im Fall von Übertretungen gegen § 28 AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitsgebers der Tatort ist, ist die vom VwGH entwickelte Rechtsprechung für jene Fälle, in denen sich aus den Umständen der tatsächlichen Leitung eines Unternehmens nichts anderes ergibt (arg. 'im Zweifel', vgl. VwGH 2000/09/0147; 2001/09/0099). Es kommt darauf an, wo die 'gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen' und von wo 'die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen wäre' (VwGH a. a.O.). Die tatsächliche Leitung der A GmbH Zweigniederlassung Kärnten in Bezug auf Begründung von Arbeitsverhältnissen und Durchführung von dieser Zweigniederlassung betreffend Bauvorhaben im Allgemeinen und in Bezug auf Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Ausländern und deren Einsatz bei Bauvorhaben der Zweigniederlassung Kärnten im Besonderen wird von Ort der im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung, J-Straße, Klagenfurt ausgeübt. Sollte daher überhaupt im Gegenstandsfall eine vorwerfbare Verwaltungsübertretung vorgelegen haben (dies bleibt bestritten, siehe dazu unten), wäre deren Tatort nicht am Sitz der A GmbH in W, sondern der Ort der Zweigniederlassung J-Straße, Klagenfurt.Wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, 2. Satz VStG bestellt ist, dann liegt der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht am Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, also im gegenständlichen Fall nicht am Sitz der A GmbH in W. In der Rechtssprechung des VwGH wurde in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht, dass der Tatort dort liegt, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (VwGH 93/11/0227). Um so mehr muss dies für die im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung Kärnten der A GmbH gelten, bei der der (Beschwerdeführer) als Gruppenleiter im Bereich Tiefbau und als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG dafür zu sorgen hat und auch dafür sorgt, dass bei dem ihm unterstellten Bereich Tiefbau alle mit Ausländerbeschäftigung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen, Entscheidungen und Überprüfungen vorgenommen werden. Dass im Fall von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitsgebers der Tatort ist, ist die vom VwGH entwickelte Rechtsprechung für jene Fälle, in denen sich aus den Umständen der tatsächlichen Leitung eines Unternehmens nichts anderes ergibt (arg. 'im Zweifel', vergleiche VwGH 2000/09/0147; 2001/09/0099). Es kommt darauf an, wo die 'gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung eingegangen' und von wo 'die allenfalls fehlende Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen wäre' (VwGH a. a.O.). Die tatsächliche Leitung der A GmbH Zweigniederlassung Kärnten in Bezug auf Begründung von Arbeitsverhältnissen und Durchführung von dieser Zweigniederlassung betreffend Bauvorhaben im Allgemeinen und in Bezug auf Begründung von Arbeitsverhältnissen mit Ausländern und deren Einsatz bei Bauvorhaben der Zweigniederlassung Kärnten im Besonderen wird von Ort der im Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung, J-Straße, Klagenfurt ausgeübt. Sollte daher überhaupt im Gegenstandsfall eine vorwerfbare Verwaltungsübertretung vorgelegen haben (dies bleibt bestritten, siehe dazu unten), wäre deren Tatort nicht am Sitz der A GmbH in W, sondern der Ort der Zweigniederlassung J-Straße, Klagenfurt.

Der (Beschwerdeführer) hat alle Anknüpfungspunkte, die für die örtliche Zuständigkeit (Unzuständigkeit) maßgeblich sind, in der Rechtfertigung vorgebracht, bzw. ergeben sich diese Tatbestandsvoraussetzungen aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.01.2008 (insbesondere Anlage .14: Dienstort des Beschuldigten und räumlicher Zuständigkeitsbereich).

Die BezirkshauptmannschaftSalzburg-Umgebung hätte daher eine Unzuständigkeitsentscheidung fällen müssen."

Dieser Unzuständigkeitseinrede hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen:

"Die Erstinstanz hat zurecht als Tatort den Sitz der Unternehmenszentrale in W herangezogen als den Ort, von dem aus die Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen wäre. Zwar ist im Firmenbuch unter anderem eine Zweigniederlassung Kärnten des gegenständlichen Unternehmens eingetragen, dies ändert aber auch bei selbstständiger Besorgung der ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragenen Geschäfte nichts an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde am Sitz des Gesamtunternehmens (siehe dazu etwa VwGH 21.01.1988, 87/08/0027). Anders läge der Fall nur dann, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt worden ist, da dann die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften am Standort der Filiale durch den beauftragten Filialleiter zu setzen sind (VwGH 19.04.1994, 94/11/0055). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass dann, wenn kein verantwortlicher Filialleiter bestellt worden ist, die Übertretung in örtlicher Hinsicht weiter dem Hauptsitz zuzurechnen ist."Die Erstinstanz hat zurecht als Tatort den Sitz der Unternehmenszentrale in W herangezogen als den Ort, von dem aus die Beschäftigungsbewilligung zu beantragen gewesen wäre. Zwar ist im Firmenbuch unter anderem eine Zweigniederlassung Kärnten des gegenständlichen Unternehmens eingetragen, dies ändert aber auch bei selbstständiger Besorgung der ihr im Rahmen des Gesamtunternehmens übertragenen Geschäfte nichts an der örtlichen Zuständigkeit der Behörde am Sitz des Gesamtunternehmens (siehe dazu etwa VwGH 21.01.1988, 87/08/0027). Anders läge der Fall nur dann, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden ist, da dann die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften am Standort der Filiale durch den beauftragten Filialleiter zu setzen sind (VwGH 19.04.1994, 94/11/0055). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass dann, wenn kein verantwortlicher Filialleiter bestellt worden ist, die Übertretung in örtlicher Hinsicht weiter dem Hauptsitz zuzurechnen ist.

Genau dies ist hier der Fall: es liegt zwar eine Bestellung des (Beschwerdeführers) zum verantwortlichen Beauftragten vom 01.07.2006 vor, allerdings gemäß dem im erstinstanzlichen Akt aufliegenden Bestellungsdekret eben nicht für die Zweigniederlassung Kärnten, sondern nur für das 'BVH Stadtgemeinde A, Straßenbauarbeiten'. Als Arbeitgeber scheint in der Urkunde die 'AM Bau GmbH' mit dem (damaligen) Sitz in S auf (der sich zur Tatzeit aber laut Firmenbuch schon in W befunden hat). Der (Beschwerdeführer) wurde von zwei (damaligen) Geschäftsführern bestellt.

Deshalb wäre die Beschäftigungsbewilligung von diesem Unternehmenssitz in W aus zu beantragen gewesen und ist somit die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Tatortbehörde."

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 250/10-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die bereits für den Fall der Abtretung ausgeführte Beschwerde macht die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz geltend, wobei sie sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie in der Berufung stützt.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2010, B 250/10-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die bereits für den Fall der Abtretung ausgeführte Beschwerde macht die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz geltend, wobei sie sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie in der Berufung stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer tritt dem von der belangten Behörde aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde vom 1. Juli 2006 festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Damit ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter nicht für die Zweigniederlassung Kärnten, sondern nur für das gegenständliche Bauvorhaben bestellt wurde, wobei die Bestellung durch die A GmbH am (Haupt-)Sitz der Gesellschaft erfolgte.

Würde man in dieser Bestellung - den auf der hg. Rechtsprechung zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für einen abgeschlossenen "Filialbereich" basierenden Gedanken des Beschwerdeführers folgend - eine solche für eine "Filiale" sehen, so wäre diese "Filiale" nicht die Zweigniederlassung der A GmbH in Kärnten, sondern die Baustelle in A. Dass der Beschwerdeführer die Leitung der in seine Verantwortung übertragenen Geschäfte aber von dieser Baustelle ausübte, hat er nie behauptet. Schon aus diesem Grund geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die hg. Rechtsprechung zu Filialleitern fehl.

Auch im Falle von Übertretungen gegen § 28 AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2 AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wären die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0080); (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Dezember 2007, Zl. 2003/03/0260). Aus der Bestellungsurkunde vom 1. Juli 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der A GmbH mit Sitz in S (der später nach W verlegt wurde, das im Sprengel der Behörde erster Instanz liegt) zum verantwortlich Beauftragten für eine bestimmte Baustelle bestellt wurde, eine diesbezügliche Übertragung der Leitung des Unternehmens auf die Zweigniederlassung ist der genannten Urkunde nicht zu entnehmen. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass der Tatort jedenfalls an seinem Beschäftigungsort (dem Standort der Zweigniederlassung) anzunehmen wäre.Auch im Falle von Übertretungen gegen Paragraph 28, AuslBG ist im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort, denn dort wird in der Regel die gegebenenfalls nach diesem Gesetz verpönte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG) ausländischer Arbeitskräfte eingegangen und von dort aus wären die allenfalls fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen zu beantragen gewesen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/09/0080); (nur) dann, wenn die tatsächliche Leitung eines Unternehmens an einem anderen Ort als an dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird, hat dies zur Folge, dass dieser Ort als jener Ort anzusehen ist, an dem der Täter hätte handeln sollen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Dezember 2007, Zl. 2003/03/0260). Aus der Bestellungsurkunde vom 1. Juli 2006 geht hervor, dass der Beschwerdeführer von der A GmbH mit Sitz in S (der später nach W verlegt wurde, das im Sprengel der Behörde erster Instanz liegt) zum verantwortlich Beauftragten für eine bestimmte Baustelle bestellt wurde, eine diesbezügliche Übertragung der Leitung des Unternehmens auf die Zweigniederlassung ist der genannten Urkunde nicht zu entnehmen. Damit kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass der Tatort jedenfalls an seinem Beschäftigungsort (dem Standort der Zweigniederlassung) anzunehmen wäre.

Auf Grund dieser Umstände durfte die belangte Behörde ungeachtet der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz erhobenen Behauptung, der Beschwerdeführer nehme alle beim gegenständlichen Bauvorhaben im Zusammenhang mit allfälliger Ausländerbeschäftigung stehenden Maßnahmen, Entscheidung und Überprüfungen vom Ort der Zweigniederlassung in Kärnten vor, in Anwendung der Zweifelsregel weiterhin im Sinne des § 27 Abs. 2 VStG vom Sitz der A GmbH in W als Tatort ausgehen, weil es ungewiss geblieben ist, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, sodass (weiterhin) die Behörde zuständig geblieben ist, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat. Dies war (durch das Berufungsvorbringen bestätigt) die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung.Auf Grund dieser Umstände durfte die belangte Behörde ungeachtet der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz erhobenen Behauptung, der Beschwerdeführer nehme alle beim gegenständlichen Bauvorhaben im Zusammenhang mit allfälliger Ausländerbeschäftigung stehenden Maßnahmen, Entscheidung und Überprüfungen vom Ort der Zweigniederlassung in Kärnten vor, in Anwendung der Zweifelsregel weiterhin im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, VStG vom Sitz der A GmbH in W als Tatort ausgehen, weil es ungewiss geblieben ist, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, sodass (weiterhin) die Behörde zuständig geblieben ist, die zuerst eine Verfolgungshandlung vorgenommen hat. Dies war (durch das Berufungsvorbringen bestätigt) die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit, dass der Beschwerdeführer als "zur Vertretung nach außen berufenes Organ der oben angeführten Gesellschaft" (der A GmbH) bestraft worden sei. Er sei aber kein satzungsmäßiges Organ der A GmbH, sondern deren Dienstnehmer. Die

sprachlich missglückte Zitierung "zur Vertretung .... Organ" ist

bei verständiger Würdigung des gesamten Spruches, der die Stellung des Beschwerdeführers als "verantwortlicher Beauftragter" ausdrücklich anführt und die bezughabenden Normen § 9 Abs. 2 VStG und § 28a Abs. 3 AuslBG nennt, jedenfalls im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer (nur) für einen bestimmten abgegrenzten Bereich der A GmbH die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliege.bei verständiger Würdigung des gesamten Spruches, der die Stellung des Beschwerdeführers als "verantwortlicher Beauftragter" ausdrücklich anführt und die bezughabenden Normen Paragraph 9, Absatz 2, VStG und Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG nennt, jedenfalls im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer (nur) für einen bestimmten abgegrenzten Bereich der A GmbH die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliege.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 16. September 2010

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010090143.X00

Im RIS seit

21.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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