TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/21 2007/11/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
44 Zivildienst;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
ZDG 1986 §28 Abs1;
ZDG ÜR 2006;
ZDG VPfV 2006 §4 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des T R in S, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Februar 2007, Zl. 164.197/2- III/7/07, betreffend Verpflegskosten iA. ZDG (mitbeteiligte Partei: Österreichisches Rotes Kreuz - Landesverband Steiermark in 8010 Graz, Merangasse 26), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Mag. Herwig Wünsch und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Peter Dornstädter, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Zuweisungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Graz zur Dienstleistung ("Hilfsdienste im Rettungs- Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst beim Blutspendedienst Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen") vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Jänner 2002 zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2006, bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am 4. Juli 2006, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der mitbeteiligten Partei in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 sprach die Erstbehörde - unter anderem - Folgendes aus:

"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 04.07.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender Spruch"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 04.07.2006 eingelangten Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006, entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender Spruch

1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 2.047,10 beträgt. 1) Es wird gemäß Paragraph eins, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 2.047,10 beträgt.

..."

Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem aus, dass im vorliegenden Fall ein Abzug von 15 vH. nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei übereinstimmend vorgebracht hätten, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort bzw. in der gleichen Einsatzstelle begonnen und geendet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Dienst immer an einem "gleichbleibenden Dienstort" verrichtet worden sei.Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem aus, dass im vorliegenden Fall ein Abzug von 15 vH. nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, gerechtfertigt sei, weil der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei übereinstimmend vorgebracht hätten, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort bzw. in der gleichen Einsatzstelle begonnen und geendet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Dienst immer an einem "gleichbleibenden Dienstort" verrichtet worden sei.

Der Gesamtanspruch des Beschwerdeführers betrage EUR 4.144,26; abzüglich der vom Rechtsträger bezahlten Beträge von EUR 1.918,51 bzw. EUR 178,65 ergebe sich ein (restlicher) vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 2.047,10.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 gab der Bundesminister für Inneres der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.

Begründend wurde ausgeführt, der Dienst des Beschwerdeführers habe jeweils in der Einsatzstelle in Graz/Münzgrabenstraße begonnen und geendet. Innerhalb der Dienstzeit unternommene Botengänge, Ausfahrten und dergleichen, wobei in der Regel der Dienstantritt und dessen Beendigung in der Einrichtung bzw. an der Dienstverrichtungsstelle erfolgen, bewirkten keine Änderung des Dienstortes. Die Freizeit des Beschwerdeführers habe jedenfalls jeweils im gleichen Dienstort begonnen und geendet. Der Abzug von 15 v.H. von dem in § 4 Abs. 1 der Verpflegungsverordnung genannten Höchstbetrag scheine deshalb gerechtfertigt.Begründend wurde ausgeführt, der Dienst des Beschwerdeführers habe jeweils in der Einsatzstelle in Graz/Münzgrabenstraße begonnen und geendet. Innerhalb der Dienstzeit unternommene Botengänge, Ausfahrten und dergleichen, wobei in der Regel der Dienstantritt und dessen Beendigung in der Einrichtung bzw. an der Dienstverrichtungsstelle erfolgen, bewirkten keine Änderung des Dienstortes. Die Freizeit des Beschwerdeführers habe jedenfalls jeweils im gleichen Dienstort begonnen und geendet. Der Abzug von 15 v.H. von dem in Paragraph 4, Absatz eins, der Verpflegungsverordnung genannten Höchstbetrag scheine deshalb gerechtfertigt.

Für den Zuspruch von Verzugszinsen fehle es an einer entsprechenden Grundlage.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 459/07-6, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 31. Juli 2007, B 459/07-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser ihre Behandlung mit Beschluss vom 18. Juni 2007, B 459/07-6, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 31. Juli 2007, B 459/07-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

Dieser erachtet sich durch den erstangefochtenen Bescheid in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf die behauptete Rechtsverletzung zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise): 1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, bzw. Nr. 40 aus 2006,, lauten (auszugsweise):

"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird."§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.

  1. (2)Absatz 2,Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dem Bund eine monatliche Vergütung von 150 Euro je Zivildienstleistendem zu leisten.
  2. (3)Absatz 3,Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Abs. 2 ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...Rechtsträger von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft erbringen, sind von der Vergütungsleistung nach Absatz 2, ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung - ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein - für diese auf Grund eines Vertrages erbringt...

...

§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:Paragraph 31, (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:

1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...

6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),

...

7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2, 7. die täglichen Fahrten nach Paragraph 27, Absatz 2,,

..."

1.2. Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet: 1.2. Artikel 2, des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006), lautet:

"Artikel 2

Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006

§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.Paragraph eins, (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.

  1. (2)Absatz 2, Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Abs. 1 unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten. Der Rechtsträger hat Ansprüche nach Absatz eins, unter Heranziehung der in der Verpflegungsverordnung festgelegten Grundsätze bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13,60 pro Tag binnen drei Monaten ab Geltendmachung abzugelten.
  2. (3)Absatz 3, Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Abs. 2 abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten. Besteht zwischen dem Anspruchsberechtigten und dem Rechtsträger keine Übereinstimmung über die Höhe der nach Absatz 2, abzugeltenden Ansprüche, hat der Rechtsträger auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zu Stande und nimmt der Rechtsträger eine Abgeltung nicht vor, stellt die Zivildienstserviceagentur auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Höhe fest. Ein solcher Antrag ist bis zu vier Wochen nach Ablauf der Frist nach Absatz 2, zu stellen. Dem Rechtsträger kommt in diesem Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu. Im Falle einer rechtskräftigen Feststellung hat der Rechtsträger die festgestellten Ansprüche binnen sechs Wochen abzugelten.

§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen. Paragraph 2, Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.

§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt." Paragraph 3, Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."

Die am 2. Februar 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):Die am 2. Februar 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, lautet (auszugsweise):

"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:"Auf Grund des Paragraph 28, des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird verordnet:

§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Paragraph eins, Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.

§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen. Paragraph 2, Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.

§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten. Paragraph 3, Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5, ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.

§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.Paragraph 4, (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.

  1. (2)Absatz 2,Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Abs. 1 genannten BetragSoweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, kann er von dem in Absatz eins, genannten Betrag

1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des Abschlages nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/11/0231, zu Grunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses und die darin zitierten hg. Entscheidungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. 2.1. Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des Abschlages nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Verpflegungsverordnung in den entscheidungsrelevanten Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/11/0231, zu Grunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses und die darin zitierten hg. Entscheidungen wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

2.2. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Verzugszinsen genügt es, auf die hg. Erkenntnisse vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, und vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139, zu verweisen.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer aber ins Treffen führt, die belangte Behörde habe die für die von ihr zutreffende Ermessensübung nötigen Sachverhaltselemente nicht ausreichend festgestellt, ist ihm zu entgegnen, dass schon mangels Regelung von Ermessensdeterminanten in der Verpflegungsverordnung bzw. im ZDG-ÜR nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung vorzunehmen ist, Ermessen im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG eingeräumt wäre. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer aber ins Treffen führt, die belangte Behörde habe die für die von ihr zutreffende Ermessensübung nötigen Sachverhaltselemente nicht ausreichend festgestellt, ist ihm zu entgegnen, dass schon mangels Regelung von Ermessensdeterminanten in der Verpflegungsverordnung bzw. im ZDG-ÜR nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Behörde bei der Beantwortung der Frage, ob ein Abschlag nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Verpflegungsverordnung vorzunehmen ist, Ermessen im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG eingeräumt wäre.

2.4. Auch die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2.4. Auch die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 21. September 2010

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110137.X00

Im RIS seit

29.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten