Index
44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des P M in W, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 2007, Zl. 274002/2-III/7/07, betreffend Verpflegungsabgeltung für Zivildiener (mitbeteiligte Partei:
Samariterbund Wien Rettung und Soziale Dienste gemeinnützige GmbH in Wien, bei Beschwerdeerhebung vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Beschwerdevertreters, Rechtsanwalt Dr. Mag. Herwig Wünsch, des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Peter Dornstädter, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der ZivildienstverwaltungsgesmbH vom 6. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz, sowie § 9 Abs. 1 ZDG der Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Wien zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Hilfsdienste im Rettungs-Krankentransport- Katastrophenhilfs- Wasserrettungs- u Sanitätsdienst bei Essen auf Rädern Sozialhilfs- u Reinigungsdienste") zugewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer diesen Dienst in der Zeit vom 4. Oktober 2004 bis 30. September 2005.Mit Zuweisungsbescheid der ZivildienstverwaltungsgesmbH vom 6. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 2, erster Satz, sowie Paragraph 9, Absatz eins, ZDG der Einrichtung der mitbeteiligten Partei in Wien zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes ("Hilfsdienste im Rettungs-Krankentransport- Katastrophenhilfs- Wasserrettungs- u Sanitätsdienst bei Essen auf Rädern Sozialhilfs- u Reinigungsdienste") zugewiesen. In der Folge leistete der Beschwerdeführer diesen Dienst in der Zeit vom 4. Oktober 2004 bis 30. September 2005.
Mit Schreiben vom 11. August 2006, bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am 14. August 2006, beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Feststellung der Höhe der ihm als Verpflegungsabgeltung gegenüber der mitbeteiligten Partei als Rechtsträger der Zivildiensteinrichtung zustehenden vermögensrechtlichen Ansprüche.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 sprach die Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz unter anderem Folgendes aus:
"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 14.08.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 .... ergeht .... folgender"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 14.08.2006 eingelangten Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006 .... ergeht .... folgender
Spruch:
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 2.024,72 beträgt. 1) Es wird gemäß Paragraph eins, des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, festgestellt, dass die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger EUR 2.024,72 beträgt.
..."
Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40, auf § 28 Abs. 1 ZDG in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 sowie auf § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, im Wesentlichen aus, auf Grund der Ermittlungen der Behörde habe sich ergeben, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe. Es handle sich daher um einen gleich bleibenden Dienstort im Sinne der Verpflegungsverordnung, sodass ein Abzug von 15 vH. gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt sei. Da der Beschwerdeführer als Rettungssanitäter eingesetzt gewesen sei, was überwiegend mit schwerer körperlicher Belastung verbunden sei, sei ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 der Verpflegungsverordnung nicht gerechtfertigt. Ein Abzug von 10 vH. gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 der genannten Verordnung im Hinblick auf eine nach den Behauptungen der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Kochgelegenheit sei nicht gerechtfertigt, weil der Nachweis für das Vorhandensein adäquater Kochgelegenheiten nicht erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Gesamtanspruch in der Höhe von EUR 4.184,72, worauf bereits der Betrag von EUR 2.160,- bezahlt worden sei, sodass sich ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 2.024,72 ergebe.Die Behörde erster Instanz führte - zusammengefasst - zur Begründung ihrer Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, insbesondere unter Bezugnahme auf Paragraph eins, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. römisch eins Nr. 40, auf Paragraph 28, Absatz eins, ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, sowie auf Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, im Wesentlichen aus, auf Grund der Ermittlungen der Behörde habe sich ergeben, dass der Dienst des Beschwerdeführers immer am gleichen Dienstort begonnen und geendet habe. Es handle sich daher um einen gleich bleibenden Dienstort im Sinne der Verpflegungsverordnung, sodass ein Abzug von 15 vH. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt sei. Da der Beschwerdeführer als Rettungssanitäter eingesetzt gewesen sei, was überwiegend mit schwerer körperlicher Belastung verbunden sei, sei ein Abzug gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung nicht gerechtfertigt. Ein Abzug von 10 vH. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, der genannten Verordnung im Hinblick auf eine nach den Behauptungen der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Kochgelegenheit sei nicht gerechtfertigt, weil der Nachweis für das Vorhandensein adäquater Kochgelegenheiten nicht erbracht worden sei. Der Beschwerdeführer habe einen Gesamtanspruch in der Höhe von EUR 4.184,72, worauf bereits der Betrag von EUR 2.160,- bezahlt worden sei, sodass sich ein vermögensrechtlicher Anspruch des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 2.024,72 ergebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. April 2007 gab die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufungen gemäß § 28 ZDG, § 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 der Verpflegungsverordnung sowie § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 - unter Modifizierung des Wortlauts des Spruchpunktes 1 - keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer ferner entgegen, dass er erstmals in der Berufung Zinsen begehrt hätte. Über Zinsen habe die erstinstanzliche Behörde nicht abgesprochen, daher seien diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. April 2007 gab die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufungen gemäß Paragraph 28, ZDG, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 der Verpflegungsverordnung sowie Paragraph eins, Absatz 3, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechts 2006 - unter Modifizierung des Wortlauts des Spruchpunktes 1 - keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides teilte die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde. Die belangte Behörde hielt dem Beschwerdeführer ferner entgegen, dass er erstmals in der Berufung Zinsen begehrt hätte. Über Zinsen habe die erstinstanzliche Behörde nicht abgesprochen, daher seien diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1015/07-3, abgelehnt und sie mit Beschluss vom 14. November 2007 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Im erwähnten Ablehnungsbeschluss sprach der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:
"... Soweit die Beschwerde aber insofern
verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.685/2005, wonach 'Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können,verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , VfSlg. 17.685 aus 2005,, wonach 'Abschläge von den genannten Bezugsgrößen zulässig sein können,
wenn Zivildienstleistende ihren Dienst ... an einem gleich
bleibenden Einsatzort verrichten') die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal es dem zitierten Erkenntnis zufolge einen 'begrenzten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung und Beurteilung der angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gibt', der 'schon durch die unterschiedlichen Situationen der jeweiligen Zivildienstleistenden, wie etwa Dienstort, Wohnort oder die Art der Dienstleistung bedingt (ist)".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung, in welcher er erklärt, in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt zu sein, beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom
Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
Von folgender Rechtslage ist auszugehen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise) wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 27. (1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat für die Unterbringung des Zivildienstleistenden zu sorgen,
1. wenn für die täglichen Fahrten des Zivildienstleistenden die fahrplanmäßige Fahrzeit eines Massenbeförderungsmittels für die Strecke von dem seiner Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Dienstort und zurück zusammen mehr als zwei Stunden beträgt - bei mehreren Wohnsitzen des
Zivildienstleistenden ... ist zur Bestimmung der Wegstrecke die
jeweils nächstgelegene Wohnung heranzuziehen - oder
2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach § 8a und § 21 Abs. 1. 2. wenn es die Art der Dienstleistung oder die des Einsatzes erfordert, zB. bei Einsätzen nach Paragraph 8 a und Paragraph 21, Absatz eins,
§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird.Paragraph 28, (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:Paragraph 31, (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2, 7. die täglichen Fahrten nach Paragraph 27, Absatz 2,,
..."
Der Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:Der Artikel 2, des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienst-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, (Zivildienst-Übergangsrecht 2006), hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.Paragraph eins, (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen. Paragraph 2, Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt." Paragraph 3, Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am 3. Februar 2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet wie folgt:Die am 3. Februar 2006 in Kraft getretene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, lautet wie folgt:
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:"Auf Grund des Paragraph 28, des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Paragraph eins, Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen. Paragraph 2, Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten. Paragraph 3, Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5, ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.Paragraph 4, (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen. 3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem RechtsträgerParagraph 5, (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegkosten abzugelten.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft." Paragraph 6, Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
Soweit der Beschwerdeführer - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - Normbedenken hinsichtlich der anzuwendenden Regelungen aufwirft, ist ihm zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben erwähnten Beschluss vom 25. September 2007, B 1015/07-3 zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 139 B-VG nicht veranlasst sieht.Soweit der Beschwerdeführer - auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - Normbedenken hinsichtlich der anzuwendenden Regelungen aufwirft, ist ihm zu entgegnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im oben erwähnten Beschluss vom 25. September 2007, B 1015/07-3 zu einer Antragstellung im Sinne des Artikel 139, B-VG nicht veranlasst sieht.
Die maßgeblichen Punkte dieses Beschwerdefalles gleichen jenen des Beschwerdefalles, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, entschieden wurde. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Darin hat der Gerichtshof klargestellt, was als "Dienstort" im Sinn der Bestimmungen der Verpflegungsverordnung zu verstehen ist, nämlich die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet. Diese Auffassung wurde in dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139, bekräftigt. Im hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2007/11/0179, auf dessen nähere Begründung gleichfalls verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus klargestellt, dass es an der Zulässigkeit eines Abschlages nach § 4 Abs. 2 Z 1 der Verpflegungsverordnung nichts ändert, wenn ein Zivildienstleistender im Rahmen des Rettungs- oder Krankentransportdienstes, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus tätig wird, wovon im Fall des Beschwerdeführers behaupteter Maßen auszugehen wäre.Die maßgeblichen Punkte dieses Beschwerdefalles gleichen jenen des Beschwerdefalles, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, entschieden wurde. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Darin hat der Gerichtshof klargestellt, was als "Dienstort" im Sinn der Bestimmungen der Verpflegungsverordnung zu verstehen ist, nämlich die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, von welcher aus der Zivildienstleistende seinen Dienst verrichtet. Diese Auffassung wurde in dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/11/0139, bekräftigt. Im hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2010, Zl. 2007/11/0179, auf dessen nähere Begründung gleichfalls verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus klargestellt, dass es an der Zulässigkeit eines Abschlages nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Verpflegungsverordnung nichts ändert, wenn ein Zivildienstleistender im Rahmen des Rettungs- oder Krankentransportdienstes, von derselben Ortsgemeinde ausgehend, auch über die Grenzen derselben hinaus tätig wird, wovon im Fall des Beschwerdeführers behaupteter Maßen auszugehen wäre.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Verzugszinsen genügt es ebenfalls, auf die oben bereits erwähnten hg. Erkenntnisse vom 17. November 2009 und vom 18. Mai 2010 zu verweisen.
Es erweist sich somit auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Es erweist sich somit auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 21. September 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110231.X00Im RIS seit
29.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010