TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/21 2008/11/0109

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Index

L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs2;
KAO Krnt 1999 §11 Abs2;
KAO Krnt 1999 §2 Z6;
KAO Krnt 1999 §50 Abs3;
KAO Krnt 1999 §6 Abs2;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der 1. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,

  1. 2.Ziffer 2
    Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
  2. 3.Ziffer 3
    Kärntner Gebietskrankenkasse, alle in Klagenfurt, alle vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 3/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 6. Mai 2008, Zl. 14-Ges-333/19/2008, betreffend Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums (mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch Ing. S K in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 erteilte die Kärntner Landesregierung der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I. gemäß § 6 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für eine Privatkrankenanstalt mit 20 Betten in der Betriebsform eines Sanatoriums im Sinne des § 2 Z. 6 K-KAO an einem näher bezeichneten Standort in Klagenfurt, und zwar unter näher verfügten Bedingungen und Auflagen, die im Folgenden nicht von Interesse sind.Mit Bescheid vom 6. Mai 2008 erteilte die Kärntner Landesregierung der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 6, Absatz 2, der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für eine Privatkrankenanstalt mit 20 Betten in der Betriebsform eines Sanatoriums im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 6, K-KAO an einem näher bezeichneten Standort in Klagenfurt, und zwar unter näher verfügten Bedingungen und Auflagen, die im Folgenden nicht von Interesse sind.

In der Begründung führte die Landesregierung nach Wiedergabe der von ihr eingeholten Stellungnahmen zur Bedarfsfrage im Wesentlichen aus, der Bedarf an der beantragten Krankenanstalt mit 20 Betten sei von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft in einer ersten Stellungnahme und vom Landessanitätsrat als gegeben beurteilt worden, während das A.ö. Krankenhaus E. in Klagenfurt hinsichtlich der Leistungssegmente der medizinischen Fachrichtungen Allgemeinchirurgie und orthopädische Chirurgie, die beschwerdeführenden Parteien und im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsstättenverlegung des operativen Bereiches der Privatklinik A. in die derzeit stillgelegte Privatklinik M. auch die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft in einer späteren Stellungnahme den Bedarf für die Errichtung der geplanten Krankenanstalt verneint hätten. Trotz der gegebenen geringen Auslastungszahlen in den Sonderklassebetten der öffentlichen Landeskrankenanstalten bestehe ein Bedarf an der geplanten Privatklinik, weil eine eingeschränkte Patientengruppe daran interessiert sei, notwendige elektive medizinische Leistungen in gesonderten, speziell gewidmeten Sanatorien in Anspruch zu nehmen und weil für diese Patientengruppe die Versorgung in einem öffentlichen Krankenhaus keine Alternative für elektive Leistungen darstelle. Die Landeshauptstadt Klagenfurt verfüge nach der Schließung des operativen Leistungssegmentes der Privatklinik M. "zur Zeit" über kein operatives Angebot mit freier Arztwahl für zusatzversicherte Personen in einem Sanatorium, weshalb der Bedarf seitens des Sanitätsrates positiv beurteilt und die Errichtung der geplanten Privatklinik grundsätzlich befürwortet worden sei. Zusammenfassend sei nach Prüfung sämtlicher Bedarfsprüfungskriterien festzustellen, dass für das verfahrensgegenständliche Projekt zwar kein Bedarf für die Gesamtversorgung der Kärntner Bevölkerung, sondern ein örtlicher Bedarf für eine eingeschränkte Patientengruppe, welche elektive operative medizinische Leistungen mit freier Arztwahl in einem Sanatorium in der Landeshauptstadt Klagenfurt erhalten wollen, bestehe.

Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar nur gegen Spruchpunkt I. - richtet sich die vorliegende Beschwerde.Gegen diesen Bescheid - und zwar erkennbar nur gegen Spruchpunkt römisch eins. - richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999 idF. der Novelle LGBl. Nr. 16/2008, lauten (auszugsweise): 1. Die im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der K-KAO, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1999, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2008,, lauten (auszugsweise):

"§ 2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

...

6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

...

§ 6 Paragraph 6

Bewilligung zur Errichtung

  1. (1)Absatz eins,Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot offenzulegen. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, daß ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (Paragraph 2,) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot offenzulegen. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, daß ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.

...

§ 9 Paragraph 9

Sachliche Voraussetzungen

  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und die Mindestanforderungen nach Abs. 3 erfüllt werden.Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und die Mindestanforderungen nach Absatz 3, erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen

... ein Bedarf gegeben sein;

...

§ 11 Paragraph 11

Einholung von Stellungnahmen

  1. (1)Absatz eins,Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.
  2. (2)Absatz 2,Im Verfahren gemäß Abs 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffeneIm Verfahren gemäß Absatz eins, haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene

Sozialversicherungsträger, ... hinsichtlich des zu prüfenden

Bedarfes (§ 9 Abs 2 lit a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG Beschwerde zu erheben.Bedarfes (Paragraph 9, Absatz 2, Litera a,) Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG Beschwerde zu erheben.

...

§ 50 Paragraph 50

Gebührenklassen

...

  1. (3)Absatz 3,Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse dadurch, daß ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entspricht.

..."

2.1. Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 K-KAO ist die auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde zulässig. 2.1. Im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, K-KAO ist die auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG gestützte Beschwerde zulässig.

2.2. Die Beschwerde ist auch begründet.

2.2.1. Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, vertritt die belangte Behörde die Rechtsauffassung, dass bei der Prüfung des Bedarfes nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums nach § 2 Z. 6 K-KAO das Sonderklasseangebot öffentlicher Krankenanstalten nicht zu berücksichtigen ist. 2.2.1. Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, vertritt die belangte Behörde die Rechtsauffassung, dass bei der Prüfung des Bedarfes nach einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines Sanatoriums nach Paragraph 2, Ziffer 6, K-KAO das Sonderklasseangebot öffentlicher Krankenanstalten nicht zu berücksichtigen ist.

2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 95/11/0405, in einem vergleichbaren Fall nach dem Wr. KAG zu einem gleichartigen Vorbringen der damaligen Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:

"Das Vorbringen läßt außer acht, daß durch die KAG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 282, die Definitionen der Sanatorien einerseits und der Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten andererseits (§ 2 Abs. 1 Z. 6 und § 16 KAG) mit dem Ziel der rechtlichen Angleichung von Sonderklassebetten an Sanatorien geändert wurden, sodaß es nunmehr geboten ist, in die Bedarfsprüfung nach Sanatorien auch bestehende Betten der Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten einzubeziehen (vgl. 546 Blg. NR 17. GP, 11f). Die Angleichung der Rechtslage im Land Wien erfolgte durch die Novelle LGBl. Nr. 40/1989 (Änderung der §§ 1 Abs. 3 Z. 6, 32 Abs. 4). Damit ist der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen."Das Vorbringen läßt außer acht, daß durch die KAG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 282, die Definitionen der Sanatorien einerseits und der Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten andererseits (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, KAG) mit dem Ziel der rechtlichen Angleichung von Sonderklassebetten an Sanatorien geändert wurden, sodaß es nunmehr geboten ist, in die Bedarfsprüfung nach Sanatorien auch bestehende Betten der Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten einzubeziehen vergleiche 546, Blg. NR 17. GP, 11f). Die Angleichung der Rechtslage im Land Wien erfolgte durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989, (Änderung der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 6, 32, Absatz 4,). Damit ist der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Boden entzogen.

Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, eine solche Auslegung werde dem Sinn des Art. 6 StGG nicht gerecht und wäre daher verfassungswidrig, wird nicht geteilt.Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, eine solche Auslegung werde dem Sinn des Artikel 6, StGG nicht gerecht und wäre daher verfassungswidrig, wird nicht geteilt.

...

Soweit die beschwerdeführende Partei einen von der belangten Behörde übersehenen wesentlichen Unterschied zwischen Sanatorien und der Sonderklasse in öffentlichen Krankenanstalten in der Möglichkeit der freien Arztwahl in Sanatorien erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, daß das Wiener Krankenanstaltengesetz keine Bestimmung enthält, die einem Patienten der Sonderklasse einer Krankenanstalt verbietet, einen Arzt seiner Wahl beizuziehen.

..."

Diese Ausführungen sind angesichts des Umstandes, dass auch in der K-KAO die Umschreibung der Sonderklasse öffentlicher Krankenanstalten (§ 50 Abs. 3) derjenigen von Sanatorien in § 2 Z. 6 K-KAO entspricht und Patienten der Sonderklasse auch nach der K-KAO nicht verboten ist, einen Arzt ihrer Wahl beizuziehen, auf den Beschwerdefall zu übertragen.Diese Ausführungen sind angesichts des Umstandes, dass auch in der K-KAO die Umschreibung der Sonderklasse öffentlicher Krankenanstalten (Paragraph 50, Absatz 3,) derjenigen von Sanatorien in Paragraph 2, Ziffer 6, K-KAO entspricht und Patienten der Sonderklasse auch nach der K-KAO nicht verboten ist, einen Arzt ihrer Wahl beizuziehen, auf den Beschwerdefall zu übertragen.

Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass der angefochtene Bescheid schon auf der Basis der von der belangten Behörde selbst getroffenen allgemeinen Feststellungen zu den geringen Auslastungszahlen in den Sonderklassebetten der öffentlichen Landekrankenanstalten, welche von der belangten Behörde zu Unrecht für unbeachtlich gehalten wurden, inhaltlich rechtswidrig ist, weil jedenfalls daraus ein Bedarf nach dem geplanten Sanatorium nicht abzuleiten ist.

Selbst wenn im Beschwerdefall eine bedarfsdeckende Anzahl von Sonderklassebetten öffentlicher Krankenanstalten im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt nicht gegeben sein sollte, vermöchte dies an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, überhaupt das Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Anforderungen an die Bestimmung des Einzugsgebietes je nach der Art der geplanten medizinischen Leistungen vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0020, und vom 25. Juli 2007, Zl. 2005/11/0119; hinsichtlich des Einzugsgebietes einer Sonderkrankenanstalt für Chirurgie, Phlebologie und Dermatologie vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 99/11/0204) festzustellen.Selbst wenn im Beschwerdefall eine bedarfsdeckende Anzahl von Sonderklassebetten öffentlicher Krankenanstalten im Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt nicht gegeben sein sollte, vermöchte dies an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern, weil es die belangte Behörde unterlassen hat, überhaupt das Einzugsgebiet der geplanten Krankenanstalt im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Anforderungen an die Bestimmung des Einzugsgebietes je nach der Art der geplanten medizinischen Leistungen vergleiche , zB. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2007, Zl. 2005/11/0020, und vom 25. Juli 2007, Zl. 2005/11/0119; hinsichtlich des Einzugsgebietes einer Sonderkrankenanstalt für Chirurgie, Phlebologie und Dermatologie vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 99/11/0204) festzustellen.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte. 2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 21. September 2010

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008110109.X00

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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